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Aufgrund des Beschl. der LReg vom 28.8.2007 werden die nachstehenden Grundsätze für die Planung und Durchführung von Landesgartenschauen in Niedersachsen ab 2010 bekannt gemacht.
1. Vorbemerkung
Die LReg hat am 13.2.2007 beschlossen, dass in Niedersachsen weitere Landesgartenschauen durchgeführt werden sollen. Als nächster Durchführungstermin ist das Veranstaltungsjahr 2010 vorgesehen, nachfolgende Landesgartenschauen finden in einem Abstand von vier Jahren statt. Abweichungen vom Durchführungsrhythmus richten sich nach der Realisierbarkeit der von den Bewerbern vorgelegten Konzepte und Zeitpläne.
Das Land will den kommunalen Gebietskörperschaften damit die Chance eröffnen, dieses effektive Instrument der Stadt- und Regionalentwicklung zur Gestaltung und Verbesserung der Arbeits-, Wirtschafts- und Wohnumfeldbedingungen zu nutzen.
Die Landesgartenschauen sollen Impulse für die mittelständische Wirtschaft, den Tourismus, den Städtebau, den Landschafts-, Natur- und Umweltschutz, sowie die Gartenkultur und Landschaftsarchitektur geben. Sie sind damit ein integraler Bestandteil der Gemeinde- bzw. Stadtentwicklungspolitik und unterstützen das lokale Handeln der Kommunen für mehr Lebensqualität in der zeitgemäßen Stadtentwicklung. Sie bündeln Aktivitäten und schaffen einen festen Zeitrahmen für die Verwirklichung konkreter Maßnahmen.
Eine Landesgartenschau entfaltet ihre Wirkung in drei Phasen:
| - | die mehrjährige Planungs- und Investitionsphase, |
| - | das Jahr der Durchführung im engeren Sinne, in dem alle Maßnahmen der Öffentlichkeit vorgestellt und zugänglich gemacht werden, |
| - | die dauerhafte Folgenutzung von Flächen, Einrichtungen und sonstigen Strukturen sowie nachhaltige und synergetische Effekte auf den Tourismus und die mittelständische Wirtschaft einschließlich der zu erwartenden privaten und gewerblichen Investitionen. |
Die Landesgartenschauen sind jeweils unter ein spezifisches Leitthema zu stellen, das einen oder mehrere relevante Schwerpunkte aufgreift. Insgesamt ist es bei der Konzeption der Veranstaltung erforderlich, örtliche und regionale Konzepte für Freiraum, städtebauliche Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen zu entwickeln, die es ermöglichen, bestehende Zielkonflikte der verschiedensten Nutzungsansprüche durch integrative und fachübergreifende Planungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Betroffenen zu lösen.
2. Ziele
Landesgartenschauen in Niedersachsen sollen als strukturell wirksame Bausteine einer aktiven Regional- und Wirtschaftspolitik konzipiert werden und den Schutz sowie die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in beispielhafter Weise berücksichtigen. Dabei sind alle zielorientierten Maßnahmen besonders und beispielhaft an den Erfordernissen der Stadt- und Dorfentwicklung, des Städtebaus, der Wohn- und Lebensqualität, der Grünordnung, der Gewässerpflege sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Ökologie und der wirtschaftlichen Entwicklung der Region auszurichten.
Landesgartenschauen sind interdisziplinäre Veranstaltungen, an denen die Berufsgruppen des Gartenbaus sowie der Landschafts- und Stadtplanung mitwirken. Durch die Einbindung spezifischer gartenbaulicher Themen soll die Leistungsfähigkeit des Berufsstandes demonstriert werden. Landesgartenschauen sollen die Bevölkerung durch vorbildliche Gestaltung von Gärten und Grünflächen, durch Lehrschauen, pflanzenbauliche Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen über Fragen des zeitgemäßen Gartenbaus informieren.
Landesgartenschauen sollen u.a. dazu beitragen
| - | vorhandene Freiräume dauerhaft zu sichern, zu vernetzen und zu erweitern sowie naturnah und gärtnerisch gestaltete Grünzonen für Freizeit, Naherholung und Tourismus zu schaffen, |
| - | das lokale Handeln mit aktiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger als Baustein kommunaler und regionaler Gesellschafts- und Entwicklungspolitik zu fördern, |
| - | den überregionalen Bekanntheitsgrad der Region und ihrer Vorzüge zu stärken und das Klima für öffentliche, gewerbliche und private Investitionen zu verbessern sowie Arbeitsplätze zu schaffen, |
| - | innovative Ideen für städtebaulich nicht integrierte, unzureichend entwickelte und vernachlässigte Freiflächen oder die Sanierung von Brachen innerhalb von Siedlungsbereichen zu finden, |
| - | die standortspezifische Kulturlandschaft und einen naturverträglichen Tourismus der Region mit ihren Erholungs- und Erlebnisbereichen zu erhalten und behutsam weiter zu entwickeln, |
| - | die Rahmenbedingungen für eine in besonderem Maße ökologisch verträgliche und nachhaltige Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Gemeinde und Region zu verbessern, |
| - | die Möglichkeiten zur Darstellung des Leistungsspektrums der gärtnerischen Berufe als wichtigen Teil der mittelständischen Wirtschaft zu stärken, |
| - | die Funktion des ÖPNV sowie der Fuß- und Radwegeverbindungen als Baustein einer umwelt- und ressourcenschonenden Gesamtverkehrsplanung zu stärken, |
| - | historische Garten- und Parkanlagen zu restaurieren und neue Anlagen als Ausdruck von zeitgenössischer Gartenkunst und Landschaftsarchitektur zu schaffen, |
| - | neue Formen der Verknüpfung von Kunst und Natur, insbesondere durch die Einbindung von Künstlerinnen und Künstlern zur Gestaltung von Landschaft, Parks und Gärten zu entwickeln, |
| - | besondere Aspekte der Natur- und Umweltbildung erlebnisorientiert - insbesondere für Kinder - zu vermitteln (z.B. Grünes Klassenzimmer oder Schulhofumgestaltung). |
3. Träger und Veranstalter
Träger einer Landesgartenschau sind Gemeinden des Landes Niedersachsen, auch gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Gemeinden.
Veranstalter einer Landesgartenschau ist eine Durchführungsgesellschaft mbH an der der Träger, die Fördergesellschaft Landesgartenschauen Niedersachsen (FLN), Johann-Neudörffer-Straße 2, 28355 Bremen, und ggf. weitere Partner beteiligt sind. Aufgabe der Durchführungsgesellschaft mbH ist die Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau. Die Gesellschaft führt als Veranstalterin die Landesgartenschau im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch.
4. Voraussetzungen für die Bewerbung
Für die Landesgartenschau ist eine Zeitdauer von vier bis sechs Monaten vorzusehen (eine Vegetationsperiode). Sie soll unter einem regionalen, standortspezifischen Leitthema stehen und die landschaftstypischen Erfordernisse im engeren Einzugsbereich der Ausstellung besonders berücksichtigen. Die Bevölkerung, Verbände, Betriebe und Wirtschaft vor Ort sollen von Anfang an angemessen in die Konzeptionierung der Landesgartenschau eingebunden werden. Die Niedersächsischen Gartenbauverbände sind zu beteiligen und die regionalen Wirtschafts- und Umweltverbände mit einzubeziehen.
Die Finanzierung der Investitions- und Durchführungskosten muss im Rahmen der kommunalen Haushaltsplanung gesichert sein. Dieses ist von der Kommune im Rahmen der Antragsstellung darzulegen.
5. Auswahlkriterien
| - | Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, |
| - | Vereinbarkeit mit dem Gemeindeentwicklungskonzept und, wenn vorhanden, dem regionalen Entwicklungskonzept, |
| - | Berücksichtigung der städtebaulichen Eigenart der Gemeinde, |
| - | Beitrag zur Förderung der wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, der kulturellen und ökologischen Entwicklung der Gemeinde und der Region, |
| - | dauerhafte Förderung der Naherholung, |
| - | ausreichende Größe des Ausstellungsgeländes (Zielgröße 10 ha), entweder zusammenhängend oder mit ausreichend großer Kernfläche und konzeptionell, funktional und verkehrstechnisch verknüpften dezentralen Teilflächen, |
| - | Lage zum Zentrum der Gemeinde, |
| - | Anbindung an das öffentliche Nah- und Fernverkehrsnetz, |
| - | Erreichbarkeit am Ort, auch mit dem öffentlichen Nahverkehr, |
| - | Anzahl von Parkplätzen in räumlicher Nähe zum Ausstellungsgelände, |
| - | planungsrechtliche Sicherung des Ausstellungsgeländes als öffentliche Grünfläche oder als Fläche zum Schutz und zur Entwicklung der Natur, |
| - | vorhandene oder mögliche Einrichtungen für Demonstrations-, Lehr-, Informations- und Ausstellungszwecke auf dem Kerngelände der Ausstellung oder in enger räumlicher Verbindung, |
| - | Umfang der Veränderungs- oder Rückbaumaßnahmen nach Ende der Ausstellung. |
6. Bewerbung
Die an der Planung und Durchführung einer Landesgartenschau interessierten Gemeinden mit in der Regel weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern übersenden ihre Bewerbungen einmal auf CD-ROM und zweifach in Papierform an das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Erährung, Landwirtschft und Verbraucherschutz, Stichwort: Landesgartenschau, Postfach 243, 30002 Hannover.
Die nächste Landesgartenschau in Niedersachsen soll 2010 stattfinden. Die Bewerbungen für dieses Durchführungsjahr sind spätestens bis zum 31.1.2008 einzureichen. Es gilt das Datum des Posteingangs.
Nachfolgende Landesgartenschauen sollen in einem Abstand von vier Jahren stattfinden. Abweichungen vom Durchführungsrhythmus richten sich nach der Realisierbarkeit der von den Bewerbern vorgelegten Konzepte und Zeitpläne. Doppeltermine anderer Gartenschauen in räumlicher Nähe sind zu vermeiden. Die Bewerbungen für das geplante Durchführungsjahr 2014 sind spätestens bis zum 30.6.2008 einzureichen. Es gilt das Datum des Posteingangs.
Der Bewerbungsschluss für nachfolgende Landesgartenschauen wird gesondert bekannt gemacht. Die für Landesgartenschauen zuständige oberste Landesbehörde wird die Gemeinden ca. sieben Jahre vor Durchführung einer Landesgartenschau aufrufen, sich um die Ausrichtung zu bewerben.
7. Vergabe
Das ML setzt eine Bewertungskommission ein, die die vorliegenden Bewerbungen prüft und eine Auswahlempfehlung erarbeitet. Die Entscheidung über die abschließende Auswahl der für die Durchführung vorgesehenen Standorte bzw. Konzepte für ein bestimmtes bzw. das gewählte Durchführungsjahr trifft auf Vorschlag des ML die LReg durch Beschl.
Der Bewertungskommission sollen neben Vertreterinnen oder Vertretern des ML, MU, MW und MS je eine Vertreterin oder ein Vertreter
| - | der Verbände des Produktionsgartenbaus, |
| - | der Verbände des Dienstleistungsgartenbaus, |
| - | des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten (BDLA), |
| - | der Fördergesellschaft Landesgartenschauen Niedersachsen (FLN), |
der jeweiligen Landesgruppen aus Niedersachsen sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertreter
| - | des Niedersächsischen Städtetages, |
| - | des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes |
und eine Vertreterin oder ein Vertreter
| - | der TourismusMarketing Niedersachsen GmbH (TMN), |
| - | der IHK-Organisationen in Niedersachsen |
angehören.
8. Bewerbungsunterlagen
Die Unterlagen sollen qualifizierte Informationen über die Ziele und die Erfüllung der in Nummer 4 angeführten Verfahrensvoraussetzungen und der in Nummer 5 genannten Auswahlkriterien bieten. Folgende Unterlagen sind vom Bewerber einzureichen
| - | Definition der Ziele, die mit der Landesgartenschau erreicht werden sollen und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele, |
| - | Darstellung der örtlichen Gegebenheiten und der regionalen Bezüge in einem integrierten Gemeindeentwicklungskonzept, |
| - | Lageplan des Geländes mit Erläuterungen über die Grundvorstellung zur Gestaltung (Übersichtspläne, regionales standortspezifisches Leitthema), die vorhandene bzw. geplante Infrastruktur, die planungsrechtliche Absicherung und die Eigentumsverhältnisse, |
| - | Beschl. des Gemeinderates zur Durchführung der Landesgartenschau für das definierte Jahr (einschließlich Finanzierung), |
| - | Darstellung der Einbindung der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Organisationen in die Vorbereitung und Durchführung der Gartenschau, |
| - | Kosten- und Finanzierungspläne für die Landesgartenschau, getrennt nach Investitions- und Durchführungshaushalt (Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau anfallen), Kosten des Rückbaus und Kosten für die Umsetzung des Konzepts zur Folgenutzung nach Ende der Landesgartenschau, Darstellung der Finanzierung im Rahmen der kommunalen Haushaltsplanung, |
| - | aktuelle Haushaltsverfügung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde, |
| - | Zeit- und Maßnahmenplan, |
| - | maximal fünfseitige Kurzfassung der Konzeption in Bezug auf die Nummern 2, 4 und 8 dieser Grundsätze (Handreichung für Mitglieder der Bewertungskommission). |
9. Finanzierung
Der Investitionshaushalt einer Landesgartenschau muss durch die Rekrutierung von Fördergeldern aus geeigneten Förderprogrammen, die Einwerbung von Sponsorenbeiträgen aus der Wirtschaft sowie die Bereitstellung von Eigenmitteln des Trägers finanziert werden. Das Land unterstützt Interessenten bei der Suche nach geeigneten Förderprogrammen für eine Beteiligung an den Investitionskosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel durch Bereitstellung finanzieller Mittel des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union. In der aktuellen Förderperiode kommt eine Projektförderung insbesondere auf der Grundlage der EU-Förderprogramme für die Förderperiode 2007 bis 2013, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), infrage.
Ist beabsichtigt für die Finanzierung des Investitionshaushalts die genannten Förderprogramme oder weitere zu nutzen, ist mit der Bewerbung der Nachweis einer entsprechenden Vorklärung mit der NBank bzw. den Ressorts der LReg zu erbringen. Über den konkreten Förderumfang kann erst nach Antragstellung auf Grundlage der jeweiligen Förderrichtlinien und den Projekten im Einzelfall entschieden werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen.
Der durch Beschl. der LReg ausgewählte Träger oder Veranstalter schreibt einen Ideen- und Realisierungswettbewerb auf der Grundlage anerkannter Wettbewerbsordnungen (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens - GRW -; Regeln für die Auslobung von Wettbewerben - RAW -) aus. Die Ergebnisse aus dem Wettbewerb bilden die Grundlage für die zu stellenden Förderanträge.
Die Deckung der Ausgaben des Durchführungshaushalts muss durch Eintrittsgelder, Mieten, Spenden und Eigenmittel des Trägers der Landesgartenschau gesichert sein. In die Durchführungskosten sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau anfallen, einzustellen. Hierzu zählen z.B. Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, Zeitbauten, Rahmenprogramm, Personal-, Pflege und Betriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung.
Fehlbedarfsfinanzierungen und Zuschüsse zum laufenden Betrieb trägt das Land nicht.
Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Bewertungskommission entstehen, müssen von den entsendenden Behörden und Stellen getragen werden.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |