Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Vom 3. August 2009 (Nds.GVBl. Nr.17/2009 S.316; ber. Nr.18/2009 S.329) - VORIS 20120 -
Schulrecht

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Straßenverkehr

§ 1 Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz
§ 2 Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 3 Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 4 Aufgaben nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
§ 5 Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 6 Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz
§ 7 Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 8 Aufgaben im Fahrlehrwesen
§ 9 Aufgaben nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz
§ 10 Aufgaben nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Zweiter Abschnitt

Eisenbahnwesen und Seilbahnwesen

§ 11 Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen
§ 12 Aufgaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
§ 13 Aufgaben nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

Dritter Abschnitt

Luftverkehr

§ 14 Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz
§ 15 Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz

Vierter Abschnitt

Personenbeförderung

§ 16 Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen

Fünfter Abschnitt

Güterbeförderung

§ 17 Aufgaben nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
§ 18 Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter
§ 19 Aufgaben nach dem ATP-Übereinkommen

Sechster Abschnitt

Ausschluss von Zuständigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 20 Ausschluss der Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden
§ 21 Aufhebung und Änderung von Verordnungen
§ 22 Inkrafttreten

Erster Abschnitt

Straßenverkehr

§ 1
Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5.März 2003 (BGBl. I S.310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29.Mai 2009 (BGBl. I S.1170).

(2) 1Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 StVG zu erlassen

  1. für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten,
  2. für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, für die die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast ist,
  3. für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG, die die Gemeinde eingerichtet hat.

2Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 2
Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.November 1970 (BGBl. I S.1565; 1971 S.38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.März 2009 (BGBl. I S.734), ausgenommen für Bundesautobahnen und für die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,
  2. 2. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für bestimmte Einzelfälle
    a) für die Benutzung von Kraftfahrstraßen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO durch Kraftfahrzeuge des Schaustellergewerbes, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h beträgt,
    b) von dem Verbot der Werbung und Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag und zu den nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz durchzuführenden Wahlen, jedoch nicht für Bundesautobahnen und die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,
    c) von Park- und Halteverboten für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte.

(2) 1Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern überträgt der Landkreis auf Antrag die Zuständigkeit für

  1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO,
  2. die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 StVO, ausgenommen die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO und die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 StVO,
  3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO,

in Bezug auf Gemeindestraßen im Sinne des § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 53 NStrG oder auf Verkehrsflächen, die straßenrechtlich nicht öffentliche Straßen, jedoch straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen sind. 2Sinkt die Einwohnerzahl unter 10 001, so bleibt die Übertragung der Aufgaben unberührt.

(3) Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften erforderlich sind.

§ 3
Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist abweichend von § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 28.September 1988 (BGBl. I S.1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21.April 2009 (BGBl. I S.872), vor der Genehmigung einer Ausnahme nach den §§ 32, 32d und 34 StVZO anzuhören.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. die Anerkennung von Fahrtschreiberherstellern und Kontrollgeräteherstellern nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 StVZO sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren nach § 57b Abs. 4 StVZO, jeweils in Verbindung mit der Anlage XVIII c zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO, sowie die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach Nummer 6 der Anlage XVIII c zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO,
  2. die Anerkennung von Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller nach § 57d Abs. 1 StVZO sowie die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO über die Inhaber der Anerkennung,
  3. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVZO, wobei das Benehmen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

§ 4
Aufgaben nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für Einzelgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21.April 2009 (BGBl. I S.872).

§ 5
Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25.April 2006 (BGBl. I S.988), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29.Mai 2009 (BGBl. I S.1170).

§ 6
Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz

1Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben der Straßenbaubehörden für Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen, soweit sie nach § 5 Abs. 2, 2 a oder 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28.Juni 2007 (BGBl. I S.1206) Träger der Straßenbaulast sind. 2Gemeinden, die nach § 5 Abs. 2 oder 2a FStrG Träger der Straßenbaulast sind, sind auch zuständig für

  1. Zustimmungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, FStrG,
  2. Genehmigungen nach § 9 Abs. 5 FStrG,
  3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG.

§ 7
Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.August 1998 (BGBl. I S.2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26.März 2009 (BGBl. I S.734), und die Aufsicht über die Durchführung dieser Seminare,
  2. die Bestimmung einer geeigneten Stelle, die die nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder Krankenwagen erforderlichen Ortskenntnisse bescheinigt,
  3. die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 FeV, die Aufsicht nach § 67 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 4, FeV über die Inhaber der Anerkennung und den Erlass von nachträglichen Auflagen nach § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, FeV,
  4. die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach § 68 Abs. 1 FeV und die Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 FeV über die Inhaber der Anerkennung,
  5. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Abs. 4 und 4a FeV,
  6. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, wobei die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen,
  7. Maßnahmen nach § 76 Nr. 16 FeV.

(2) Der Landkreis Emsland nimmt in Niedersachsen die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahr für Maßnahmen nach § 29a FeV, die Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis betreffen, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben.

§ 8
Aufgaben im Fahrlehrwesen

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. die Errichtung eines Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrerin und Fahrlehrer und die Berufung seiner Mitglieder nach den §§ 1 und 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18.August 1998 (BGBl. I S.2307, 2331), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 7.August 2002 (BGBl. I S.3267),
  2. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrerinnen und Ausbildungsfahrlehrer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25.August 1969 (BGBl. I S.1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.März 2008 (BGBl. I S.418),
  3. die Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 22 FahrlG,
  4. die Anerkennung der Träger der Kurse von Einweisungslehrgängen, die erforderlich sind für eine Seminarerlaubnis für Aufbauseminare und auf Seminare nach § 2 a oder § 4 StVG zugeschnitten sind (§ 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG),
  5. die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen (§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG),
  6. die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG von den Vorschriften des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 5 und des § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG,
  7. die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für Fahrschulen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FahrlG).

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Fahrlehrergesetzes und der auf diesem beruhenden Verordnungen, soweit nicht nach Absatz 1 die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig ist.

§ 9
Aufgaben nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz

Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) vom 22.Dezember 1971 (BGBl. I S.2086), zuletzt ,geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407),
  2. die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG,
  3. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 KfSachvG.

§ 10
Aufgaben nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14.August 2006 (BGBl. I S.1958) und die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Ausstellung der nationalen Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22.August 2006 (BGBl. I S.2108).

Zweiter Abschnitt

Eisenbahnwesen und Seilbahnwesen

§ 11
Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. Anordnungen nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG) vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.658) in Bezug auf Eisenbahnen,
  2. Maßnahmen nach § 4 NESG,
  3. Bestätigungen nach § 6 Abs. 3 NESG,
  4. die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 NESG,
  5. Erlaubnisse nach § 7 NESG.

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. Anordnungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 NESG in Bezug auf Seilbahnen,
  2. die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 1 NESG,
  3. Betriebsgenehmigungen nach § 15 Abs. 1 NESG,
  4. die Zustimmung zur Aufnahme des Betriebes nach § 16 NESG,
  5. Bestätigungen nach § 18 Abs. 3 NESG,
  6. die Zulassung von Abweichungen nach § 18 Abs. 4 Satz 1 NESG,
  7. die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 19 Satz 2 NESG,
  8. die Aufsicht nach den §§ 20, 23 und 25 NESG.

§ 12
Aufgaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz

(1) 1Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und des nichtöffentlichen Verkehrs soweit nach § 5 Abs. 1a Nr. 2, Abs. 1b und 1c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27.Dezember 1993 (BGBl. I S.2378, 2396; 1994 I S.2439), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.Mai 2009 (BGBl. I S.1146), das Land zuständig ist. 2Dies schließt die Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8.Mai 1967 (BGBl. II S.1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.März 2008 (BGBl. I S.467) und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25.Februar 1972 (BGBl. I S.269), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26.Februar 2008 (BGBl. I S.215), ein.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig für die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 18 bis 18b AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig für die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 18 bis 18b AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs.

§ 13
Aufgaben nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Verordnung nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29.Januar 1976 (BGBl. I S.241), zuletzt geändert durch Artikel 301 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407).

Dritter Abschnitt

Luftverkehr

§ 14
Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die folgenden, nach § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10.Mai 2007 (BGBl. I S.698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.Dezember 2008 (BGBl. I S.2986), dem Land obliegenden Aufgaben:

  1. die Genehmigung der Flughäfen Braunschweig-Wolfsburg, Hannover-Langenhagen und Lemwerder sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen dieser Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG),
  2. die Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG),
  3. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen stattfinden oder von ihnen ausgehen (§ 31 Abs. 2 Nr. 12 LuftVG),
  4. die Erlaubnis zum Starten und Landen auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 13 LuftVG),
  5. die Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums, wenn die in Nummer 1 genannten Flughäfen betroffen sind (§ 31 Abs. 2 Nr. 16 LuftVG),
  6. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG),
  7. die Ausübung der Luftaufsicht auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG).

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig

  1. für die nach § 31 Abs. 2 LuftVG dem Land obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind,
  2. die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftVG und der Anhörungsbehörde (§ 10 Abs. 2 LuftVG).

§ 15
Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist in Bezug auf den Flughafen Hannover-Langenhagen zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11.Januar 2005 (BGBl. I S.78), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 5.Januar 2007 (BGBl. I S.2).

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die nach § 16 Abs. 2 LuftSiG dem Land obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind.

Vierter Abschnitt

Personenbeförderung

§ 16
Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Entscheidung nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8.August 1990 (BGBl. I S.1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7.September 2007 (BGBl. I S.2246),
  2. die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,
  3. die Entscheidungen nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, PBefG,
  4. die Entscheidungen nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, PBefG, wenn es um die Benutzung oder Kreuzung von Bundesstraßen oder Landesstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten geht, für welche der Bund oder das Land die Straßenbaulast tragen,
  5. die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG.

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21.Juni 1975 (BGBl. I S.1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8.November 2007 (BGBl. I S.2569),
  2. die Planfeststellung nach § 29 Abs. 1 PBefG (Abweichung von § 29 Abs. 1 Satz 1 PBefG),
  3. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, PBefG, soweit nicht das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist,
  4. die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig

  1. in Bezug auf den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 49 PBefG
    a) für die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen und
    b) für die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 1, PBefG,
  2. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG für den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 49 PBefG,
  3. für die Verordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG.

Fünfter Abschnitt

Güterbeförderung

§ 17
Aufgaben nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Durchführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22.Juni 1998 (BGBl. I S.1485), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Dezember 2008 (BGBl. I S.2967), soweit nicht die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte zuständig sind.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. die Erlaubnis nach § 3 GüKG,
  2. die Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S.1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22.Dezember 1998 (BGBl. I S.3976), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.Mai 2008 (BGBl. I S.794), und die Aufgaben der Lizenzbehörde nach der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr.

§ 18
Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 29.September 1998 (BGBl. I S.3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407), in den Seehäfen nach der Anlage 1, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den Gewässern nach der Anlage 2,
  2. die Zulassung von Ausnahmen und die Anerkennung von Ausnahmen anderer Staaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 3.Dezember 2007 (BGBl. I S.2815),
  3. die Zulassung von Ausnahmen für die Binnenschifffahrt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17.Juni 2009 (BGBl. I S.1389),
  4. Allgemeinverfügungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GGVSEB.

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. die Zulassung von Ausnahmen im Straßenverkehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB,
  2. die Zulassung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB,
  3. die Zuordnung von Straßentunneln ab einer Länge von 400 m zu einer Tunnelkategorie nach Unterabschnitt 1.9.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30.September 1957 (BGBl. 1969 II S.1489; 1970 II S.50) in der Fassung der Anlagen A und B vom 7.April 2009 (BGBl. II S.396).

(3) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und in seinem Aufgabenbereich das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie sind zuständig für

  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG innerhalb eines Betriebsgeländes,
  2. die Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26.März 1998 (BGBl. I S.648), zuletzt geändert durch Artikel 481 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407).

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen außerhalb von Betriebsgeländen,
  2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG in Häfen, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen, und auf den übrigen schiffbaren Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 1 das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist.

(5) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg ist zuständig für die Zulassung eines Baumusters eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks und eines Batterie-Fahrzeugs nach Unterabschnitt 6.8.2.3 der Anlage A ADR.

(6) Die Polizeibehörden sind bei der Durchführung von Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO auch für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach den §§ 8 und 9 GGBefG zuständig.

§ 19
Aufgaben nach dem ATP-Übereinkommen

Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Bestimmung und Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 des Übereinkommens vom 1.September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP), vom 26.April 1974 (BGBl. II S.565), zuletzt geändert durch die Änderungen vom 19.Dezember 2003 (BGBl. 2005 II S.1194),
  2. die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 ATP.

Sechster Abschnitt

Ausschluss von Zuständigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 20
Ausschluss der Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden

(1) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen für

  1. die Aufgaben nach § 1 Abs. 1,
  2. die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  3. die Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  4. die Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wobei der Landkreis auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde die Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ganz oder teilweise übertragen kann, wenn in deren Gebiet mindestens 10 000 Kraftfahrzeuge registriert sind und die Übertragung der ortsnäheren Aufgabenwahrnehmung dient,
  5. die Aufgaben nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
  6. die Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  7. die Aufgaben nach § 10 Abs. 2,
  8. die Aufgaben nach § 12 Abs. 3,
  9. die Aufgaben der Anforderungsbehörden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.Juli 2008 (BGBl. I S.1629) in Bezug auf die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 5 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12.Juni 1989 (BGBl. I S.1088), zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407), genannten Fälle,
  10. die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23.September 1980 (BGBl. I S.1795), zuletzt geändert durch Artikel 491 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407),
  11. die Aufgaben nach den §§ 13 und 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 8.Oktober 1968 (BGBl. I S.1082), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 2.April 2009 (BGBl. I S.693), in Bezug auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12.August 1992 (BGBl. I S.1529), zuletzt geändert durch Artikel 493 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407), genannten Fälle.

(2) Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen für

  1. die Aufgaben nach § 16 Abs. 3,
  2. die Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und
  3. die Aufgaben nach § 18 Abs. 4 Nr. 1.

§ 21
Aufhebung und Änderung von Verordnungen

(1) Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des Luftverkehrs vom 8.August 2006 (Nds.GVBl. S.428),
  2. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrs vom 17.April 1979 (Nds.GVBl. S.113), zuletzt geändert durch § 7 Nr. 4 der Verordnung vom 15.Januar 1988 (Nds.GVBl. S.19),
  3. die Verordnung über Parkgebühren vom 29.Juni 1981 (Nds.GVBl. S.145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.Juni 2005 (Nds.GVBl. S.221),
  4. die Verordnung über Zuständigkeiten im Eisenbahn- und Seilbahnwesen vom 19.April 2005 (Nds.GVBl. S.123),
  5. die Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 7.Mai 2008 (Nds.GVBl. S.128).

(2) Die Nummern 3.11 und 4.4 bis 4.6 der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18.November 2004 (Nds.GVBl. S.482), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.November 2008 (Nds.GVBl. S.354), werden gestrichen.

(3) Die Allgemeine Vorbehaltsverordnung vom 14.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.587), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.November 2008 (Nds.GVBl. S.354), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Die Nummern 7 bis 12 werden gestrichen.
    b) Am Ende der Nummer 20 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
    c) Nummer 21 wird gestrichen.
  2. § 4 wird gestrichen.

(4) Die Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14.Dezember 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.430), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 8 und § 2 Nr. 4 werden gestrichen.
  2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Am Ende der Nummer 11 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
    b) Die Nummern 12 und 13 werden gestrichen.
  3. § 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 4 und 5 werden gestrichen.
  4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 3” das Komma und die Angabe „§ 5 Abs. 4” gestrichen.

(5) § 5 Abs. 3 sowie die §§ 6 und 6f der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18.Oktober 1994 (Nds.GVBl. S.457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.431), werden gestrichen.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in Kraft.

_________
Hannover, den 3. August 2009


Anlage 1
(zu § 18 Abs. 1 Nr. 1)


Anlage 2
(zu § 18 Abs. 1 Nr. 1)

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