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Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung; kommunalhaushaltsrechtliche Verwaltungsvorschriften, öffentliches Auftragswesen, Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts, Vergabegrundsätze
RdErl. d. MI v. 6.3.2001 - 33.3-10300 (§32) –(Nds.MBl. Nr.12/2001 S.311), geändert durch RdErl. v. 12.6.2001 (Nds.SVBl. Nr.19/2001 - VORIS 20300 03 04 30 019 -
- Im Einvernehmen mit dem MW -
Bezug: a) RdErl v 26.2.1974 (Nds.MBl. S.465), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.8.1995 (Nds.MBl. S.971) - VORIS 20300 03 04 30 019 -
b) RdErl. v. 19.11.1998 (Nds.MBl. S.1419) - VORIS 20300 03 04 30 015 -

 

1. Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts

Als Folge der Umsetzung bestehender EG-Richtlinien in deutsches Recht, sind Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber derzeit unterschiedlichen Rechtsregeln unterworfen. So gelten für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte - ohne Umsatzsteuer - die durch §2 der Vergabeverordnung (VgV) vom 9.1.2001 (BGBl. I S.110) festgelegten Schwellenwerte*) erreichen oder überschreiten, der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.8.1998 (BGBl. I S.2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.12.2000 (BGBl. I S.1765), sowie die Abschnitte 2, 3, und 4 der jeweils geltenden Fassungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A (VOL/A) sowie der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).

Eine europaweit auszuschreibende Dienstleistung, z.B. für die Abfall- und Abwasserentsorgung sowie für die Stromversorgung, erstreckt sich auch auf Vertragsverlängerungen.

2. Verbindliche Vergabegrundsätze

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen, deren geschätzte Auftragswerte - ohne Umsatzsteuer - die in §2 VgV festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, sind als verbindliche Grundsätze i.S. des §32 Absatz 2 GemHVO vom 17.3.1997 (Nds.GVBl. S.90) anzuwenden:

Der Höchstwert - ohne Umsatzsteuer - für. Freihändige Vergaben wird nach §3 Nr.4 Buchst. p VOL/A auf 15 000 Euro (RdErl. des MW vom 1.11.1995, Nds.MBl. S.1223) festgesetzt.

3. Primat der öffentlichen Ausschreibung

Wird von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen (siehe z.B. §3 Nrn.3 und 4 VOB/A; §3 Nrn.3 und 4 VOL/A), so sollten in jedem Fall alle hierfür maßgeblichen Gründe - auch für Dritte nachvollziehbar - aktenkundig gehalten und deren Richtigkeit von einer oder einem zum Leitungspersonal zählenden Bediensteten vor Vollzug schriftlich bestätigt werden.

4. Hinweise

Unmittelbare Anwendung finden die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen vom 30.4.1978 (Nds.GVBl. S.377), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.1993 (Nds.GVBl. S.132).

Es wird empfohlen, die Teile I, II und III des Vergabehandbuchs für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes und das Niedersächsische Vergabehandbuch im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich (VHB-VOL) sinngemäß anzuwenden.

5. Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung; Euro-Glättung bei der Veranschlagung in den kommunnalen Haushalten (zu § 7 GemHVO)

Erstmals geltend für das Haushaltsjahr 2002 sind die Geldansätze bei den Einnahmen auf 100 Euro abzurunden und bei den Ausgaben auf 100 Euro aufzurunden.

6. Schlussvorschrift

Der Bezugserlass zu a ist, mit Ausnahme der Einzelvorschriften zu §32 in Abschnitt III (an deren Stelle die Nrn.1 bis 4 dieses RdErl. treten), weiterhin anzuwenden. Es ist beabsichtigt, seinen Inhalt- soweit er dann noch benötigt wird- zu gegebener Zeit mit anderen Verwaltungsvorschriften, die noch zu überarbeiten, zu vereinigen.

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*) Die zurzeit geltenden DM-Gegenwerte (Schwellenwerte) für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf EU-Ebene und des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) sind im BAnz vom 24.12.1999, S.20734, veröffentlicht.

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