Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Tierseuchenbeiträge für das Jahr 2007
Bek. d. ML v. 28.11.2006 - 203-42141/6-98 ( Nds.MBl. Nr.44/2006 S.1420)

Schulrecht

Die am 31.10.2006 vom Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beschlossene Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2007, die im Einvernehmen mit dem MF mit Erlass vom heutigen Tag genehmigt wurde, wird in der Anlage bekannt gemacht.

Anlage

Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2007

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i.d.F. vom 1.8.1994 (Nds.GVBl. S.411), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des AGTierNebG und des AGTierSG vom 10.11.2005 (Nds.GVBl. S.334), § 7 BremAGTierSG vom 8.4.2003 (Brem.GBl. S.171) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19.10.1982, Nds.MBl. S.1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 25.4.2006 (Bek. d. ML v. 19.6.2006, Nds.MBl. S.657), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.

(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3.1.2007 bestimmt.

(3) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel (außer Tauben) haben:

a) der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere anzugeben. Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund dieser Angaben. Die Meldung ist vom Tierbesitzer entweder auf dem von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) oder per Internet unter www.ndstsk.de vorzunehmen. Hat ein Tierbesitzer keine Meldeunterlagen erhalten, so hat er die Unterlagen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung bei der Tierseuchenkasse anzufordern. Dies gilt ebenso für die Anforderung eines Kennwortes für die Durchführung der Internetmeldung.
Die Tierseuchenkasse kann, wenn trotz Mahnung keine Meldung erfolgt ist, die Tierzahlen des Vorjahres oder die im HI-Tier (Schweinedatenbank) erfassten Tierzahlen übernehmen und die Beiträge danach festsetzen. Die Festsetzung entbindet den Tierhalter nicht von der Pflicht zur Nachmeldung bei höheren Tierzahlen (§ 1 Abs. 3b).
b) Der Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag (3.1.2007) eintretende Bestandsvergrößerungen, Neugründungen, Wiedereinstallungen bis spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn
aa) sich die Zahl einer gehaltenen Tierart durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 v.H. oder um mehr als zehn Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht oder
bb) eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu aufgenommen wird.

Für die Nachmeldung gilt Absatz 3a entsprechend.

(4) Besitzer von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag nicht. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe am 3.1.2007 übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Es besteht auch keine Nachmeldeverpflichtung i.S.v. Abs. 3b für rinderhaltende Betriebe. Bestandserhöhungen um mehr als 5 v.H. oder um mehr als zehn Tiere entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank.

(5) Die Tierseuchenkasse erhebt in den Fällen des Absatzes 3b und Absatz 4 Satz 4 für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach § 2. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn

a) eine Tierhaltung im Rahmen der Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht, das gilt auch, wenn der Betrieb zunächst gepachtet wird,
b) die Tierhaltung in einer anderen Rechtsform weitergeführt wird und zwischen den alten und den neuen Inhabern zumindest teilweise Personenidentität besteht,
c) sich die Eigentumsverhältnisse ändern, der Besitzer des gemeldeten Tierbestandes aber derselbe bleibt,
d) ein gemeldeter Tierbestand insgesamt verkauft und dieser Tierbestand von einem neuen Tierbesitzer in denselben Stallungen weitergeführt wird.
Auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers wird von einer Veranlagung abgesehen, wenn
e) der Tierbesitzer für diese Tiere seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tierseuchengesetzes für das Jahr 2007 nachgekommen ist und die Tiere nur saisonal in Niedersachsen gehalten werden. Mit der Befreiung von der Beitragspflicht in Niedersachen kann der Tierbesitzer keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 13 Nds. AG Tierseuchengesetz vom 1.8.1994 (Nds.GVBl. S.411), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der AGTKBG und des AGTSG vom 10.11.2005 (Nds.GVBl. S.332) verlangen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen.

(6) Viehhändler haben die Art und die Zahl der im Jahre 2006 umgesetzten Tiere bis zum 1.3.2007 anzugeben. Davon ausgenommen bleiben die im so genannten Streckengeschäft umgesetzten Tiere. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl 4 v.H. der im Jahre 2006 umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Brütereien haben die Anzahl der im Jahre 2006 in ihrem Betrieb geschlüpften Küken bis zum 17.1.2007 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die durch 365 dividierte Anzahl der im Jahre 2006 geschlüpften Küken (Durchschnittsküken) maßgeblich.

§ 2

(1) Als Tierseuchenbeiträge sind im Jahre 2007 zu entrichten:

1. Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons)
Für Rinder 8,00 EUR/Tier
2. Schweine
Für Schweine
0,40 EUR/Tier
3. Schafe und Ziegen
Für Schafe und Ziegen
1,20 EUR/Tier
4. Pferde (einschließlich Ponys)
Für Pferde
1,50 EUR/Tier
5. Geflügel
A. Masthähnchen
Für Masthähnchen 0,0270 EUR/Tier
B. Legehennen
Für Legehennen/Junghennen 0,0504 EUR/Tier
C. Putenhähne
Für Putenhähne 0,3326 EUR/Tier
D. Putenhennen
Für Putenhennen 0,1401 EUR/Tier
E. Putenkükenaufzucht
Für Putenküken 0,0663 EUR/Tier
F. Enten
Für Enten 0,0767 EUR/Tier
G. Gänse
Für Gänse 0,1765 EUR/Tier
H. Sonstiges Geflügel 0,3787 EUR/Tier
I. Brütereien 0,3980 EUR/je
Durchschnittsküken
nach § 1 Abs. 7

Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:

Masthähnchen: Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung.
Legehennen/ Junghennen: Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden (Junghennen) und die Elterntiere der Hühnervögel (A. und B.).
Putenhähne und Putenhennen: Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden. Deren Eltern- und Großelterntiere sind als Putenhähne (C.) zu melden.
Putenküken: In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mast wieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Aufzuchttiere, die den Betrieb spätestens nach 6 Wochen wieder verlassen).
Gänse: Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen.
Enten: Enten, die der Fleischerzeugung dienen, und deren Eltern- und Großelterntiere.
Sonstiges Geflügel: Geflügel, das nicht unter Buchstabe A - G fällt, inklusive Fasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner und Wachteln sowie Eltern- und Großelterntiere der Gänse, Großelterntiere der Hühnervögel (A und B) und Geflügel, das nicht der Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient.
Brütereien: Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A - H genannten Geflügels ausgebrütet werden.
6. Für Tauben, Gehegewild, Karpfen und Forellen wird im Jahr 2007 kein Beitrag erhoben.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 ermäßigen sich auf 3,00 EUR pro Rind

a) für Bestände, die am Stichtag 3.1.2007 nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VO zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO) vom 3.11.2004 (BGBl. S.2727) BHV1-frei sind und ein Nachweis vom Amtstierarzt darüber vorliegt. Sofern der Status der BHV1-Freiheit erst im laufenden Jahr eintritt, kann ein Bonus im Beitragsjahr nicht beansprucht werden.
b) für reine Mastbetriebe, die gemäß des RdErl. d. ML vom 30.4.2002 zur Durchführung der BHV1-Verordnung ihren Bestand bis zum Stichtag des 3.1.2007 geimpft haben und ein Nachweis vom Amtstierarzt darüber vorliegt.

(3) Der Mindestbeitrag für jeden Beitragspflichtigen beträgt 10,00 EUR.

(4) Viehhändler haben für die umgesetzten Nutz-, Zucht- und Schlachttiere einen Beitrag in Höhe von 30 v.H. der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigsten Beitragsklasse (inkl. Beitragsermäßigung nach Abs. 2) zu zahlen. Der Mindestbeitrag für jeden Viehhändler beträgt 50,00 EUR.

§ 3

Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.

§ 4

Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere und für die in Vieh- und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellten Schlachttiere.

§ 5

Die Beiträge nach § 1 Abs. 3a, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 werden am 15.3.2006 fällig, die Beiträge nach § 1 Abs. 3b; Abs. 4 Satz 4 und Abs. 6 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Beitragspflichtiger ist der Tierbesitzer bzw. das Viehhandelsunternehmen.

§ 6

Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

§ 7

Die Satzung tritt am 1.1.2007 in Kraft.


Hinweis aufgrund ständiger Rechtsprechung niedersächsischer Verwaltungsgerichte:

Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt nach § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 22.Juni 2004 (BGBl. I S.1260), berichtigt am 8.12.2004 (BGBl. I S.3588), zuletzt geändert durch Art. 16a des Gesetzes vom 13.4.2006 (BGBl. I S.855) wenn schuldhaft

  1. fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden, die nach § 1 vorgeschrieben sind,
  2. die Beitragspflicht nach § 5 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind.

§ 69 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes bleiben hiervon unberührt.

Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag oder bei der Meldung einer Bestandsvergrößerung, Neugründung oder Wiedereinstallung nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind.

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