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§ 1
Das Land führt als Wappen ein nach rechts gewendetes springendes weißes Ross im roten Felde. Das Wappen hat die Form eines Rundschildes.§ 2
Für die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist das beigefügte Muster 1 maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für besondere Zwecke vorbehalten.§ 3
Die Landesfarben sind Schwarz, Rot und Gold.§ 4
(1) Die Landesflagge zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Farben Schwarz, Rot und Gold, auf dem roten Streifen, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und goldenen Streifen je bis zur Hälfte übergreifend, das Landeswappen, das Ross nach der Stange gewendet. Für die Gestaltung ist das beigefügte Muster 2 maßgebend.
(2) Die Landesflagge kann auch die Form des Banners und des Wimpels haben.
(3) Die Vorschriften über die Form der Landesdienstflaggen erlässt das Landesministerium. Die Landesdienstflaggen müssen die Landesfarben und das Landeswappen zeigen.§ 5
(1) Die Landessiegel zeigen das springende weiße Ross.
(2) Das große Landessiegel ist ein Prägesiegel mit einfachem Rande ohne Umschrift.
(3) Das kleine Landessiegel wird als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel (aus Metall oder Gummi) verwendet und trägt eine die siegelführende Stelle bezeichnende Unterschrift. Das springende weiße Ross und die Umschrift werden mit dem Prägesiegel in erhabener Prägung, in Siegelmarken in erhabener Prägung auf rotem Grunde, mit dem Farbdruckstempel als Strichzeichnung dargestellt. Das kleine Landessiegel soll in der Regel einen Durchmesser von dreieinhalb Zentimeter haben.
(4) Für die Gestaltung und Beschriftung der Siegel sind die beigefügten Muster 3 und 4 maßgebend.§ 6
(1) Die Dienststellen des Landes sind zur Führung des Landeswappens und eines Amtsschildes befugt. Das große Landessiegel wird von den obersten Landesbehörden bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei der Ausfertigung von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen, angewendet. Der Staatsgerichtshof verwendet das große Landessiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen. Im Übrigen führen die Dienststellen des Landes das kleine Landessiegel.
(2) Die Landesregierung kann sonstigen Stellen und Trägern öffentlicher Ämter die Führung des kleinen Landessiegels und eines Arntsschildes gestatten.
(3) Die Verwendung des Landeswappens durch andere als die nach den Absätzen 1 und 2 Befugten bedarf in jedem Einzelfall der Genehmigung durch die Staatskanzlei.
(4) Die Landesregierung kann die allgemeine Verwendung eines bestimmten, dem Landeswappen ähnlichen Zeichens als Niedersachsen-Symbol erlauben.§ 7
(1) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Landesregierung die Anwendung des Landeswappens in ihren Siegeln gestatten, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Die Gestaltung und Beschriftung der Siegel wird vom Landesministerium geregelt.
(2) Im übrigen dürfen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die vom Lande angewendeten Symbole in ihren Siegeln nicht führen.
(3) Die Siegelführung der Gemeinden und Kreise bleibt besonderer Regelung vorbehalten.§ 8
(1) Soweit Dienststellen des Landes zu den überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen der ehemaligen Länder Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe gehören, wenden sie an Stelle des kleinen Landessiegels das vor der Bildung des Landes Niedersachsen herkömmlich geführte Landessiegel weiter an.
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in den ehemaligen Ländern Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe wird die Erlaubnis nach §7 Abs.1 Satz 1 auf Antrag in der Weise erteilt, dass an Stelle des Landeswappens nach §1 das vor der Bildung des Landes Niedersachsen am Sitz herkömmlich geltende Landeswappen anzuwenden ist. §7 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 gelten entsprechend.§ 9
(1) Bei der Beflaggung öffentlicher Bauten sind die Bundesflagge und die Landesflagge zu setzen. Daneben zeigen die öffentlichen Bauten des Landes im Gebiet der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe in der Regel deren frühere Flaggen. Dies gilt nicht für Bauten von Dienststellen, die für den gesamten Bereich des Landes Niedersachsen zuständig sind.
(2) Die Gebietskörperschaften dürfen neben der Bundesflagge und der Landesflagge die Flaggen der ehemaligen Länder und, soweit sie zum Führen eigener Flaggen befugt sind, ihre eigenen Flaggen zeigen. Für die übrigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Entsprechendes. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind befugt, eigene Flaggen allein oder neben anderen nach Abs.1 zugelassenen Flaggen zu zeigen.
(3) Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über den Zeitpunkt und die Durchführung der Beflaggung öffentlicher Bauten zu regeln. Es kann dabei bestimmen, dass bei der Beflaggung auch andere Flaggen gezeigt werden dürfen. Das Recht der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, selbständig darüber zu bestimmen, ob und wann ihre Bauten zu beflaggen sind, bleibt unberührt.§ 10
(1) Die Dienststellen des Landes führen vom 1.Januar 1953 ab die Landessiegel nach §6.
(2) Sonstige beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Führung von Siegeln mit den vom Lande angewendeten Symbolen befugte Stellen und Träger öffentlicher Ämter führen die bisherigen Siegel bis zu einem vom Landesministerium bezeichneten Zeitpunkt weiter.
(3) Soweit öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Siegel mit den vom Lande angewendeten Symbolen führen, behält es hierbei sein Bewenden.§ 10a
(1) Die Verwendung des Landeswappens, der Wappenfigur, der Landesdienstflaggen oder der Landessiegel ist anderen als den durch oder aufgrund dieses Gesetzes jeweils dazu Befugten untersagt. Satz 1 gilt entsprechend für die Verwendung eines Zeichens, wenn wegen dessen Ähnlichkeit mit dem Landeswappen, der Wappenfigur, einer Landesdienstflagge oder einem Landessiegel die Gefahr von Verwechslungen besteht.
(2) Die Staatskanzlei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine nach Absatz 1 verbotene Verwendung zu verhindern oder zu unterbinden.§ 11
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.