Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
Vom 14.Dezember 2005 (Nds.GVBl. Nr.28/2005 S.411) - VORIS 20120 -
Schulrecht

Aufgrund

  1. des § 2 Abs. 2 Satz 1 und des § 17 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30.August 1971 (BGBl. I S.1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.September 2005 (BGBl. I S.2809),
  2. des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 26.September 2002 (BGBl. I S.3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21.Juni 2005 (BGBl. I S.1818),
  3. des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2, der Abgabenordnung in der Fassung vom 1.Oktober 2002 (BGBl. I S.3866; 2003 I S.61), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl. I S.2809), insgesamt auch in Verbindung mit
    - § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 12.Mai 1969 (BGBl. I S.434), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003 (BGBl. I S.2954),
    - § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4.März 1994 (BGBl. I S.406), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl. I S.3076),
    - § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30.Oktober 1997 (BGBl. I S.2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl. I S.3076),
    - § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2.Februar 1990 (BGBl. I S.173), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl. I S.3242), und
    - § 96 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19.Oktober 2002 (BGBl. I S.4210; 2003 I S.179), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl. I S.2809),

    und

  4. des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit
    - § 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990,
    - § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26.März 1997 (BGBl. I S.734), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl. I S.3076),
    - § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22.Januar 1996 (BGBl. I S.60), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.Dezember 1998 (BGBl. I S.3779),
    - § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11.Oktober 2002 (BGBl. I S.4034), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.Dezember 2004 (BGBl. I S.3603),
    - § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung vom 30.September 2005 (BGBl. I S.2961),
    - § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22.Dezember 1981 (BGBl. I S.1523, 1557), zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl. I S.2785),
    - § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4.November 1975 (BGBl. I S.2735), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21.Dezember 2004 (BGBl. I S.3599),
    - § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.Februar 1987 (BGBl. I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12.August 2005 (BGBl. I S.2354),

jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.364)
wird verordnet:

§ 1

(1) 1Als Teil der Oberfinanzdirektion Hannover ist ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung eingerichtet. 2Es nimmt anstelle des örtlich zuständigen Finanzamts folgende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:

  1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
  2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
  3. Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- oder Auszahlungen,
  4. Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,
  5. Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
  6. Buchführung über Zahlungen, die aufgrund einer Einzugsermächtigung oder unter Verwendung vorgefertigter Zahlungsträger geleistet werden,
  7. Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch oder durch Übersendung von Schecks im automatisierten Verfahren bewirkt werden,
  8. elektronische Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.

(2) Das örtlich zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

§ 2

(1) Finanzämter sind für die Bezirke anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer richtet sich abweichend von der allgemeinen bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung nach der Anlage 2.

(3) Die Zuständigkeit für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei Betrieben, die mehrere Betriebsstätten im Sinne des § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes unterhalten, richtet sich nach der Belegenheit der Hauptbetriebsstätte.

(4) Für die Verwaltung der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe sowie für die laufende Überwachung des Spielbetriebes, der Ermittlung des Bruttospielertrages und der Ermittlung der Tronceinnahmen am Spielort ist

  1. das Finanzamt Bad Bentheim hinsichtlich der Spielbanken in Bad Bentheim, Osnabrück und Bad Zwischenahn,
  2. das Finanzamt Goslar hinsichtlich der Spielbanken in Bad Harzburg, Wolfsburg und Seevetal,
  3. das Finanzamt Hannover-Mitte hinsichtlich der Spielbanken in Hannover und Bad Pyrmont und
  4. das Finanzamt Norden hinsichtlich der Spielbanken in Norderney und in Borkum

zuständig.

§ 3

Die Finanzämter für Großbetriebsprüfung Braunschweig, Göttingen, Hannover, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Stade sind nach Maßgabe der Anlage 3 für die Außenprüfung, ausgenommen die besondere Außenprüfung (z.B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung) sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben, zuständig

  1. bei
    a) Unternehmen, die zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehören, und
    b) sonstigen Unternehmen, die eng miteinander verbunden sind, beispielsweise durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten oder gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit,
    wenn sich das leitende, beherrschende oder wirtschaftlich bedeutendste in Niedersachsen belegene Unternehmen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts für Großbetriebsprüfung befindet und zu einem der in Niedersachsen belegenen Unternehmen mindestens ein gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Großbetrieb gehört,
  2. bei Fertigungsbetrieben mit Umsatzerlösen über 6 Millionen Euro,
  3. bei Handelsbetrieben mit Umsatzerlösen über 15 Millionen Euro,
  4. bei anderen Leistungsbetrieben mit Umsatzerlösen über 13 Millionen Euro,
  5. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem steuerlichen Gewinn über 300 000 Euro oder mit einem Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Fläche (§ 46 des Bewertungsgesetzes) über 200 000 Euro,
  6. bei Kreditinstituten,
  7. bei Versicherungsunternehmen,
  8. bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes über 500 000 Euro ohne Saldierung mit negativen Einkünften.

§ 4

Die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg (Oldenburg) sind jeweils für den Bereich mehrerer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 4 zuständig für die Steuerfahndung sowie für die Aufgaben der Finanzbehörden in Straf- und Bußgeldverfahren nach dem Achten Teil der Abgabenordnung - ohne Kassen- und Vollstreckungsaufgaben -, auch soweit die Abgabenordnung durch Bundesrecht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 10.Januar 1991 (Nds.GVBl. S.17), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.August 1997 (Nds.GVBl. S.398), außer Kraft.


Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Besteuerungsverfahren
- mit Ausnahme der Vollstreckung in bewegliche Sachen durch ihre Vollziehungsbeamten -

Nr. Finanzamt sachlich zuständig für örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden anderen Finanzämter
1 Aurich Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Emden
Leer (Ostfriesland)
Norden
Wittmund
2 Bad Bentheim Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) alle niedersächsischen Finanzämter
3 Braunschweig- Altewiekring Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Braunschweig-Wilhelmstraße
Goslar
Helmstedt
Peine
Wolfenbüttel
Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft - mit Ausnahme der Einheitsbewertung des Grundbesitzes -, soweit nicht diese Einkünfte aus-schließlich von einem anderen als dem Finanzamt Braunschweig-Wilhelmstraße gesondert festgestellt werden Braunschweig-Wilhelmstraße
Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Braunschweig-Wilhelmstraße
Gifhorn
Goslar
Helmstedt
Peine
Wolfenbüttel
4 Braunschweig- Wilhelmstraße Besteuerung der Unternehmensträger von Zuckerfabriken und Zuckervertriebsgesellschaften alle niedersächsischen Finanzämter
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Braunschweig-Altewiekring
Gifhorn
Helmstedt
Peine
Wolfenbüttel
5 Hameln Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Alfeld (Leine)
Hildesheim
Holzminden
Stadthagen
6 Hannover-Land I Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft - mit Ausnahme der Einheitsbewertung des Grundbesitzes -, soweit nicht diese Einkünfte ausschließlich von anderen als den Finanzämtern Hannover-Mitte, Hannover-Nord und Hannover-Süd gesondert festgestellt werden Hannover-Mitte
Hannover-Nord
Hannover-Süd
Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Burgdorf
Hameln
Hannover-Land II
Hannover-Mitte
Hannover-Nord
Hannover-Süd
Stadthagen
7 Hannover-Mitte Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Burgdorf
Hameln
Hannover-Land I
Hannover-Land II
Hannover-Nord
Hannover-Süd
Nienburg (Weser)
Sulingen
Syke
Stadthagen
Besteuerung der Reisegewerbetreibenden Hannover-Nord
Hannover-Süd
Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer im Abrechnungsverfahren alle niedersächsischen Finanzämter
8 Hannover-Nord Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften mit Ausnahme des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen Alfeld (Leine)
Bad Gandersheim
Braunschweig-Altewiekring
Braunschweig-Wilhelmstraße
Buchholz in der Nordheide
Burgdorf
Celle
Cuxhaven
Gifhorn
Goslar
Göttingen
Hameln
Hannover-Land I
Hannover-Land II
Hannover-Mitte
Hannover-Süd
Helmstedt
Herzberg am Harz
Hildesheim
Holzminden
Lüchow
Lüneburg
Nienburg (Weser)
Northeim
Osterholz-Scharmbeck
Peine
Rotenburg (Wümme)
Soltau
Stade
Stadthagen
Sulingen
Syke
Uelzen
Verden (Aller)
Wesermünde
Winsen (Luhe)
Wolfenbüttel
Zeven
Erstattungsanträge der Arbeitsämter für Arbeitnehmerzulagen nach dem Berlinförderungsgesetz 1990 alle niedersächsischen Finanzämter
Besteuerung
- der Körperschaften,
- der Besitzunternehmen anderer Rechtsform (insbesondere gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften) bei Betriebsaufspaltungen,
- der Gesellschaften in der Form
der GmbH & Co KG,
der AG & Co KG,
einer sonstigen Personengesellschaft oder Gemeinschaft, soweit diese durch eine zugehörige Körperschaft geleitet oder beherrscht wird oder mit ihr wirtschaftlich eng verbunden ist, und
der atypischen stillen Gesellschaft
sowie der daran maßgeblich beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
- der Organträger im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft,
Hannover-Mitte
Hannover-Süd
auch hinsichtlich der Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen
Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen Hannover-Mitte
Hannover-Süd
Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer alle niedersächsischen Finanzämter
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Hannover-Land I
Hannover-Land II
Hannover-Mitte
Hannover-Süd

für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Unternehmer

- für die Umsatzsteuer
- für die Besteuerung der Unternehmen des Baugewerbes einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn
- für die Arbeitnehmerüberlassung des Baugewerbes
alle Finanzämter im Bundesgebiet
für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland niedergelassene Versicherer für die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer alle Finanzämter im Bundesgebiet
9 Hannover-Süd Grunderwerbsteuer, Einheitsbewertung des Grundbesitzes Hannover-Mitte
Hannover-Nord
10 Herzberg am Harz Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Bad Gandersheim
Göttingen
Goslar
Northeim
11 Hildesheim Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Alfeld (Leine)
Bad Gandersheim
Göttingen
Herzberg am Harz
Holzminden
Northeim
Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Alfeld (Leine)
Holzminden
12 Leer (Ostfriesland) Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Aurich
Emden
Norden
Wilhelmshaven
Wittmund
Beiträge für die Landwirtschaftskammer von Betrieben der Küstenfischerei oder der kleinen Hochseefischerei alle niedersächsischen Finanzämter
13 Lingen (Ems) Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Bad Bentheim
Papenburg
Quakenbrück
Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Bad Bentheim
Papenburg
Quakenbrück
14 Lüneburg Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Buchholz in der Nordheide
Celle
Gifhorn
Lüchow
Soltau
Uelzen
Winsen (Luhe)
15 Nienburg (Weser) Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Burgdorf
Sulingen
Syke
16 Northeim Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Bad Gandersheim
Göttingen
Herzberg am Harz
17 Oldenburg (Oldenburg) Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Cloppenburg
Delmenhorst
Nordenham
Vechta
Westerstede
Wilhelmshaven
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Cloppenburg
Delmenhorst
Nordenham
Westerstede
Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften mit Ausnahme des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen Aurich
Bad Bentheim
Cloppenburg
Delmenhorst
Emden
Leer (Ostfriesland)
Lingen (Ems)
Norden
Nordenham
Osnabrück-Land
Osnabrück-Stadt
Papenburg
Quakenbrück
Vechta
Westerstede
Wilhelmshaven
Wittmund
18 Osnabrück-Land Besteuerung der Steuerpflichtigen (auch Personengesellschaften) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft - mit Ausnahme der Einheitsbewertung des Grundbesitzes -, soweit nicht diese Einkünfte ausschließlich von einem anderen als dem Finanzamt Osnabrück-Stadt gesondert festgestellt werden Osnabrück-Stadt
19 Osnabrück-Stadt Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Osnabrück-Land
Vechta
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Bad Bentheim
Lingen (Ems)
Osnabrück-Land
Papenburg
Quakenbrück
20 Rotenburg (Wümme) Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Soltau
Verden (Aller)
Zeven
21 Soltau Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Buchholz in der Nordheide
Celle
Lüchow
Lüneburg
Uelzen
Winsen (Luhe)
22 Stade Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Cuxhaven
Osterholz-Scharmbeck
Rotenburg (Wümme)
Verden (Aller)
Wesermünde
Zeven
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen Cuxhaven
Osterholz-Scharmbeck
Rotenburg (Wümme)
Verden (Aller)
Wesermünde
Zeven
Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Buchholz in der Nordheide
Cuxhaven
Osterholz-Scharmbeck
Wesermünde
23 Syke Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Nienburg (Weser)
Sulingen
24 Uelzen Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Celle
Lüchow
Lüneburg
Winsen (Luhe)
25 Vechta Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Cloppenburg
Delmenhorst
Osnabrück-Land
Osnabrück-Stadt
26 Westerstede Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder eine Jagd, Gärtnerei oder Tierhaltung gewerblich betreiben; die Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung bleibt unberührt Aurich
Emden
Leer (Ostfriesland)
Norden
Nordenham
Oldenburg (Oldenburg)
Wilhelmshaven
Wittmund

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)

Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

Finanzamt örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Zulassungsbehörden Ausnahmen
Aurich Landkreis Aurich
Bad Bentheim Landkreis Grafschaft Bentheim
Braunschweig-Altewiekring Stadt Braunschweig
Celle Landkreis Celle
Cloppenburg Landkreis Cloppenburg
Cuxhaven Landkreis Cuxhaven
Delmenhorst Stadt Delmenhorst
Emden Stadt Emden
Gifhorn Landkreis Gifhorn, Stadt Wolfsburg
Göttingen Landkreis Göttingen, Stadt Göttingen
Goslar Landkreis Goslar
Hameln Landkreis Hameln-Pyrmont
Hannover-Mitte Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover
Helmstedt Landkreis Helmstedt
Herzberg am Harz Landkreis Osterode am Harz
Hildesheim Landkreis Hildesheim
Holzminden Landkreis Holzminden
Leer (Ostfriesland) Landkreis Leer
Lingen (Ems) Landkreis Emsland Für Kraftfahrzeughalterinnen und -halter mit Wohnsitz oder Sitz im Bezirk des Finanzamtes Papenburg ist das Finanzamt Papenburg zuständig.
Lüchow Landkreis Lüchow-Dannenberg
Lüneburg Landkreis Lüneburg
Nienburg (Weser) Landkreis Nienburg (Weser)
Nordenham Landkreis Wesermarsch
Northeim Landkreis Northeim
Oldenburg (Oldenburg) Landkreis Oldenburg, Stadt Oldenburg (Oldenburg)
Osnabrück-Stadt Landkreis Osnabrück, Stadt Osnabrück
Osterholz-Scharmbeck Landkreis Osterholz
Papenburg Landkreis Emsland Für Kraftfahrzeughalterinnen und -halter mit Wohnsitz oder Sitz im Bezirk des Finanzamtes Lingen ist das Finanzamt Lingen zuständig.
Peine Landkreis Peine
Rotenburg (Wümme) Landkreis Rotenburg (Wümme)
Soltau Landkreis Soltau-Fallingbostel
Stade Landkreis Stade
Stadthagen Landkreis Schaumburg
Sulingen Landkreis Diepholz Für Kraftfahrzeughalterinnen und -halter mit Wohnsitz oder Sitz im Bezirk des Finanzamtes Syke ist das Finanzamt Syke zuständig.
Syke Landkreis Diepholz Für Kraftfahrzeughalterinnen und -halter mit Wohnsitz oder Sitz im Bezirk des Finanzamtes Sulingen ist das Finanzamt Sulingen zuständig.
Uelzen Landkreis Uelzen
Vechta Landkreis Vechta
Verden (Aller) Landkreis Verden
Westerstede Landkreis Ammerland
Wilhelmshaven Landkreis Friesland, Stadt Wilhelmshaven
Winsen (Luhe) Landkreis Harburg
Wittmund Landkreis Wittmund
Wolfenbüttel Landkreis Wolfenbüttel, Stadt Salzgitter

Anlage 3
(zu § 3)

Sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Finanzämter für Großbetriebsprüfung

Nr. Finanzamt für Großbetriebsprüfung sachlich zuständig für örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter
1 Braunschweig Außenprüfung
- im gewerblichen Bereich ohne Versicherungsgewerbe
- bei Steuerpflichtigen nach § 3 Nr. 8
Braunschweig-Altewiekring
Braunschweig-Wilhelmstraße
Gifhorn
Goslar
Helmstedt
Peine
Wolfenbüttel
- im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Bad Gandersheim
Braunschweig-Altewiekring
Braunschweig-Wilhelmstraße
Buchholz in der Nordheide
Celle
Cuxhaven
Gifhorn
Goslar
Göttingen
Helmstedt
Herzberg am Harz
Lüchow
Lüneburg
Northeim
Osterholz-Scharmbeck
Peine
Rotenburg (Wümme)
Soltau
Stade
Uelzen
Verden (Aller)
Wesermünde
Winsen (Luhe)
Wolfenbüttel
Zeven
2 Göttingen Außenprüfung
- im gewerblichen Bereich ohne Versicherungsgewerbe
- bei Steuerpflichtigen nach § 3 Nr. 8
Alfeld (Leine)
Bad Gandersheim
Göttingen
Herzberg am Harz
Hildesheim
Holzminden
Northeim
3 Hannover Außenprüfung
- im gewerblichen Bereich ohne Versicherungsgewerbe
- bei Steuerpflichtigen nach § 3 Nr. 8
Burgdorf
Hameln
Hannover-Land I
Hannover-Land II
Hannover-Mitte
Hannover-Nord
Hannover-Süd
Nienburg (Weser)
Stadthagen
- im Bereich des Versicherungsgewerbes

Alfeld (Leine)
Bad Gandersheim
Braunschweig-Altewiekring
Braunschweig-Wilhelmstraße
Buchholz in der Nordheide
Burgdorf
Celle
Cuxhaven
Gifhorn
Goslar
Göttingen
Hameln
Hannover-Land I
Hannover-Land II
Hannover-Mitte
Hannover-Nord
Hannover-Süd
Helmstedt
Herzberg am Harz
Hildesheim
Holzminden
Lüchow
Lüneburg
Nienburg (Weser)
Northeim Osterholz-Scharmbeck
Peine
Rotenburg (Wümme)
Soltau
Stade
Stadthagen
Sulingen
Syke
Uelzen
Verden (Aller)
Wesermünde
Winsen (Luhe)
Wolfenbüttel
Zeven

- im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Alfeld (Leine) Burgdorf Hameln Hannover-Land I Hannover-Land II Hannover-Mitte Hannover-Nord Hannover-Süd Hildesheim Holzminden Nienburg (Weser) Stadthagen Sulingen Syke

4 Oldenburg (Oldenburg) Außenprüfung
- im gewerblichen Bereich ohne gewerbliche Tierhaltung und ohne Versicherungsgewerbe
- bei Steuerpflichtigen nach § 3 Nr. 8
Aurich
Cloppenburg
Delmenhorst
Emden
Leer (Ostfriesland)
Norden
Nordenham
Oldenburg (Oldenburg)
Westerstede
Wilhelmshaven
Wittmund
- im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Tierhaltung und des Versicherungsgewerbes Aurich
Bad Bentheim
Cloppenburg
Delmenhorst
Emden
Leer (Ostfriesland)
Lingen (Ems)
Norden
Nordenham
Oldenburg (Oldenburg)
Osnabrück-Land
Osnabrück-Stadt
Papenburg
Quakenbrück
Vechta
Westerstede
Wilhelmshaven
Wittmund
5 Osnabrück Außenprüfung
- im gewerblichen Bereich ohne gewerbliche Tierhaltung und ohne Versicherungsgewerbe
- bei Steuerpflichtigen nach § 3 Nr. 8
Bad Bentheim
Lingen (Ems)
Osnabrück-Stadt
Osnabrück-Land
Papenburg
Quakenbrück
Sulingen
Syke
Vechta
6 Stade Außenprüfung
- im gewerblichen Bereich ohne Versicherungsgewerbe
- bei Steuerpflichtigen nach § 3 Nr. 8
Buchholz in der Nordheide
Celle
Cuxhaven
Lüchow
Lüneburg
Osterholz-Scharmbeck
Rotenburg (Wümme)
Soltau
Stade
Uelzen
Verden (Aller)
Wesermünde
Winsen (Luhe)
Zeven

Anlage 4
(zu § 4)

Örtliche Zuständigkeiten der Finanzämter für Fahndung und Strafsachen

Finanzamt für Fahndung und Strafsachen örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter
Braunschweig Bad Gandersheim
Braunschweig-Altewiekring
Braunschweig-Wilhelmstraße
Gifhorn
Göttingen
Goslar
Helmstedt
Herzberg am Harz
Northeim
Peine
Wolfenbüttel
Hannover Alfeld (Leine)
Burgdorf
Hameln
Hannover-Land I
Hannover-Land II
Hannover-Mitte
Hannover-Nord
Hannover-Süd
Hildesheim
Holzminden
Nienburg (Weser)
Stadthagen
Sulingen
Syke
Lüneburg Buchholz in der Nordheide
Celle
Cuxhaven
Lüchow
Lüneburg
Osterholz-Scharmbeck
Rotenburg (Wümme)
Soltau
Stade
Uelzen
Verden (Aller)
Wesermünde
Winsen (Luhe)
Zeven
Oldenburg (Oldenburg) Aurich
Bad Bentheim
Cloppenburg
Delmenhorst
Emden
Leer (Ostfriesland)
Lingen (Ems)
Norden
Nordenham
Oldenburg (Oldenburg)
Osnabrück-Land
Osnabrück-Stadt
Papenburg
Quakenbrück
Vechta
Westerstede
Wilhelmshaven
Wittmund
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