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Niedersächsisches Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Vom 1. Juli 1996 (Nds.GVBl. 1996 S.342), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.10.23016 (Nds. GVBl. S. 238) - VORIS 1113002 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

§ 1
Stellung, Zusammensetzung

(1) Der Staatsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht.

(2) 1Der Staatsgerichtshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern sowie neun stellvertretenden Mitgliedern. 2Mindestens sechs Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, drei von ihnen sollen Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein. 3Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Mitglieder stellen.

(3) Der Staatsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2
Wählbarkeit

1Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und auf Grund ihrer Erfahrung im öffentlichen Leben für das Richteramt besonders geeignet sein. 2Sie müssen sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu werden.

§ 3
Wahl

(1) 1Die Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses des Landtages vom Landtag in geheimer Wahl gewählt. 2Der Landtag wählt aus der Reihe der Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

(2) Die Wahlen finden innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Mitglieds oder, wenn der Landtag in dieser Zeit aufgelöst ist oder aufgelöst wird, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Landtages statt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden oder, wenn der Landtag innerhalb dieser Zeit aufgelöst ist oder aufgelöst wird, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Landtages, eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt.

§ 4
Ernennung, Amtseid

(1) Die Mitglieder werden von der Landesregierung ernannt und entlassen.

(2) Die Mitglieder leisten vor dem Landtag folgenden Eid:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Niedersachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

Der Eid kann mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.

§ 5
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Das Richteramt am Staatsgerichtshof ist ein Ehrenamt. 2Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und des Niedersächsischen Richtergesetzes gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Richteramt als Mitglied des Staatsgerichtshofs geht jeder anderen beruflichen Tätigkeit vor.

(3) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Landeshaushalts sowie Reisekostenvergütung nach den für Ministerinnen und Minister geltenden Bestimmungen.

(4) 1Gegen ein Mitglied des Staatsgerichtshofs kann als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Richteramt ausgesprochen werden. 2Zuständige Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. 3 Die gerichtlichen Entscheidungen über die Entfernung aus dem Richteramt und die vorläufige Dienstenthebung trifft der Staatsgerichtshof durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs; dabei wirkt anstelle des betroffenen Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit. 4 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 6
Entlassung

(1) Ein Mitglied ist zu entlassen

  1. auf seinen Antrag,
  2. auf Verlangen des Staatsgerichtshofs.

(2) Der Staatsgerichtshof hat die Entlassung eines Mitglieds zu verlangen, wenn

  1. ein Wählbarkeitshindernis eintritt oder nachträglich bekannt wird,
  2. dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
  3. eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt ist,
  4. eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, die ein Verbleiben im Amt ausschließt.

(3) 1Der Staatsgerichtshof entscheidet durch Beschluß, der der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf. 2An der Entscheidung wirkt an Stelle des betroffenen Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit. 3Der Zweite Teil dieses Gesetzes sowie die §§ 53 und 55 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) in der Fassung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), gelten entsprechend.

§ 7
Stellvertretende Mitglieder

1Die Regelungen für Mitglieder gelten auch für stellvertretende Mitglieder. 2Die Amtszeit der stellvertretenden Mitglieder wird durch das Ausscheiden der Mitglieder, die sie persönlich vertreten, nicht berührt. 3Die Amtszeit als stellvertretendes Mitglied wird auf die höchstzulässige Amtszeit eines Mitglieds nicht angerechnet. 4Ein stellvertretendes Mitglied wird tätig, solange das Mitglied, das es vertritt, verhindert ist oder nach dessen Ausscheiden eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger noch nicht ernannt worden ist.

§ 8
Zuständigkeit

Der Staatsgerichtshof entscheidet

  1. über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust des Mandats eines Mitglieds des Landtages (Artikel 11 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung) oder den Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag betreffen,
  2. über die Anklage des Landtages gegen ein Mitglied des Landtages (Artikel 17 der Niedersächsischen Verfassung),
  3. über die Anklage des Landtages gegen ein Mitglied der Landesregierung (Artikel 40 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung),
  4. über den Antrag eines Mitglieds der Landesregierung nach Artikel 40 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung,
  5. über den Antrag eines Gerichts nach Artikel 27 Abs. 7 der Niedersächsischen Verfassung,
  6. über die Auslegung der Verfassung bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 54 Nr. 1 der Niedersächsischen Verfassung),
  7. bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden (Artikel 54 Nr. 2 der Niedersächsischen Verfassung),
  8. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Artikel 54 Nr. 3 der Niedersächsischen Verfassung),
  9. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, auf Vorlage eines Gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 54 Nr. 4 der Niedersächsischen Verfassung),
  10. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz (Artikel 54 Nr. 5 der Niedersächsischen Verfassung).

§ 9
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Beratung, Abstimmung

(1) 1Den Vorsitz im Staatsgerichtshof führt die Präsidentin oder der Präsident, im Falle der Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. 2Sind beide verhindert, so übernimmt den Vorsitz das lebensälteste anwesende Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. 3Ist ein in Satz 1 genanntes Amt nicht besetzt, so steht dies der Verhinderung gleich.

(2) Der Staatsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

(3) § 15 Abs. 3 BVerfGG gilt entsprechend.

(4) 1Der Staatsgerichtshof entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. 2Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen die Verfassung nicht festgestellt werden; ein sonstiger Antrag ist abgelehnt.

§ 10
Vertretung, dienstrechtliche Befugnisse

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Staatsgerichtshofs, leitet die Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse auch insoweit aus, als sie sonst der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung obliegen.

§ 11
Geschäftsstelle

1Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Landgerichts Bückeburg wahrgenommen. 2Die berufsrichterlichen Mitglieder können sich im übrigen der Geschäftseinrichtungen der Gerichte bedienen, an denen sie im Hauptamt ihr Richteramt wahrnehmen.

Zweiter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 12
Anwendung von Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sind die §§ 17, 17a, 18, 19 Abs. 2 und 3, die §§ 21 bis 24, 25 Abs. 1, 3 und 4, § 25 a Satz 1, die §§ 26, 27a, 28 Abs. 2, die §§ 29, 30, 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 33 und 35 BVerfGG entsprechend anzuwenden.

(2) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend.

§ 13
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

1§ 19 Abs. 1 BVerfGG gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der Entscheidung über die Ablehnung eine Vertretung nicht stattfindet. 2Eine Vertretung findet statt, wenn alle Mitglieder oder die zur Beschlußfähigkeit nach § 9 Abs. 2 erforderliche Anzahl der Mitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 3An der Entscheidung in der Sache wirkt an Stelle des abgelehnten Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit.

§ 14
Recht der Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

(2) 1Über die Akteneinsicht entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. 2Gegen die Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden. Er entscheidet durch Beschluß.

§ 15
Äußerungsberechtigte

Der Staatsgerichtshof gibt dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist.

§ 16
Mündliche Verhandlung, Urteil, Beschluß

Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluß, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

§ 17
Rechts- und Amtshilfe

1Gerichte und Behörden haben dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten. 2§ 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.

§ 18 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige

Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen gelten in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 19
Verbindlichkeit der Entscheidung

1Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs haben in den Fällen des § 8 Nrn. 8 bis 10 Gesetzeskraft. 2Die Entscheidungsformel ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

§ 20
Einstweilige Anordnungen

1§ 32 Abs. 7 BVerfGG gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Staatsgerichtshof die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen kann, wenn mindestens drei Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. 2Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. 3Wird sie durch den Staatsgerichtshof bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

§ 21
Kosten und Auslagen

(1) Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist kostenfrei.

(2) 1Erweist sich die Anklage in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 als unbegründet, so sind der Betroffenen oder dem Betroffenen die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. 2Im übrigen werden Auslagen nicht erstattet.

Dritter Teil
Besondere Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 1
(Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren)

§ 22
Beschwerdeverfahren

(1) Gegen die Entscheidung des Landtages im Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses die Beschwerde beim Staatsgerichtshof zulässig.

(2) Die Beschwerde kann erheben, wer Einspruch nach § 2 des Wahlprüfungsgesetzes eingelegt oder einen Antrag nach § 18 des Wahlprüfungsgesetzes gestellt hat und mit dem Einspruch oder dem Antrag abgewiesen worden ist, sowie ein Mitglied des Landtages, dessen Mitgliedschaft bestritten ist.

(3) § 48 Abs. 3 BVerfGG gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nrn. 2 und 3
(Anklage gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung)

§ 23
Anklage

(1) Die Anklage des Landtages nach Artikel 17 Abs. 1 und Artikel 40 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Staatsgerichtshof erhoben.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages fertigt auf Grund des Landtagsbeschlusses binnen eines Monats die Anklageschrift und übersendet sie dem Staatsgerichtshof. 2§ 49 Abs. 3 BVerfGG gilt entsprechend.

(3) Die Anklage kann nur binnen sechs Monaten, nachdem der Antrag auf Anklageerhebung im Landtag gestellt worden ist, erhoben werden.

(4) Die Anklage wird von einer Beauftragten oder einem Beauftragten des Landtages vor dem Staatsgerichtshof vertreten.

§ 24
Durchführung des Verfahrens, Rücknahme der Anklage

(1) Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens werden

  1. durch die Auflösung des Landtages oder den Ablauf der Wahlperiode,
  2. bei der Anklage gegen ein Mitglied des Landtages durch die Ungültigkeit seiner Wahl oder durch den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag,
  3. bei der Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung durch sein Ausscheiden aus der Landesregierung

nicht berührt.

(2) § 55 BVerfGG gilt entsprechend.

(3) 1Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines Beschlusses, der der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages bedarf, zurücknehmen. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übersendet dazu dem Staatsgerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses.

(4) 1Der Staatsgerichtshof teilt der Betroffenen oder dem Betroffenen den Eingang des Rücknahmebeschlusses mit. 1Widerspricht sie oder er innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich gegenüber dem Staatsgerichtshof, so ist die Zurücknahme der Anklage unwirksam.

§ 25
Entscheidung

(1) In einem Urteil gegen ein Mitglied des Landtages stellt der Staatsgerichtshof fest, ob es seine Stellung als Mitglied des Landtages gewinnsüchtig mißbraucht hat.

(2) 1In einem Urteil gegen ein Mitglied der Landesregierung stellt der Staatsgerichtshof fest, ob es in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt hat. 2Erklärt der Staatsgerichtshof ein Mitglied der Landesregierung seines Amtes für verlustig, so tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des Urteils ein.

Dritter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 4
(Antrag eines Mitglieds der Landesregierung)

§ 26 Antragsschrift, Verfahren

(1) 1Der Antrag wird von dem Mitglied der Landesregierung durch Einreichung einer Antragsschrift beim Staatsgerichtshof gestellt, der eine Ausfertigung des Zustimmungsbeschlusses der Landesregierung beizufügen ist. 2Die Antragsschrift muß die Handlung oder Unterlassung, die dem Mitglied der Landesregierung in der Öffentlichkeit vorgeworfen worden ist, sowie die Rechtsvorschrift, die in Ausübung des Amtes vorsätzlich verletzt worden sein soll, bezeichnen. 3Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(2) Im übrigen finden § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 5
(Prüfung des Untersuchungsauftrages)

§ 27
Vorlage

1In dem Verfahren nach Artikel 27 Abs. 7 der Niedersächsischen Verfassung hat das vorlegende Gericht die Vorlage zu begründen und dabei anzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Verfassung dieser unvereinbar sein soll. 2Die Akten sind beizufügen.

§ 28
Äußerungsberechtigte

Unbeschadet des § 15 gibt der Staatsgerichtshof auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das das Verfahren ausgesetzt hat, sowie den Mitgliedern des Landtages, auf deren Antrag der Untersuchungsausschuß eingesetzt worden ist, Gelegenheit zur Äußerung und lädt sie zur mündlichen Verhandlung.

§ 29
Entscheidung

Der Staatsgerichtshof entscheidet, ob der einem Ausschuß aufgegebene Untersuchungsauftrag mit der Verfassung vereinbar ist.

Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 6
(Organstreitigkeiten)

§ 30
Verfahren

In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 1 der Niedersächsischen Verfassung gelten § 64 Abs. 1 bis 3 und die §§ 65, 66 und 67 BVerfGG entsprechend.

Sechster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 7
(Streitigkeiten bei der Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden)

§ 31
Antragsbefugnis, Fristen

(1) In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 2 der Niedersächsischen Verfassung sind antragsbefugt:

  1. die Antragstellerinnen und Antragsteller, die sich durch ihre nach Maßgabe des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter vertreten lassen müssen,
  2. die Landesregierung,
  3. ein Fünftel der Mitglieder des Landtages.

(2) 1Der Antrag auf Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung oder nach der Kenntnis von der Unterlassung des Verfassungsorgans beim Staatsgerichtshof zulässig. 2Der Antrag gegen ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz ist binnen eines Monats nach der Verkündung des Gesetzes im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt beim Staatsgerichtshof zu erheben. 3Er ist unbeschadet der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift (§ 8 Nr. 8) und der Vorlage eines Gerichts (§ 8 Nr. 9) zulässig.

§ 32
Äußerungs- und Beitrittsberechtigte

1Unbeschadet des § 15 gibt der Staatsgerichtshof auch den Antragstellerinnen und Antragstellern, die sich durch ihre nach Maßgabe des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter vertreten lassen müssen, Gelegenheit zur Äußerung und lädt sie zur mündlichen Verhandlung. 2Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

Siebenter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 8
(abstrakte Normenkontrolle)

§ 33
Antrag

In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 3 der Niedersächsischen Verfassung ist das Landesrecht zu bezeichnen, über dessen förmliche oder sachliche Vereinbarkeit mit der Verfassung es Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel gibt.

§ 34
Entscheidung

(1) 1Kommt der Staatsgerichtshof zu der Überzeugung, daß das Landesrecht mit der Verfassung unvereinbar ist, so stellt er in seiner Entscheidung die Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift fest. 2Sind weitere Vorschriften des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann sie der Staatsgerichtshof gleichfalls für nichtig erklären.

(2) 1Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit der Verfassung für unvereinbar oder nach Absatz 1 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Staatsgerichtshof für unvereinbar mit der Verfassung erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. 2Im übrigen bleiben, vorbehaltlich einer besonderen Rechtsvorschrift, die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß Absatz 1 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. 3Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. 4Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 5Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Achter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 9
(konkrete Normenkontrolle)

§ 35
Vorlage, Verfahren, Entscheidung

(1) 1In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 4 der Niedersächsischen Verfassung über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung hat das vorlegende Gericht die Vorlage zu begründen und dabei anzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Verfassung sie unvereinbar sein soll. 2Die Akten sind beizufügen.

(2) Unbeschadet des § 15 gibt der Staatsgerichtshof auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das das Verfahren ausgesetzt hat, Gelegenheit zur Äußerung und lädt sie zur mündlichen Verhandlung.

(3) Der Landtag und die Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(4) § 34 gilt entsprechend.

Neunter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 10
(kommunale Verfassungsbeschwerde)

§ 36
Antrag, Verfahren, Entscheidung

(1) 1In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 5 der Niedersächsischen Verfassung können Gemeinden und Gemeindeverbände die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Landesgesetz ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. 2Die Beteiligten können sich durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.

(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zulässig.

(3) In Verfahren auf Grund einer Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Gebietes von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gibt der Staatsgerichtshof unbeschadet des § 15 auch denjenigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann, und lädt sie zur mündlichen Verhandlung.

(4) Im übrigen gelten die §§ 34 und 35 Abs. 3 entsprechend.

Vierter Teil
Schlußvorschriften

§ 37
Änderung von Gesetzen

(überholte Änderungsanweisungen)

§ 38
- aufgehoben -

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 31.März 1955 (Nds.GVBl. Sb. I S.17), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 12.Juni 1981 (Nds.GVBl. S.125), außer Kraft.

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Hannover, den 1.Juli 1996

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