Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verwaltungskostenrecht; Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im Bereich der Gewerbeaufsichtsverwaltung
RdErl. d. MU v. 3.8.2010 - 31-05301/1/1 (Nds.MBl. Nr.31/2010 S.805) - VORIS 20220 -
- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MS -
Bezug:
a) RdErl. v. 27.1.2009 (Nds.MBl. S.199) - VORIS 20220 -
b) RdErl. d. MF v. 19.5.2010 (Nds.MBl. S.546) - VORIS 20220 -
Schulrecht

1. Bei der Gebührenbemessung für Amtshandlungen im Aufgabenbereich der Gewerbeaufsichtsverwaltung (Kapitel 1506) sind abweichend von den im Bezugserlass zu b bekannt gegebenen Pauschsätzen (Stundensätze) besondere Stundensätze für den Verwaltungsaufwand zugrunde zu legen.

Ab 1.1.2010 betragen die besonderen Stundensätze für den Bereich der Gewerbeaufsichtsverwaltung:

Laufbahngruppe Personalkosten- anteil
in EUR
Sachkosten- anteil
in EUR
Insgesamt EUR
2, zweites Einstiegsamt 74 8 82
2, erstes Einstiegsamt 57 8 65
1, zweites Einstiegsamt 44 8 52.

2. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind in die Stundensätze auch die Reisekostenvergütungen eingeflossen; diese sind daher nicht mehr gesondert als Auslagen gemäß § 13 VwKostG zu erheben. Dasselbe gilt für Post- und Fernsprechgebühren sowie Schreibgebühren.

3. Bei der Ermittlung der für die Gebühr zugrunde zu legenden Zeiten bleiben Fahr- und Wartezeiten außer Betracht.

4. Dieser RdErl. tritt am 26.8.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 25.8.2010 außer Kraft.

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An die
Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

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