|
Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
 |
|
|
| |
|
- Aufgrund
- des Artikels 1 § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur
Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.Juni 1972 (Nds.GVBl. S.309), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.November 1997 (Nds.GVBl.
S.489),
- des § 1 Buchst. b des Gesetzes über die Regelung von
Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in
anderen Rechtsgebieten vom 26.April 1965 (Nds.GVBl. S.91); zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.Februar 2009 (Nds.GVBl. S.24),
- des § 6a Abs. 6 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7, des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5.März 2003 (BGBl. I
S.310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29.Mai 2009
(BGBl. I S.1170),
- des § 70 Abs. 5 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28.September 1988
(BGBl. I S.1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
21.April 2009 (BGBl. I S.872),
- des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
22.Dezember 1971 (BGBl. I S.2086), zuletzt geändert durch Artikel 291 der
Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407),
- des § 8 Abs. 3 Satz 1 des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14.August 2006 (BGBl. I S.1958),
- des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des
Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom
16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.658),
- des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27.Dezember 1993 (BGBl. I S.2378, 2396; 1994 I S.2439), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.Mai 2009 (BGBl. I S.1146),
- des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb
von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten
Verkehr vom 29.Januar 1976 (BGBl. I S.241), zuletzt geändert durch Artikel
301 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407),
- des § 97 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 des
Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Fassung vom 19.Januar 2005 (Nds.GVBl. S.9), geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72),
- des § 47 Abs. 3 Satz 2 und des § 51 Abs. 1 Satz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8.August 1990 (BGBl. I
S.1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7.September
2007 (BGBl. I S.2246), und
- des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 12 Abs. 1 Satz 4 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28.Oktober 2006
(Nds.GVBl. S.473), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.Mai 2009
(Nds.GVBl. S.191),
- wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Straßenverkehr
| § 1 |
Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz |
| § 2 |
Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung |
| § 3 |
Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
| § 4 |
Aufgaben nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung |
| § 5 |
Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung |
| § 6 |
Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz |
| § 7 |
Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung |
| § 8 |
Aufgaben im Fahrlehrwesen |
| § 9 |
Aufgaben nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz |
| § 10 |
Aufgaben nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung |
Zweiter Abschnitt
Eisenbahnwesen und
Seilbahnwesen
| § 11 |
Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über
Eisenbahnen und Seilbahnen |
| § 12 |
Aufgaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz |
| § 13 |
Aufgaben nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von
Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten
Verkehr |
Dritter Abschnitt
Luftverkehr
| § 14 |
Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz |
| § 15 |
Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz |
Vierter Abschnitt
Personenbeförderung
| § 16 |
Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und den
aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen |
Fünfter Abschnitt
Güterbeförderung
| § 17 |
Aufgaben nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und
den Kabotageverkehr |
| § 18 |
Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher
Güter |
| § 19 |
Aufgaben nach dem ATP-Übereinkommen |
Sechster Abschnitt
Ausschluss von
Zuständigkeiten, Schlussbestimmungen
| § 20 |
Ausschluss der Zuständigkeit der großen
selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden |
| § 21 |
Aufhebung und Änderung von Verordnungen |
| § 22 |
Inkrafttreten |
Erster Abschnitt
Straßenverkehr
§ 1
Aufgaben nach dem
Straßenverkehrsgesetz
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig
für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5.März 2003 (BGBl. I S.310,
919), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29.Mai 2009 (BGBl.
I S.1170).
(2) 1Den Gemeinden wird die
Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6
Satz 2 und Abs. 7 StVG zu erlassen
- für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in
Ortsdurchfahrten,
- für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen,
für die die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast ist,
- für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im
Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG, die die Gemeinde eingerichtet hat.
2Der Erlass der
Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 2
Aufgaben nach der
Straßenverkehrs-Ordnung
(1) Die Landkreise und die kreisfreien
Städte sind zuständig für
- Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der
Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz
nach § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom
16.November 1970 (BGBl. I S.1565; 1971 S.38), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26.März 2009 (BGBl. I S.734), ausgenommen
für Bundesautobahnen und für die Bundesstraße 322 in der
Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336
einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle
Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt
Delmenhorst,
- 2. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO
für bestimmte Einzelfälle
| a) |
für die Benutzung von Kraftfahrstraßen entgegen
§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO durch Kraftfahrzeuge des Schaustellergewerbes,
deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60
km/h beträgt, |
| b) |
von dem Verbot der Werbung und Propaganda außerhalb
geschlossener Ortschaften nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO für
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum Europäischen
Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag und zu
den nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz durchzuführenden
Wahlen, jedoch nicht für Bundesautobahnen und die Bundesstraße 322
in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336
einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle
Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt
Delmenhorst, |
| c) |
von Park- und Halteverboten für Ärztinnen und
Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte. |
(2) 1Gemeinden mit mehr als 10 000
Einwohnerinnen und Einwohnern überträgt der Landkreis auf Antrag die
Zuständigkeit für
- die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO,
- die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 StVO, ausgenommen
die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 StVO und die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 StVO,
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO,
in Bezug auf Gemeindestraßen im Sinne des
§ 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), auf
sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 53 NStrG oder auf
Verkehrsflächen, die straßenrechtlich nicht öffentliche
Straßen, jedoch straßenverkehrsrechtlich öffentliche
Verkehrsflächen sind. 2Sinkt die Einwohnerzahl unter 10 001, so
bleibt die Übertragung der Aufgaben unberührt.
(3) Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der
Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit Maßnahmen zur Entfernung
von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche
Vorschriften erforderlich sind.
§ 3
Aufgaben nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist
abweichend von § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) vom 28.September 1988 (BGBl. I S.1793), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 21.April 2009 (BGBl. I S.872), vor der Genehmigung
einer Ausnahme nach den §§ 32, 32d und 34 StVZO anzuhören.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien
Städte sind zuständig für
- die Anerkennung von Fahrtschreiberherstellern und
Kontrollgeräteherstellern nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 StVZO sowie von
Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren nach § 57b Abs. 4 StVZO,
jeweils in Verbindung mit der Anlage XVIII c zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO,
sowie die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach Nummer 6 der
Anlage XVIII c zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO,
- die Anerkennung von Fahrzeugherstellern, Herstellern von
Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller nach § 57d Abs.
1 StVZO sowie die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO über die Inhaber
der Anerkennung,
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
StVZO, wobei das Benehmen der Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass
vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte
Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.
§ 4
Aufgaben nach der
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für
Einzelgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
vom 21.April 2009 (BGBl. I S.872).
§ 5
Aufgaben nach der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig
für die Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten
nach § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25.April 2006 (BGBl. I
S.988), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29.Mai 2009
(BGBl. I S.1170).
§ 6
Aufgaben nach dem
Bundesfernstraßengesetz
1Die Gemeinden sind zuständig
für die Aufgaben der Straßenbaubehörden für
Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen, soweit sie nach § 5 Abs. 2,
2 a oder 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom
28.Juni 2007 (BGBl. I S.1206) Träger der Straßenbaulast sind.
2Gemeinden, die nach § 5 Abs. 2 oder 2a FStrG Träger der
Straßenbaulast sind, sind auch zuständig für
- Zustimmungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, FStrG,
- Genehmigungen nach § 9 Abs. 5 FStrG,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG.
§ 7
Aufgaben nach der
Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Die Landkreise und die kreisfreien
Städte sind zuständig für
- die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für
besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) vom 18.August 1998 (BGBl. I S.2214), zuletzt geändert durch Artikel
3 der Verordnung vom 26.März 2009 (BGBl. I S.734), und die Aufsicht
über die Durchführung dieser Seminare,
- die Bestimmung einer geeigneten Stelle, die die nach § 48 Abs.
4 Nr. 7 FeV für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder Krankenwagen
erforderlichen Ortskenntnisse bescheinigt,
- die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 FeV, die
Aufsicht nach § 67 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 4
Satz 4, FeV über die Inhaber der Anerkennung und den Erlass von
nachträglichen Auflagen nach § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 67 Abs. 5 Satz 2, FeV,
- die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach
§ 68 Abs. 1 FeV und die Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 FeV
über die Inhaber der Anerkennung,
- die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der
verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Abs. 4 und 4a FeV,
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, wobei
die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums erforderlich
ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr
zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen
vorliegen,
- Maßnahmen nach § 76 Nr. 16 FeV.
(2) Der Landkreis Emsland nimmt in Niedersachsen die Aufgaben der
unteren Verwaltungsbehörde wahr für Maßnahmen nach § 29a
FeV, die Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer mit einer
ausländischen Fahrerlaubnis betreffen, die in Deutschland weder einen
Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben.
§ 8
Aufgaben im Fahrlehrwesen
(1) Die Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- die Errichtung eines Prüfungsausschusses für die
Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrerin und Fahrlehrer und die
Berufung seiner Mitglieder nach den §§ 1 und 3 Abs. 1 der
Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18.August 1998 (BGBl. I S.2307,
2331), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 7.August 2002 (BGBl. I
S.3267),
- die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrerinnen und
Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren für
Ausbildungsfahrlehrerinnen und Ausbildungsfahrlehrer nach § 9b Abs. 1 Satz
1 Halbsatz 2 sowie § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes
(FahrlG) vom 25.August 1969 (BGBl. I S.1336), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.März 2008 (BGBl. I S.418),
- die Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 22
FahrlG,
- die Anerkennung der Träger der Kurse von
Einweisungslehrgängen, die erforderlich sind für eine
Seminarerlaubnis für Aufbauseminare und auf Seminare nach § 2 a oder
§ 4 StVG zugeschnitten sind (§ 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG),
- die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen
(§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG),
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG von
den Vorschriften des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 5 und des
§ 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG,
- die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für
Fahrschulen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FahrlG).
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig
für die Durchführung des Fahrlehrergesetzes und der auf diesem
beruhenden Verordnungen, soweit nicht nach Absatz 1 die Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr zuständig ist.
§ 9
Aufgaben nach dem
Kraftfahrsachverständigengesetz
Das für Verkehr zuständige
Ministerium ist zuständig für
- die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den
§§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) vom
22.Dezember 1971 (BGBl. I S.2086), zuletzt ,geändert durch Artikel 291 der
Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407),
- die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen nach den
§§ 10 bis 14 KfSachvG,
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 KfSachvG.
§ 10
Aufgaben nach dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig
für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14.August 2006 (BGBl. I
S.1958) und die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten
nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig
für die Ausstellung der nationalen Bescheinigung über die
Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung
mit Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22.August
2006 (BGBl. I S.2108).
Zweiter Abschnitt
Eisenbahnwesen
und Seilbahnwesen
§ 11
Aufgaben nach dem
Niedersächsischen Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen
(1) Das für Verkehr zuständige
Ministerium ist zuständig für
- Anordnungen nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes
über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG) vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl.
S.658) in Bezug auf Eisenbahnen,
- Maßnahmen nach § 4 NESG,
- Bestätigungen nach § 6 Abs. 3 NESG,
- die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 NESG,
- Erlaubnisse nach § 7 NESG.
(2) Die Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- Anordnungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 NESG in
Bezug auf Seilbahnen,
- die Durchführung von Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 1 NESG,
- Betriebsgenehmigungen nach § 15 Abs. 1 NESG,
- die Zustimmung zur Aufnahme des Betriebes nach § 16 NESG,
- Bestätigungen nach § 18 Abs. 3 NESG,
- die Zulassung von Abweichungen nach § 18 Abs. 4 Satz 1 NESG,
- die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 19 Satz
2 NESG,
- die Aufsicht nach den §§ 20, 23 und 25 NESG.
§ 12
Aufgaben nach dem Allgemeinen
Eisenbahngesetz
(1) 1Das für Verkehr zuständige Ministerium ist
zuständig für die Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen für
nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und des
nichtöffentlichen Verkehrs soweit nach § 5 Abs. 1a Nr. 2, Abs. 1b und
1c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27.Dezember 1993 (BGBl. I
S.2378, 2396; 1994 I S.2439), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26.Mai 2009 (BGBl. I S.1146), das Land zuständig ist.
2Dies schließt die Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen nach
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8.Mai 1967 (BGBl. II S.1563),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.März 2008 (BGBl. I S.467)
und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom
25.Februar 1972 (BGBl. I S.269), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 26.Februar 2008 (BGBl. I S.215), ein.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr zuständig für die Durchführung der
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 18 bis
18b AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien
Städte zuständig für die Durchführung der
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 18 bis
18b AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des
nichtöffentlichen Verkehrs.
§ 13
Aufgaben nach dem Gesetz
über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von
Techniken für den spurgeführten Verkehr
Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist
zuständig für die Verordnung nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von
Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten
Verkehr vom 29.Januar 1976 (BGBl. I S.241), zuletzt geändert durch Artikel
301 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407).
Dritter Abschnitt
Luftverkehr
§ 14
Aufgaben nach dem
Luftverkehrsgesetz
(1) Das für Verkehr zuständige
Ministerium ist zuständig für die folgenden, nach § 31 Abs. 2
des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10.Mai 2007 (BGBl. I
S.698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.Dezember 2008
(BGBl. I S.2986), dem Land obliegenden Aufgaben:
- die Genehmigung der Flughäfen Braunschweig-Wolfsburg,
Hannover-Langenhagen und Lemwerder sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte
und der Flugplatzbenutzungsordnungen dieser Flughäfen (§ 31 Abs. 2
Nr. 4 LuftVG),
- die Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in
Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG),
- die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die auf den in Nummer
1 genannten Flughäfen stattfinden oder von ihnen ausgehen (§ 31 Abs.
2 Nr. 12 LuftVG),
- die Erlaubnis zum Starten und Landen auf den in Nummer 1 genannten
Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 13 LuftVG),
- die Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums, wenn die in
Nummer 1 genannten Flughäfen betroffen sind (§ 31 Abs. 2 Nr. 16
LuftVG),
- die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 5 festgelegten
Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG),
- die Ausübung der Luftaufsicht auf den in Nummer 1 genannten
Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG).
(2) Die Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr ist zuständig
- für die nach § 31 Abs. 2 LuftVG dem Land obliegenden
Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr
zuständigen Ministerium übertragen worden sind,
- die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1
Satz 3 LuftVG und der Anhörungsbehörde (§ 10 Abs. 2 LuftVG).
§ 15
Aufgaben nach dem
Luftsicherheitsgesetz
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist in Bezug auf
den Flughafen Hannover-Langenhagen zuständig für die Aufgaben der
Luftsicherheitsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11.Januar 2005 (BGBl. I S.78), zuletzt
geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 5.Januar 2007 (BGBl. I S.2).
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist
zuständig für die nach § 16 Abs. 2 LuftSiG dem Land obliegenden
Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr
zuständigen Ministerium übertragen worden sind.
Vierter Abschnitt
Personenbeförderung
§ 16
Aufgaben nach dem
Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des
Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen
(1) Das für Verkehr zuständige
Ministerium ist zuständig für
- die Entscheidung nach § 10 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8.August 1990
(BGBl. I S.1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
7.September 2007 (BGBl. I S.2246),
- die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3
Satz 2 und die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,
- die Entscheidungen nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1, PBefG,
- die Entscheidungen nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit
§ 41 Abs. 2, PBefG, wenn es um die Benutzung oder Kreuzung von
Bundesstraßen oder Landesstraßen einschließlich der
Ortsdurchfahrten geht, für welche der Bund oder das Land die
Straßenbaulast tragen,
- die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG.
(2) Die Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21.Juni
1975 (BGBl. I S.1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
8.November 2007 (BGBl. I S.2569),
- die Planfeststellung nach § 29 Abs. 1 PBefG (Abweichung von
§ 29 Abs. 1 Satz 1 PBefG),
- die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit
§ 41 Abs. 2, PBefG, soweit nicht das für Verkehr zuständige
Ministerium zuständig ist,
- die technische Aufsicht über Straßenbahnen und
Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien
Städte sind zuständig
- in Bezug auf den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 49
PBefG
| a) |
für die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach dem
Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des
Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen und |
| b) |
für die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3, auch in
Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 1, PBefG, |
- für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2
PBefG für den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 49 PBefG,
- für die Verordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG und
nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG.
Fünfter Abschnitt
Güterbeförderung
§ 17
Aufgaben nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz und der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist
zuständig für die Durchführung des
Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22.Juni 1998 (BGBl. I S.1485),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Dezember 2008 (BGBl.
I S.2967), soweit nicht die Landkreise, kreisfreien Städte und
großen selbständigen Städte zuständig sind.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien
Städte sind zuständig für
- die Erlaubnis nach § 3 GüKG,
- die Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des
Rates vom 26.März 1992 über den Zugang zum
Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen
aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr. L 95 S.1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom
22.Dezember 1998 (BGBl. I S.3976), zuletzt geändert durch Verordnung vom
5.Mai 2008 (BGBl. I S.794), und die Aufgaben der Lizenzbehörde nach der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und
den Kabotageverkehr.
§ 18
Aufgaben im Bereich der
Beförderung gefährlicher Güter
(1) Das für Verkehr zuständige
Ministerium ist zuständig für
- die Überwachung der Beförderung gefährlicher
Güter nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der
Fassung vom 29.September 1998 (BGBl. I S.3114), zuletzt geändert durch
Artikel 294 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407), in den
Seehäfen nach der Anlage 1, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen,
und auf den Gewässern nach der
Anlage 2,
- die Zulassung von Ausnahmen und die Anerkennung von Ausnahmen
anderer Staaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der
Fassung vom 3.Dezember 2007 (BGBl. I S.2815),
- die Zulassung von Ausnahmen für die Binnenschifffahrt nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17.Juni 2009 (BGBl. I S.1389),
- Allgemeinverfügungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GGVSEB.
(2) Die Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- die Zulassung von Ausnahmen im Straßenverkehr nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB,
- die Zulassung von Ausnahmen für den Bereich der
nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB,
- die Zuordnung von Straßentunneln ab einer Länge von 400 m
zu einer Tunnelkategorie nach Unterabschnitt 1.9.5.1 der Anlage A des
Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom
30.September 1957 (BGBl. 1969 II S.1489; 1970 II S.50) in der Fassung der
Anlagen A und B vom 7.April 2009 (BGBl. II S.396).
(3) Die Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter und in seinem Aufgabenbereich das Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie sind zuständig für
- die Überwachung der Beförderung gefährlicher
Güter nach § 9 GGBefG innerhalb eines Betriebsgeländes,
- die Überwachung der Einhaltung der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26.März 1998 (BGBl. I
S.648), zuletzt geändert durch Artikel 481 der Verordnung vom 31.Oktober
2006 (BGBl. I S.2407).
(4) Die Landkreise und die kreisfreien
Städte sind zuständig für
- die Überwachung der Beförderung gefährlicher
Güter nach § 9 GGBefG auf der Straße und den Schienenstrecken
der nichtbundeseigenen Eisenbahnen außerhalb von Betriebsgeländen,
- die Überwachung der Beförderung gefährlicher
Güter nach § 9 GGBefG in Häfen, jedoch nicht innerhalb von
Betriebsgeländen, und auf den übrigen schiffbaren Gewässern
außerhalb der Bundeswasserstraßen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 1
das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist.
(5) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg ist zuständig
für die Zulassung eines Baumusters eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks
und eines Batterie-Fahrzeugs nach Unterabschnitt 6.8.2.3 der Anlage A ADR.
(6) Die Polizeibehörden sind bei der Durchführung von
Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO auch für die
Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße nach den §§ 8 und 9 GGBefG zuständig.
§ 19
Aufgaben nach dem
ATP-Übereinkommen
Das für Verkehr zuständige
Ministerium ist zuständig für
- die Bestimmung und Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1
Anhang 1 Ziffer 1 des Übereinkommens vom 1.September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und
über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderung zu verwenden sind (ATP), vom 26.April 1974 (BGBl. II S.565),
zuletzt geändert durch die Änderungen vom 19.Dezember 2003 (BGBl.
2005 II S.1194),
- die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und die
Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49
ATP.
Sechster Abschnitt
Ausschluss
von Zuständigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 20
Ausschluss der
Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der
selbständigen Gemeinden
(1) Die Zuständigkeit der großen
selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird
ausgeschlossen für
- die Aufgaben nach § 1 Abs. 1,
- die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs.
1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
- die Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- die Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wobei der
Landkreis auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer
selbständigen Gemeinde die Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
ganz oder teilweise übertragen kann, wenn in deren Gebiet mindestens 10
000 Kraftfahrzeuge registriert sind und die Übertragung der
ortsnäheren Aufgabenwahrnehmung dient,
- die Aufgaben nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
- die Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- die Aufgaben nach § 10 Abs. 2,
- die Aufgaben nach § 12 Abs. 3,
- die Aufgaben der Anforderungsbehörden nach § 5 Abs. 1 Satz
1 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.Juli 2008 (BGBl. I
S.1629) in Bezug auf die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 5 der
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12.Juni 1989
(BGBl. I S.1088), zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom
31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407), genannten Fälle,
- die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 der Verordnung zur
Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23.September 1980 (BGBl. I
S.1795), zuletzt geändert durch Artikel 491 der Verordnung vom 31.Oktober
2006 (BGBl. I S.2407),
- die Aufgaben nach den §§ 13 und 14 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 8.Oktober 1968 (BGBl. I
S.1082), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 2.April
2009 (BGBl. I S.693), in Bezug auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c der
Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12.August 1992
(BGBl. I S.1529), zuletzt geändert durch Artikel 493 der Verordnung vom
31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407), genannten Fälle.
(2) Die Zuständigkeit der
selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen für
- die Aufgaben nach § 16 Abs. 3,
- die Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und
- die Aufgaben nach § 18 Abs. 4 Nr. 1.
§ 21
Aufhebung und Änderung von
Verordnungen
(1) Es werden aufgehoben:
- die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des
Luftverkehrs vom 8.August 2006 (Nds.GVBl. S.428),
- die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Straßenverkehrs vom 17.April 1979 (Nds.GVBl. S.113), zuletzt
geändert durch § 7 Nr. 4 der Verordnung vom 15.Januar 1988 (Nds.GVBl.
S.19),
- die Verordnung über Parkgebühren vom 29.Juni 1981
(Nds.GVBl. S.145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.Juni 2005
(Nds.GVBl. S.221),
- die Verordnung über Zuständigkeiten im Eisenbahn- und
Seilbahnwesen vom 19.April 2005 (Nds.GVBl. S.123),
- die Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben nach
dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 7.Mai 2008 (Nds.GVBl. S.128).
(2) Die Nummern 3.11 und 4.4 bis 4.6 der Anlage zur Verordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen
Rechtsgebieten vom 18.November 2004 (Nds.GVBl. S.482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.November 2008 (Nds.GVBl. S.354), werden
gestrichen.
(3) Die Allgemeine Vorbehaltsverordnung vom
14.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.587), geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 18.November 2008 (Nds.GVBl. S.354), wird wie folgt
geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
| a) |
Die Nummern 7 bis 12 werden gestrichen. |
| b) |
Am Ende der Nummer 20 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt. |
| c) |
Nummer 21 wird gestrichen. |
- § 4 wird gestrichen.
(4) Die Allgemeine
Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur
Ausführung von Bundesrecht vom 14.Dezember 2004, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 22.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.430), wird wie folgt
geändert:
- § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 8 und § 2 Nr. 4 werden gestrichen.
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
| a) |
Am Ende der Nummer 11 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt. |
| b) |
Die Nummern 12 und 13 werden gestrichen. |
- § 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 4 und 5 werden gestrichen.
- In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe § 3 Abs.
3 das Komma und die Angabe § 5 Abs. 4 gestrichen.
(5) § 5 Abs. 3 sowie die §§ 6 und 6f der Verordnung
über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
vom 18.Oktober 1994 (Nds.GVBl. S.457), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 22.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.431), werden gestrichen.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in Kraft.
_________
Hannover, den 3. August 2009
Anlage 1
(zu § 18 Abs. 1 Nr. 1)
- Seehafenverzeichnis
- Baltrum,
- Bensersiel,
- Borkum,
- Brake,
- Cuxhaven,
- Dornumer-Accumersiel,
- Emden,
- Elsfleth,
- Fedderwardersiel,
- Greetsiel,
- Großensiel,
- Harlesiel,
- Heppenser Groden,
- Hooksiel (Außenhafen),
- Juist,
- Langeoog,
- Neßmersiel,
- Neuharlingersiel,
- Norddeich,
- Nordenham,
- Norderney,
- Ochtrum,
- Stade-Bützfleth,
- Rüstersieler Groden,
- Spiekeroog,
- Voslapper Groden,
- Wangerooge und
- Wilhelmshaven.
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 1 Nr. 1)
- Gewässerverzeichnis
- Benser Tief,
- Dangaster Außentief,
- Fedderwarder Sieltief,
- Hafenzufahrt Norddeich,
- Leyhörner Außentief,
- Leyhörner Sieltief,
- Neuharlinger Siel- und Außentief,
- Neßmersieler Außentief,
- Schleuse Leysiel mit Vorhafen,
- Vareler Tief,
- Wangersieltief,
- Westeraccumersieler Außentief und
- Wittmunder Tief.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |