1. Anerkennungsvoraussetzungen
Für die Beurteilung, ob eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kurort gemäß § 1 Abs. 2 KurortVO vom 22.4.2005 (Nds.GVBl. S.124) erfüllt, sind die Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen, herausgegeben vom Deutschen Tourismusverband e.V. und vom Deutschen Heilbäderverband e.V., in der jeweils geltenden Fassung, zurzeit ist dies die Fassung vom April 2005 - 12. Auflage -, maßgeblich. Diese sind beim Deutschen Heilbäderverband e.V., 53113 Bonn, Schumannstraße 111, zu beziehen.
2. Anerkennungsverfahren
Die Voraussetzungen als sachverständige Stelle i.S. des § 3 Abs. 2 KurortVO erfüllt für Kurorte mit der Artbezeichnung des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 KurortVO zurzeit die Service-Agentur beim Heilbäderverband Niedersachsen e.V. mit Sitz in 26160 Bad Zwischenahn, Unter den Eichen 23, Tel. 04403 61-591.
Die Voraussetzungen als sachverständige Stelle i.S. des § 3 Abs. 2 KurortVO erfüllt für Luftkurorte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 11 KurortVO sowie für Erholungsorte und Küstenbadeorte gemäß § 1 Abs. 1 KurortVO das MW, das die sich hieraus ergebenden Aufgaben in den Regierungsvertretungen
| - | Braunschweig, Bohlweg 38, 38100 Braunschweig, |
| - | Hannover, Arnswaldtstraße 6, 30159 Hannover, |
| - | Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, und |
| - | Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, wahrnimmt. |
Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens oder für eine Beratungstätigkeit werden von den sachverständigen Stellen festgesetzt.
3. Übergangsregelung
Ab dem 1.5.2010 darf die Bezeichnung Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort mit den entsprechenden Artbezeichnungen nur geführt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens ausgesprochene Anerkennung nach der KurortVO erfolgt ist.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 24.10.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bezugsbekanntmachung aufgehoben.
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