|
|||||||
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
- gestrichen -
§ 2
Modellkommunen
Modellkommunen sind die Landkreise Cuxhaven, Emsland und Osnabrück und ihre kreisangehörigen Gemeinden.
§ 3
- gestrichen -
§ 4
- gestrichen -
§ 5
- gestrichen -
§ 6
Zuständigkeitsvereinbarungen
(1) 1Die von den Modellkommunen nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31.Dezember 2011 geltenden Fassung getroffenen und von den folgenden Regelungen abweichenden Vereinbarungen über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten gelten bis zum 31.Dezember 2012 fort:
| a) |
a) § 15 Abs. 2, §§ 30, 33i, 34, 34a, 34b, 38, 55, 55a, 55b, 55c, 55e, 55f, 56, 56a, 57, 59, 69 und 69a der Gewerbeordnung einschließlich der Bearbeitung der damit in Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten, |
| b) | Spielverordnung, |
| c) | Pfandleiherverordnung, |
| d) | Bewachungsverordnung, |
| e) | Versteigererverordnung, |
2Satz 1 gilt nur, soweit keine der jeweils beteiligten Modellkommunen bis zum 20.Dezember 2011 gegenüber dem Fachministerium schriftlich widerspricht.
(2) Das Fachministerium macht bis zum 31.Dezember 2011 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, welche der Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 31.Dezember 2012 weiter gelten.
§ 7
- gestrichen -
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2006 in Kraft und am 31.Dezember 2012 außer Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 in der bis zum 31.Dezember 2011 geltenden Fassung gilt für die Vereinbarungen nach § 6 Abs. 1 in der ab 1.Januar 2012 geltenden Fassung entsprechend fort.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |