Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verwaltungsmodernisierung 2010;
Organisations- und Standortentscheidungen in den Geschäftsbereichen des MI und des ML

Beschl. d. LReg v. 9. 11. 2010 - MI-31-01472 (Nds.MBl. Nr.46/2010 S.1130) - VORIS 20100 -
Bezug:
a) Beschl. v. 1./2.8.2010 (TOP V) - n.v. -
b) Beschl. v. 13.7.2004 (Nds.MBl. S.688) - VORIS 20100 -
c) Beschl. v. 13.7.2004 (Nds.MBl. S.693) - VORIS 20100 -
d) Beschl. v. 6.3.2007 (TOP V) - n.v. -
e) Beschl. v. 14.1.1997 (TOP III) - n.v. -
Schulrecht

Die LReg hat auf der Grundlage des Bezugsbeschlusses zu a zur strukturellen Veränderung im Verwaltungs- und Behördenaufbau am 9.11.2010 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Mit Wirkung vom 1.1.2011 wird das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) mit Hauptsitz in Hannover und den Standorten Aurich, Braunschweig, Cloppenburg, Hameln, Hannover, Lüneburg, Meppen, Northeim, Oldenburg, Osnabrück, Otterndorf, Sulingen, Verden und Wolfsburg errichtet.
  2. Mit Ablauf des 31.12.2010 werden die 14 Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) aufgelöst und ihre bisherigen Organisationseinheiten einschließlich ihrer Aufgaben auf das LGLN übertragen.
  3. Mit Ablauf des 31.12.2010 wird der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation (LGN) aufgelöst. Mit der Auflösung werden die bisherigen Organisationseinheiten einschließlich der Aufgaben auf das LGLN übertragen und als unselbständiger Teil des LGLN als Landesbetrieb nach § 26 LHO errichtet.
  4. Mit Ablauf des 31.12.2010 wird das bei der GLL Hannover angegliederte Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) mit seinen Organisationseinheiten und Aufgaben auf das LGLN übertragen. Das ML erhält wie bisher ein direktes Zugriffsrecht auf das SLA.
  5. Das LGLN wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die von MI und ML gemeinsam bestellt werden, wobei MI und ML das Vorschlagsrecht für den jeweiligen Vorstandsbereich zusteht. Ein Vorstandsmitglied wird gemeinsam von MI und ML zur oder zum Vorstandsvorsitzenden bestellt.
  6. Die Aufgaben des Vorstands gliedern sich in einen Vorstandsbereich mit den Aufgaben des Geschäftsbereichs des MI sowie einen Vorstandsbereich mit den Aufgaben des Geschäftsbereichs des ML. Angelegenheiten, die das jeweilige Fachressort betreffen, werden vom zuständigen Vorstandsmitglied entschieden; ressortübergreifende Angelegenheiten werden einvernehmlich von den beiden Vorstandsmitgliedern entschieden.
  7. Die Dienst- und Fachaufsicht über das LGLN liegen bei MI und ML für die dem jeweiligen Geschäftsbereich zugehörigen Aufgaben.
  8. Das LGLN gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die örtlichen Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben der einzelnen Standorte regelt. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden.
  9. Mit Wirkung vom 1.1.2011 nimmt das LGLN die Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde nach dem FlurbG i.d.F. vom 16.3.1976 (BGBl. I S.546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S.2794), wahr.
  10. Es werden aufgehoben:
    a) die Bezugsbeschlüsse zu b und e,
    b) Nummer 1 des Bezugsbeschlusses zu d,
    c) Nummer 1.5.2 des Bezugsbeschlusses zu c.
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