1. Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts
Als Folge der Umsetzung bestehender EG-Richtlinien in deutsches Recht, sind Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber derzeit unterschiedlichen Rechtsregeln unterworfen. So gelten für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte - ohne Umsatzsteuer - die durch §2 der Vergabeverordnung (VgV) vom 9.1.2001 (BGBl. I S.110) festgelegten Schwellenwerte*) erreichen oder überschreiten, der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.8.1998 (BGBl. I S.2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.12.2000 (BGBl. I S.1765), sowie die Abschnitte 2, 3, und 4 der jeweils geltenden Fassungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A (VOL/A) sowie der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
Eine europaweit auszuschreibende Dienstleistung, z.B. für die Abfall- und Abwasserentsorgung sowie für die Stromversorgung, erstreckt sich auch auf Vertragsverlängerungen.
2. Verbindliche Vergabegrundsätze
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen, deren geschätzte Auftragswerte - ohne Umsatzsteuer - die in §2 VgV festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, sind als verbindliche Grundsätze i.S. des §32 Absatz 2 GemHVO vom 17.3.1997 (Nds.GVBl. S.90) anzuwenden:
- die VOB und
- die VOL,
- der Gem. RdErl. des MW und des MI vom 27.9.2000 (Nds.MBl. S.684) - Öffentliches Auftragswesen; Vermeidung und Bekämpfung von Korruption -,
- der Gem. RdErl. des MW und des MI v. 27.9.2000 (Nds.MBl. S.685) - Öffentliches Auftragswesen: Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und hoher Angebote bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; Wertung der Angebote nach §25 VOB/A - Ausgabe 1992 -,
- der RdErl. des MW vom 4.6.1998 (Nds.MBl. S.819) - Öffentliches Auftragswesen; Einführung einer Tariftreueerklärung -,
- der RdErl. des MI vom 5.6.1998 (Nds.MBl. S.814) - Öffentliches Auftragswesen; Vergabegrundsätze -,
- die Bekanntmachung des MW vom 6.4.2000 (Nds.MBl. S.216) - Öffentliches Auftragswesen; Tariftreueerklärung -.
Der Höchstwert - ohne Umsatzsteuer - für. Freihändige Vergaben wird nach §3 Nr.4 Buchst. p VOL/A auf 15 000 Euro (RdErl. des MW vom 1.11.1995, Nds.MBl. S.1223) festgesetzt.
3. Primat der öffentlichen Ausschreibung
Wird von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen (siehe z.B. §3 Nrn.3 und 4 VOB/A; §3 Nrn.3 und 4 VOL/A), so sollten in jedem Fall alle hierfür maßgeblichen Gründe - auch für Dritte nachvollziehbar - aktenkundig gehalten und deren Richtigkeit von einer oder einem zum Leitungspersonal zählenden Bediensteten vor Vollzug schriftlich bestätigt werden.
4. Hinweise
Unmittelbare Anwendung finden die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen vom 30.4.1978 (Nds.GVBl. S.377), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.1993 (Nds.GVBl. S.132).
Es wird empfohlen, die Teile I, II und III des Vergabehandbuchs für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes und das Niedersächsische Vergabehandbuch im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich (VHB-VOL) sinngemäß anzuwenden.
5. Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung; Euro-Glättung bei der Veranschlagung in den kommunnalen Haushalten (zu § 7 GemHVO)
Erstmals geltend für das Haushaltsjahr 2002 sind die Geldansätze bei den Einnahmen auf 100 Euro abzurunden und bei den Ausgaben auf 100 Euro aufzurunden.
6. Schlussvorschrift
Der Bezugserlass zu a ist, mit Ausnahme der Einzelvorschriften zu §32 in Abschnitt III (an deren Stelle die Nrn.1 bis 4 dieses RdErl. treten), weiterhin anzuwenden. Es ist beabsichtigt, seinen Inhalt- soweit er dann noch benötigt wird- zu gegebener Zeit mit anderen Verwaltungsvorschriften, die noch zu überarbeiten, zu vereinigen.
_______________________
*) Die zurzeit geltenden DM-Gegenwerte (Schwellenwerte) für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf EU-Ebene und des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) sind im BAnz vom 24.12.1999, S.20734, veröffentlicht.