1. Bei der Gebührenbemessung für Amtshandlungen im Aufgabenbereich der Gewerbeaufsichtsverwaltung (Kapitel 1506) sind abweichend von den im Bezugserlass zu b bekannt gegebenen Pauschsätzen (Stundensätze) besondere Stundensätze für den Verwaltungsaufwand zugrunde zu legen.
Ab 1.1.2010 betragen die besonderen Stundensätze für den Bereich der Gewerbeaufsichtsverwaltung:
| Laufbahngruppe | Personalkosten- anteil in EUR |
Sachkosten- anteil in EUR |
Insgesamt EUR |
| 2, zweites Einstiegsamt | 74 | 8 | 82 |
| 2, erstes Einstiegsamt | 57 | 8 | 65 |
| 1, zweites Einstiegsamt | 44 | 8 | 52. |
2. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind in die Stundensätze auch die Reisekostenvergütungen eingeflossen; diese sind daher nicht mehr gesondert als Auslagen gemäß § 13 VwKostG zu erheben. Dasselbe gilt für Post- und Fernsprechgebühren sowie Schreibgebühren.
3. Bei der Ermittlung der für die Gebühr zugrunde zu legenden Zeiten bleiben Fahr- und Wartezeiten außer Betracht.
4. Dieser RdErl. tritt am 26.8.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 25.8.2010 außer Kraft.
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An die
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