Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Änderung von Zuständigkeiten
§ 1
(Änderungsanweisungen)
§ 2
- aufgehoben -
§ 3
- aufgehoben -
§ 4
Die den Gebietskörperschaften durch diesen Artikel entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
§ 5
1Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Bestimmung der Zuständigkeiten dem Landesrecht überlassen ist oder soweit von den Ländern auszuführendes, unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Regelung der Zuständigkeiten nicht enthält, kann die Landesregierung durch Verordnung die Landkreise und Gemeinden für zuständig erklären. 2Sie kann in der Verordnung zugleich die Abgeltung oder die ganze oder teilweise Erstattung der durch die Wahrnehmung der Zuständigkeit entstehenden Kosten regeln.
§ 6
Die Landesregierung wird ermächtigt, in Abweichung von § 2 Abs. 10 Sätze 5 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes für die dort genannten Aufgaben durch Verordnung Gemeinden und Landkreise für zuständig zu erklären.
Artikel II
Ausschüsse und
Beiräte
(Änderungsanweisungen)
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
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Hannover, den 21. Juni 1972
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