Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Baugebührenordnung; Preisindexzahl
RdErl. d. MS v. 8.9.2011 - 53 05301 (Nds.MBl. Nr.34/2011 S.647), geändert durch RdErl. d. MS v. 10.10.2011 (Nds.MBl. Nr.37/2011 S.690) - VORIS 20220 -
Bezug: RdErl. v. B. 12. 2010 (Nds. MBI. S. 1169) - VORIS 20220 -
Schulrecht

1. Die Preisindexzahl, mit der nach § 3 Abs. 1 BauGO vom 13.1.1998 (Nds.GVBl. S.3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2010 (Nds.GVBl. S.537), die Rohbauwerte der Anlage 2 der BauGO ab 1.10.2011 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,139. Die sich danach ergebenden Rohbauwerte werden in der Anlage bekannt gemacht.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.10.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.9.2011 außer Kraft.

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An die
Unteren Bauaufsichtsbehörden


Anlage

Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Nr. Gebäudearten Rohbau- wert EUR/m3
1. Wohngebäude 110
2. Wochenendhäuser 97
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 149
4. Schulen 141
5. Kindertageseinrichtungen 126
6. Hotels, Pensionen, Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 126
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 148
8. Krankenhäuser 164
9. Versammlungsstätten 126
10. Hallenbäder 136
11. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1 bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 39
11.2 der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 34
11.3 der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 26
12. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1 mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen 84
12.2 mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss 150
13. Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 92
14. Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 109
15. Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 131
16. Tiefgaragen 151
17. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1 bis zu 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer*) 48
sonstige Bauart 39
17.2 der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
Bauart schwer*) 41
sonstige Bauart 34
17.3 der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer*) 34
sonstige Bauart 26
18. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 99
19. Stallgebäude, ausgenommen Güllekeller
19.1 bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer*) 46
sonstige Bauart 32
19.2 der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
Bauart schwer*) 38
sonstige Bauart 30
19.3 der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer*) 30
sonstige Bauart 24
20. Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 24
21. Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte 17
22. Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 88
23. Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 40
24. Gewächshäuser
24.1 bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 30
24.2 der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17
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*) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Porenbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 % und bei Hochhäusern um 10 % zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 EUR/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

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