Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 9 Abs. 3 FPfZG
Erl. d. MS v. 23. 2. 2012 - Z/1.3-01535-01.16 - (Nds.MBl. Nr.10/2012 S.222) - VORIS 20120 -
Schulrecht

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 FPfZG wird das LS zur zuständigen Stelle für Kündigungsschutzverfahren nach § 9 Abs. 3 FPfZG bestimmt.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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