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Aufgrund des §117 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) in der Fassung vom 22.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.19, 581), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17.Dezember 1997 (Nds.GVBl. S.528), wird verordnet:
§ 1
Sofortige Neuwahl von PersonalrätenIn der Gebietskörperschaft Region Hannover sind ab 1.November 2001 innerhalb von vier Monaten folgende Personalräte neu zu wählen:
- der Gesamtpersonalrat,
- der Personalrat der Stammdienststelle und
- der Personalrat des Eigenbetriebs Hannoversche Informations- und Kommunikationstechnik.
Mit Bildung der Region Hannover treten alle bis dahin geltenden Erklärungen zu selbständigen Dienststellen gemäß §6 Abs.3 NPersVG außer Kraft.
§ 2
Übergangspersonalräte und Weiterführung der Geschäfte(1) Für Übergangspersonalräte findet die Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4.Juli 1996 (Nds.GVBl. S.355) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Anwendung.
(2) Bis zur Konstituierung des neu gewählten Gesamtpersonalrats wird ein Übergangsgesamtpersonalrat eingerichtet. Er hat die Rechte und Pflichten des Gesamtpersonalrats der Region Hannover und ist zuständig für die Bestellung der Wahlvorstände der nach §1 neu zu wählenden Personalvertretungen. Der Übergangsgesamtpersonalrat besteht aus den Vorsitzenden des bisherigen Personalrats des Kommunalverbandes Großraum Hannover, des bisherigen Gesamtpersonalrats des Landkreises Hannover und des Gesamtpersonalrats der Landeshauptstadt Hannover sowie je zwei ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die unter Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Gruppen von den jeweiligen Personalräten zu bestellen sind.
(3) Bei der Stammdienststelle wird bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalrats ein Übergangspersonalrat mit den Rechten und Pflichten des Personalrats der Stammdienststelle der Region Hannover eingerichtet. Er besteht aus den Mitgliedern des bisherigen Personalrats der Stammdienststelle des Landkreises Hannover und je einem Mitglied, das jeweils vom bisherigen Personalrat des Kommunalverbandes Großraum Hannover, vom Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt Hannover und vom Gesamtpersonalrat der Bezirksregierung Hannover zu bestellen ist.
(4) Beim Eigenbetrieb Hannoversche Informations- und Kommunikationstechnik wird bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalrats ein Übergangspersonalrat mit den Rechten und Pflichten des Personalrats des Eigenbetriebs eingerichtet, der aus den Mitgliedern des bisherigen Personalrats des Eigenbetriebs und einem vom bisherigen Personalrat des Kommunalverbandes Großraum Hannover zu bestellenden Mitglied besteht.
(5) Die bisherigen Personalräte der gemäß §6 Abs.3 NPersVG zu selbständigen Dienststellen des Landkreises Hannover erklärten Nebenstellen und sonstigen Teile führen ihre Geschäfte als Übergangspersonalräte bis zu den Personalratswahlen nach §3 weiter.
§ 3
Neuwahl von Personalräten nach endgültigem Aufgabenübergang(1) Nach dem Übergang der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz und nach §1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze gemäß §85 Abs.2 des Gesetzes über die Region Hannover sind alle Personalvertretungen der Gebietskörperschaft Region Hannover neu zu wählen.
(2) Für die Durchführung der Neuwahlen nach Absatz 1 und für die Übergangspersonalräte findet die Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4.Juli 1996 nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 Anwendung.
(3) Es wird ein Übergangsgesamtpersonalrat eingerichtet, der die Rechte und Pflichten des Gesamtpersonalrats der Region Hannover hat und für die Bestellung der Wahlvorstände für die nach Absatz 1 neu zu wählenden Personalvertretungen zuständig ist. Er besteht aus den Vorsitzenden des nach §1 Satz 1 Nr.1 gewählten Gesamtpersonalrats und des Gesamtpersonalrats der Landeshauptstadt Hannover sowie je zwei ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die unter Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Gruppen von den jeweiligen Personalräten zu bestellen sind.
(4) Ab dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt führen die bis dahin amtierenden Personalräte und Übergangspersonalräte der Dienststellen im Sinne des §6 Abs.1 und 3 NPersVG der Region Hannover sowie die bisherigen Personalräte des Abfallwirtschaftsbetriebes Hannover und des Klinikums Hannover ihre Geschäfte als Übergangspersonalräte bis zu den konstruierenden Sitzungen der neu gewählten Personalräte weiter.
(5) Findet die konstruierende Sitzung der nach Absatz 1 neu zu wählenden Personalräte nach dem 1.Februar 2003 statt, so verlängert sich die jeweilige Amtszeit um die nächste regelmäßige Amtszeit bis zum Jahr 2008 (§22 Abs.3 NPersVG).
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30.April 2008 außer Kraft.