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Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4.April 2006 (BGBl. I S.846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl. I S.1912), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.November 2006 (Nds.GVBl. S.532), wird verordnet:
§ 1
(1) Beim Landesamt für Bezüge und Versorgung wird eine Landesfamilienkasse eingerichtet.
(2) 1Außerdem wird bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts die Aufgaben der Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes überträgt, jeweils eine Landesfamilienkasse eingerichtet. 2Die Aufgabenübertragung erfolgt durch Vereinbarung.
§ 2
1Die Landesfamilienkasse nimmt die Aufgaben der Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Körperschaft, bei der sie eingerichtet wird, und für diejenigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahr, die ihr diese Aufgaben durch Vereinbarung übertragen. 2Die übertragenden juristischen Personen zeigen die Übertragung der Aufgaben dem Bundeszentralamt für Steuern an.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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