Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück
Verordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Hebesätze nach dem Gewerbesteuergesetz und dem Grundsteuergesetz
Vom 8. März 2011 (Nds.GVBl. Nr.6/2011 S.68) - VORIS 20300 -
Schulrecht

Aufgrund des § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.Juni 1972 (Nds.GVBl. S.309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.59), wird verordnet:

§ 1

Für die Zulassung verschiedener Hebesätze nach § 16 Abs. 4 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes und nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes für eine Übergangszeit bei einer Gemeinde, die der Kommunalaufsicht des Landkreises unterliegt, ist der Landkreis zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2011 in Kraft.

________
Hannover, den 8. März 2011

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)