Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
RdErl. d. MW v. 22.12.2004 - 40-11.24.04 (Nds.MBl. Nr.41/2004 S.879; ber. Nds.MBl. Nr.2/2005 S.53) - VORIS 20120 -
Bezug:
a) RdErl. v. 10.10.1986 (Nds.MBl. S.1014) - VORIS 20120 00 00 08 016 -
b) RdErl. v. 13.7.1989 (Nds.MBl. S.743) - VORIS 20120 00 00 08 019 -
c) RdErl. v. 1.10.1991 (Nds.MBl. S.1277), zuletzt geändert durch RdErl. v. 29.8.1997 (Nds.MBl. S.1429) - VORIS 93100 00 00 00 031 -
e) RdErl. v. 27.12.2000 (Nds.MBl. 2001 S.215), geändert durch RdErl. v. 7.5.2003 (Nds.MBl. S.356) - VORIS 93100 00 00 00 064 -
f) RdErl. v. 30.10.2002 (Nds.MBl. S.942) - VORIS 92200 -
Schulrecht

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) ist ab dem 1.1.2005 zuständige Behörde für folgende Aufgaben:

1. Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Die NLStBV ist zuständig für

a) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Veränderungssperre gemäß §9a Abs.5 FStrG,
b) die Festsetzung der Entschädigung gemäß §16a Abs.3 Satz 2 FStrG,
c) die Aufgaben der Anhörungsbehörde nach §73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfeststellungen für Maßnahmen an Bundesautobahnen und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
d) Planfeststellungen (§17 Abs.1 FStrG), Plangenehmigungen (§17 Abs.1 Buchst. a FStrG) und Entscheidungen nach §17 Abs.2 FStrG für Maßnahmen an Bundesautobahnen und für im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
e) die Zustimmung zu Satzungen der Gemeinden über Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gemäß §8 Abs.1 Satz 5 FStrG,
f) Maßnahmen gemäß §2 Abs.6 Satz 1 FStrG (Widmung, Umstufung und Einziehung),
g) die Erklärung des Einverständnisses zur Widmung gemäß §2 Abs.6 Satz 2 FStrG i.V.m. der durch das zuständige Bundesministerium nach §22 Abs.1 FStrG ausgesprochenen Übertragungsermächtigung,
h) die Zustimmungen gemäß §9 Abs.2 Sätze 1 und 2 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach §4 Nr.6 AllgZustVO-Kom die Gemeinden zuständig sind,
i) die Genehmigungen gemäß §9 Abs.5 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach §4 Nr.6 AllgZustVO-Kom die Gemeinden zuständig sind,
j) die Ausnahmegenehmigungen gemäß §9 Abs.8 Satz 1 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach §4 Nr.6 Allg.Zust.VO-Kom die Gemeinden zuständig sind,
k) die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §8a Abs.4 und §9 Abs.9 FStrG,
l) als Straßenbaubehörde i.S. des FStrG mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, für die die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (ausgenommen Buchstabe f),
m) alle sonstigen Entscheidungen nach dem FStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.

2. Zuständigkeiten nach dem NStrG

Die NLStBV ist zuständig für

a) Entscheidungen über die Aufstufungen von Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen zu Kreisstraßen sowie die Abstufungen von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß §7 Abs.2 Sätze 4 und 5 NStrG;
b) die Entscheidung über Aufstufungen zu Landesstraßen in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums sowie über Abstufungen von Landesstraßen in der Baulast des Landes, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß §7 Abs.2 Sätze 4 und 5 NStrG;
c) die Bestimmung des neuen Trägers der Straßenbaulast gemäß §7 Abs.4 NStrG; bei Abstufungen zur Landesstraße in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums;
d) die Berechnung der Ablösesumme auf Bitten des Wasser- und Bodenverbandes bei Übernahme der Baulast gemäß §68 NStrG;
e) die Zustimmung oder Genehmigung nach §24 Abs.2 und 5 NStrG;
f) die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten des §24 Abs.1 und 4 NStrG gemäß §24 Abs.7 NStrG;
g) das Führen der Straßenverzeichnisse für Bundesfern- und Landesstraßen;
h) alle sonstigen Entscheidungen nach dem NStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.

3. Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Die NLStBV ist

a) Straßenverkehrsbehörde i.S. des §44 Abs.1 StVO für die in Niedersachsen verlaufenden Bundesautobahnen unter Berücksichtigung der zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen bestehenden Vereinbarung, dem Staatsvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg sowie dem Abkommen mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf die Durchführung der Maßnahmen nach §45 und die Erteilung von Ausnahmen nach §46 Abs.1 StVO in diesen Fällen;
b) zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der Durchführung von Rennen auf öffentlichen Straßen (§29 Abs.1 StVO, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung - VwV-StVO - zu §29 Abs.1);
c) anstelle der höheren und der obersten Straßenverkehrsbehörde nach §44 Abs.3 StVO zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach §29 Abs.2 und §30 Abs.2 StVO;
d) höhere Straßenverkehrsbehörde i.S. von §29 Abs.3 StVO und der VwV-StVO zu §29 Abs.3 und §46 Abs.1 in den Verfahren der Erlaubnisse/Genehmigungen zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten;
e) zuständig für die Durchführung der „Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen” - RtH 1988 - (geändert 2003);
f) zuständig für einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung im Bereich der StVO, soweit nicht die unteren Verkehrsbehörden zuständig sind.

4. Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens

Die NLStBV ist zuständig für

a) die Errichtung von Fahrlehrer-Prüfungsausschüssen nach den §§1 und 3 Abs.1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer,
b) die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer sowie die Prüfung, ob die Lehrpläne derartiger Einweisungsseminare den Anforderungen der Rechtsverordnung entsprechen (§9b Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie §21a Abs.1 Nr.3 des Fahrlehrergesetzes - FahrlG -),
c) die Anerkennung des Ausbildungsbetriebes als Fahrlehrerausbildungsstätte nach §22 FahrlG, den §§8 bis 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (im Folgenden: DV-FahrlG) und den §§1 und 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung,
d) die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen für Aufbauseminare im Bereich der Fahrerlaubnis auf Probe und des Punktsystems sowie die Prüfung, ob die Lehrpläne derartiger Einweisungslehrgänge mit den Anforderungen der Rechtsverordnung übereinstimmen (§31 Abs.2 Satz 4 FahrlG, §§13 und 14 DV-FahrlG),
e) die Anerkennung der Träger allgemeiner Fortbildungslehrgänge sowie der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber von Seminarerlaubnissen sowie die Prüfung, ob die Lehrpläne dieser Lehrgänge den Vorgaben der Rechtsverordnung entsprechen (§33a Abs.3 Satz 3 FahrlG, §15 DV-FahrlG),
f) die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für Fahrschulen (§34 Abs.3 Satz 1 FahrlG),
g) die Genehmigung von Ausnahmen gemäß §34 Abs.1 und 2 von den Vorschriften des §9b Abs.1, des §11 Abs.1 Nr.5 und des §31 Abs.2 Nr.3 FahrlG,
h) einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung im Bereich des FahrlG soweit nicht die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind,
i) die Statistik über die Erteilung von Fahrlehr- und Seminarerlaubnissen.

5. Zuständigkeiten auf dem Gebiet fahrerlaubnisrechtlicher Vorschriften

Die NLStBV ist zuständig für

a) die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sowie die Überwachung der Nachevaluation (§70 Abs.1 und 2, §76 Nr.17 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -),
b) für die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach §66 Abs.1 FeV,
c) begleitetes Fahren mit 17, soweit nicht das MW zuständig ist,
d) einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung im Bereich der FeV, soweit nicht die unteren Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind.

6. Zuständigkeiten zur Durchführung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung

Die NLStBV ist zuständig für

a) Anhörungen nach §70 Abs.2 StVZO bei Überschreiten des in den allgemeinen Richtlinien vorgegebenen Rahmens für die §§32, 32d und 34 (Abmessungen, Kurvenlauf und Gewichte),
b) die Beteiligung bei Ausnahmegenehmigungen nach §70 Abs.1 Nrn.1 und 2 StVZO, die von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden,
c) die Anerkennung von Organisationen zur Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen nach Nummer 1 der Anlage VIII b zu §29 StVZO sowie die Aufsicht über diese Organisationen nach Nummer 9 der Anlage VIII b,
d) die Zustimmung zur Betrauung der Prüfingenieure (PI) von Überwachungsorganisationen nach den Nummern 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIII b zu §29 StVZO einschließlich der Zulassung zur Prüfung nach Nummer 3.6 der Anlage VIII b und der Führung der persönlichen Akten der PI,
e) die einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung in den Rechtsgebieten der StVZO soweit nicht die unteren Zulassungsbehörden zuständig sind.

7. Zuständigkeiten im Bereich des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Die NLStBV ist zuständig für die Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes als Bewilligungsbehörde für den Bereich des Straßenbaus.

8. Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens/ÖPNV

Die NLStBV ist zuständig für

a) die Durchführung der Anhörungs-, Planfeststellungs- sowie Plangenehmigungsverfahren nach §18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S.2378, 2396; 1994 I S.2439), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.2 Buchst. d des Gesetzes vom 12.12.2003 (BGBl. I S.2518) für die Betriebsanlagen nicht bundeseigener Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
b) die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsverfahren der Eisenbahnen des Bundes nach §3 Abs.2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S.2378, 2394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.6.2002 (BGBl. I S.2191, 2195),
c) die Genehmigung der Betriebsvorschriften anderer Versuchsanlagen nach §12 Abs.4 i.V.m. Absatz 1 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29.1.1976 (BGBl. I S.241), zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S.2785),
d) die einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung nach §43 BOKraft für die Formen des Gelegenheitsverkehrs nach den §§46 ff. PBefG.

9. Schlussbestimmung

Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

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