Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz über die Neugliederung des Landkreises und der Stadt Göttingen (Göttingen- Gesetz)
Vom 1.Juli 1964 (Nds.GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.7.2007 (Nds.GVBl Nr.21/2007 S.312)
Schulrecht

§ 1

(1) Die Stadt Göttingen wird in den Landkreis Göttingen eingegliedert. Ihre Einwohner sind Kreiseinwohner.

(2) Die Vorschriften über kreisfreie Städte sind auf die Stadt Göttingen anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird.

(3) Der Landkreis Göttingen ist verpflichtet, die sinnvolle Entwicklung aller Teile des Kreisgebietes angemessen zu fördern.

§ 2

Die Stadt Göttingen wird bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich über die Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage sowie bei der Erhebung der Umlage nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze als kreisangehörige Gemeinde behandelt. Von den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben des Landkreises Göttingen abzüglich des Betrages, mit dem die in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich genannte Ausgabenbelastung berücksichtigt wird, erhält die Stadt Göttingen einen Anteil von 41,6 vom Hundert.

§ 3

(1) Die Stadt Göttingen wird bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes als kreisangehörige Gemeinde behandelt.

(2) Der Landkreis Göttingen nimmt die Aufgaben nach §1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 12.Juli 1973 (Nds.GVBl. S.231) auch für die Stadt Göttingen wahr.

§ 4

(1) Das Landesministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die der Stadt Göttingen nach §1 Abs.2 obliegen, von dem Landkreis Göttingen erfüllt werden, wenn Gründe einer zweckmäßigen Aufgabenverteilung dies angezeigt sein lassen.

(2) Der Landkreis und die Stadt Göttingen sind vor Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 zu hören.

§ 5

(1) Die Gemeinden Geismar, Grone, Nikolausberg und Weende, sämtlich Landkreis Göttingen, werden in die Stadt Göttingen eingegliedert; der Gebietsausschluss Genossenschaftsforst Grone wird in die Gemeinde Knutbühren, Landkreis Göttingen, eingegliedert.

(2) Die Stadt Göttingen ist verpflichtet, das eingegliederte Gebiet im Rahmen ihrer Möglichkeiten so zu fördern, dass seine Weiterentwicklung durch die Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.

§ 6

- weggefallen -

§ 7

(1) Das bisherige Orts- und Kreisrecht bleibt mit Ausnahme der Hauptsatzungen der in die Stadt Göttingen eingegliederten Gemeinden vorläufig in Kraft.

(2) Das Orts- und Kreisrecht ist bis zum 30.Juni mit diesem Gesetz im Einklang zu bringen.

§ 8

Für die Eingliederung der Stadt Göttingen in den Landkreis und ihre Wirkungen gelten die §§15 und 16 der Niedersächsischen Landkreisordnung sinngemäß.

§ 9

Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die in §5 Abs.1 genannten Gebietsteile bei der Grundsteuer für längstens 10 Jahre, bei der Gewerbesteuer für längstens 5 Jahre abweichende Hebesätze zuzulassen.

§ 10

- weggefallen -

§ 11

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 3 treten am 1.Januar 1965 in Kraft.

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