Aufgrund der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10.4.2000 (Nds.GVBl. S.70), geändert durch Verordnung vom 22.7.2003 (Nds.GVBl. S.298),- im Folgenden: Landesverordnung - wird Folgendes bestimmt:
1. Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer
1.1 Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer ist das NLS. Der Anteil der einzelnen Gemeinde am Gesamtbetrag der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer (Anteilsbetrag) wird gegen die von der Gemeinde zu entrichtende Gewerbesteuerumlage zu den in den §§2, 3 und 5 Abs.3 der Landesverordnung genannten Terminen aufgerechnet. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Anteilsbetrag einer einzelnen Gemeinde, so ist nach Nummer 2.5 zu verfahren.
1.2 Ist der Unterschied zwischen beiden Beträgen (dem Anteilsbetrag und der Gewerbesteuerumlage) positiv, so wird der Unterschiedsbetrag auf das von der Gemeinde mitgeteilte Girokonto überwiesen. Zahlungstermine sind der 1.Mai, 1.August, 1.November und 20.Dezember des laufenden Jahres sowie darüber hinaus für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der 1.Februar des folgenden Jahres (Schlusszahlung).
Fällt einer der Zahlungstermine auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so werden die Beträge unter Beachtung der Regelung des §193 BGB sofort am nächstfolgenden Bankarbeitstag dem Konto des Empfangsberechtigten gutgeschrieben.
1.3 Festsetzungsbescheide werden nicht erteilt. Die Gemeinden erhalten jedoch formlose Mitteilungen, in denen die Anteile am Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer, die zu leistende Gewerbesteuerumlage sowie der sich nach Aufrechnung ergebende Betrag genannt werden. Die Landkreise und die Region Hannover erhalten darüber eine Zusammenstellung für ihre Gemeinden. Die Überweisung wird über die Norddeutsche Landesbank vorgenommen.
Die Gemeinden können die Höhe der ihnen zustehenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer anhand der in den Anlagen 1 und 2 zu der Landesverordnung veröffentlichten Schlüsselzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrages des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer überprüfen. Beide Gesamtbeträge werden für jeden Zahlungstermin vom MI im Nds.MBl. bekannt gegeben. Die Bekanntgabe berücksichtigt Rundungsdifferenzen.
Die Schlüsselzahlen für die Gemeinden sind vom NLS auf acht Stellen hinter dem Komma berechnet und auf sieben Stellen gerundet. Der jeweilige Betrag der einzelnen Gemeinde ergibt sich durch Vervielfältigung ihrer Schlüsselzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bzw. ihrer Schlüsselzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit dem jeweiligen Gesamtbetrag.
1.4 Werden innerhalb von sechs Monaten nach Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so setzt das MI unter Beachtung des §4 Abs.3 der Landesverordnung die Ergänzungsschlüsselzahl nach §4 Abs.1 der Landesverordnung fest und teilt sie dem NLS sowie der Gemeinde mit. Der Ausgleich nach §4 Abs.2 der Landesverordnung wird zu dem nächstmöglichen Zahlungstermin (vgl. Nummer 1.2) vorgenommen.
1.5 Die Schlüsselzahlen der Anlagen 1 und 2 zu §1 Abs.1 der Landesverordnung beruhen auf dem Gebietsstand vom 1.1.2003 bzw. 1.1.2000. In Fällen kommunaler Neugliederung nach diesen Zeitpunkten werden bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen nach §4 der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 vom 18.6.2003 (BGBl. I S.887) bzw. §5 der Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den §§5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 24.2.2000 (BGBl. I S.163) gemäß §1 Abs.2 der Landesverordnung die Schlüsselzahlen berichtigt und den betreffenden Gemeinden durch das MI mitgeteilt. Maßgebend ist dabei die amtliche Fortschreibung der Einwohnerzahl, die dem Zeitpunkt der Umgliederung vorausgeht. Die nach §1 Abs.2 der Landesverordnung berichtigten Schlüsselzahlen sind vom Beginn des nächsten auf die Neugliederung folgenden Kalendervierteljahres an anzuwenden. Tritt die Neugliederung am ersten Tag eines Kalendervierteljahres in Kraft, so sind die neuen Schlüsselzahlen bereits für das mit diesem Tag beginnende Kalendervierteljahr anzuwenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Berechnung des Anteilsbetrages bekannt sind, andernfalls ist nach Satz 4 zu verfahren. Im Übrigen haben sich die Rechtsnachfolger für einen zurückliegenden Zeitraum über den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu einigen.
Werden bewohnte Gebietsteile einer Gemeinde in andere Gemeinden eingegliedert, so gilt dies als Umbildung i.S. von §1 Abs.2 der Landesverordnung.
1.6 Die in der Anlage 1 zu §1 Abs.1 der Landesverordnung festgesetzten Schlüsselzahlen gelten grundsätzlich für die Jahre 2003, 2004 und 2005. Die Schlüsselzahlen werden alle drei Jahre auf der Grundlage der jeweils letzten Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer durch Rechtsverordnung neu festgesetzt. Im Fall einer Änderung der Höchstbeträge in §3 Abs.1 des Gemeindefinanzreformgesetzes i.d.F. vom 4.4.2001 (BGBl. I S.482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I S.2922), vor Ablauf dieses Zeitraumes muss mit einer vorzeitigen Neufestsetzung der Schlüsselzahlen gerechnet werden.
Die in der Anlage 2 zu §1 Abs.1 der Landesverordnung festgesetzten Schlüsselzahlen gelten bis zum Jahr 2005 einschließlich. Der Verteilungsschlüssel soll gemäß §5d Abs.1 des Gemeindefinanzreformgesetzes zum 1.1.2006 auf einen dann fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt werden (siehe hierzu Artikel 3 Nr.1 des Gesetzes vom 23.12.2003).
1.7 Einwendungen gegen die Höhe der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sind schriftlich an das NLS zu richten.
1.8 Die Bankverbindungen (Bankleitzahlen, Kontonummern) der Gemeinden und Samtgemeinden liegen dem NLS vor. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Überweisungen an das NLS (vgl. Nummer 2.5) sind auf das Girokonto Nummer 106 020 464 bei der Nord/LB (BLZ 250 500 00) vorzunehmen.
2. Gewerbesteuerumlage
2.1 Zuständig für die Erhebung der Gewerbesteuerumlage ist das NLS.
2.2 Die kreisangehörigen/regionsangehörigen Gemeinden melden ihr Ist-Aufkommen an Gewerbesteuer und die daraus errechnete Gewerbesteuerumlage zu den in §5 der Landesverordnung genannten Terminen unter Verwendung der ihnen vom NLS zur Verfügung gestellten rot umrandeten Vordrucke. Sie füllen die Vordrucke für jeden Meldetermin aus und senden die Erstschrift - mit gesonderter Post (nicht zusammen mit anderem Schriftgut) - unmittelbar an das NLS, Postfach 91 07 64, 30427 Hannover. Diese muss spätestens am 10. des jeweiligen Berichtsmonats dort vorliegen. Die Durchschrift für den Landkreis bzw. die Region Hannover ist der zu-ständigen Kreisverwaltung bzw. der Regionsverwaltung parallel dazu zu übersenden. Die kreisfreien Städte übersenden ihre Mitteilung zum gleichen Termin ebenfalls dem NLS.
2.3 Bei der Ausfüllung ist Folgendes zu beachten:
Zum 10.April, 10.Juli und 10.Oktober sind Vierteljahresmeldungen zu erstatten; zum 10.Januar ist die Jahresmeldung einschließlich der Berechnung der noch abzuführenden oder zu erstattenden Umlage abzugeben. In den Vordrucken ist die Gemeindeschlüsselnummer einzusetzen. Minusbeträge sind in Rot zu schreiben.
2.4 Den Landkreisen und der Region Hannover wird empfohlen, die Meldungen anhand der ihnen zugeleiteten Durchschrift zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind im Benehmen mit der Gemeinde umgehend durch Abgabe einer neuen Meldung zu berichtigen (vgl. Nummer 2.6).
Für gemeindefreie Gebiete sind ebenfalls Meldungen einzureichen, Fehlanzeigen können hierfür auch listenmäßig erstattet werden.
Als Gewerbesteuerhebesatz ist der zur Zeit der Meldung angewandte Hebesatz anzugeben. Die Jahresmeldung zum 10.Januar muss in jedem Fall den für das ganze vorangegangene Jahr geltenden Hebesatz enthalten. Nur mit dieser Meldung können Änderungen des Hebesatzes während des Haushaltsjahres ausgeglichen werden.
2.5 Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Anteilsbetrag (vgl. Nummer 1.1), so wird der Unterschiedsbetrag der Gemeinde durch das NLS schriftlich mitgeteilt. Die Gemeinde hat den Unterschiedsbetrag bis zu den in §6 Abs.7 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Terminen (1.Mai, 1.August und 1.November des Erhebungsjahres sowie 1.Februar des folgenden Jahres) an das NLS (Girokonto-Nr. 106 020 464 bei der Nord/LB, BLZ 250 500 00) zu überweisen. Fällt einer der Zahlungstermine auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist die Überweisung entsprechend Nummer 1.2 Abs.2 vorzunehmen. Auf dem Überweisungsträger ist als Verwendungszweck ausschließlich die Gemeindeschlüsselnummer, die mit drei Nullen auf neun Stellen zu ergänzen ist (z. B.: xxxxxx000), anzugeben. Anstelle einer Überweisung kann dem NLS auch ein Verrechnungsscheck mit entsprechender Angabe des Verwendungszwecks übersandt werden.
2.6 Etwaige Fehler sind nach §5 Abs.4 der Landesverordnung auszugleichen. Hierzu müssen berichtigte Meldungen über den Gesamtbetrag (nicht nur über den Unterschiedsbetrag) für den betreffenden Zeitraum abgegeben werden.
2.7 Die in §5 Abs.3 der Landesverordnung festgelegte weitere Abschlagszahlung auf die Gewerbesteuerumlage wird ebenfalls durch Verrechnung mit dem zum Zahlungstermin 20.Dezember fällig werdenden Anteilsbetrag geleistet. Hierbei werden die für das dritte Kalendervierteljahr maßgebenden Beträge der Gewerbesteuerumlage zugrunde gelegt. Übersteigt der Anteilsbetrag die zum 1.November geleistete Gewerbesteuerumlage, so erhält die Gemeinde zum 20.Dezember den überschießenden Betrag (vgl. Nummer 3.3, Fall 1). Ist die Gewerbesteuerumlage dagegen höher als der Anteilsbetrag (vgl. Nummer 3.3, Fall 2), so entfällt eine Zahlung des Unterschiedsbetrages durch die Gemeinde (§5 Abs.3 letzter Halbsatz der Landesverordnung). Dieser Unterschiedsbetrag ist bei der zum 10.Januar abzugebenden Jahresmeldung zu berücksichtigen (vgl. Nummer 2.3). Erstattungsbeträge bei der Gewerbesteuerumlage zum 1.November werden bei der Verrechnung zum 20.Dezember nicht berücksichtigt (vgl. Nummer 3.3, Fall 3).
2.8 Erstatten die Gemeinden die vorgeschriebenen Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig, so wird die Gewerbesteuerumlage vom NLS vorläufig in Höhe des Anteilsbetrages festgesetzt. Die Gemeinden werden davon unterrichtet und an die Abgabe der Meldungen erinnert. Die beim NLS verspätet eingehenden Meldungen werden dort so bald wie möglich gemäß Nummer 1.1 bearbeitet.
2.9 Gehen auch nach Erinnerung durch das NLS die Meldungen oder Zahlungen (Nummern 2.2, 2.5 und 2.8) nicht ein, ist die zuständige Aufsichtsbehörde (§128 NGO) zu benachrichtigen.
2.10 Die Berechnung und Abführung der Gewerbesteuerumlage obliegt sowohl der Rechnungsprüfung nach §120 NGO als auch der überörtlichen Prüfung nach §121 NGO.
3. Veranschlagung und Buchung bei den Gemeinden
3.1 Die Gemeinden veranschlagen - entsprechend dem Bruttoprinzip - in ihren Haushaltsplänen in vollem Umfang die Gewerbesteuerumlage und ihre Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.
3.2 Nach Eingang der Auszahlungsbeträge oder der Mitteilung gemäß Nummer 2.5 buchen die Gemeinden die auf sie entfallenden Anteile bei den Haushaltsstellen 90.010 (Einkommensteuer) und 90.012 (Umsatzsteuer), den Betrag der zu dem jeweiligen Zahlungstermin zu entrichtenden Gewerbesteuerumlage bei der Haushaltsstelle 90.810. Auf die Bekanntmachung des NLS vom 4.10.2002 (Nds.MBl. S.978) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
3.3 Beim Zahlungstermin zum 20.Dezember jeden Jahres ist wie folgt zu verfahren:
| a) | Gemeinden, deren Anteilsbetrag am 1.November höher war als die von ihnen zu entrichtende Gewerbesteuerumlage, buchen zum 20.Dezember den gemäß §3 der Landesverordnung bestimmten Anteil an der Umsatzsteuer, den Anteil an der Einkommensteuer in Höhe von 110 v.H. der Zahlung zum 1.November und die Gewerbesteuerumlage in gleicher Höhe wie zum 1.November (Fall 1). |
| b) | Gemeinden, deren Gewerbesteuerumlage - wie bereits zum 1.November - auch zum 20.Dezember den - erhöhten - Anteilsbetrag übersteigt, buchen zum 20.Dezember die Gemeindeanteile wie im Fall 1 (Anteilsbetrag) und die Gewerbesteuerumlage in Höhe des Anteilsbetrages (Fall 2). Übersteigt der - erhöhte - Anteilsbetrag die zu zahlende Gewerbesteuerumlage, ist Fall 1 anzuwenden. Gemeinden mit Erstattungsbeträgen bei der Gewerbesteuerumlage zum 1.November nehmen zum 20.Dezember keine Buchung der Gewerbesteuerumlage vor (Fall 3). |
Beispiele:
| Auf- kommen |
Buchung | ||||
| Bei Haushalts- stelle | am 1.Novem- ber | am 20.Dezem- ber | |||
| EUR | EUR | EUR | EUR | ||
| Fall 1 | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Anteil an der Einkommensteuer | 10 000 | 90.010 | 10 000 | 11 000 |
| 2. | Anteil an der Umsatzsteuer (1.11.) | 1 000 | 90.012 | 1 000 | |
| 3. | Anteil an der Umsatzsteuer (20.12.) | 1 200 | 90.012 | 1 200 | |
| 4. | Gewerbesteuerumlage | 8 000 | 90.810 | 8 000 | 8 000 |
| Ergebnis: Auszahlung |
4 200 | ||||
| Fall 2 | |||||
| 1. | Anteil an der Einkommensteuer | 10 000 | 90.010 | 10 000 | 11 000 |
| 2. | Anteil an der Umsatzsteuer (1.11.) | 1 000 | 90.012 | 1 000 | |
| 3. | Anteil an der Umsatzsteuer (20.12.) | 1 200 | 90.012 | 1 200 | |
| 4. | Gewerbesteuerumlage | 13 000 | 90.810 | 13 000 | 12 200 |
| Ergebnis: Auszahlung Einzahlung |
0 | ||||
| Fall 3 | |||||
| 1. | Anteil an der Einkommensteuer | 10 000 | 90.010 | 10 000 | 11 000 |
| 2. | Anteil an der Umsatzsteuer (1.11.) | 1 000 | 90.012 | 1 000 | |
| 3. | Anteil an der Umsatzsteuer (20.12.) | 1 200 | 90.012 | 1 200 | |
| 4. | Gewerbesteuerumlage | -3 000 | 90.810 | -3 000 | 0 |
| Ergebnis: Auszahlung |
1200 | ||||
3.4 Die Zahlung zum 20.Dezember ist im alten, die Schlussabrechnung (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer/Gewerbesteuerumlage) zum 1.Februar im neuen Haushaltsjahr zu buchen.
4. Schlussbestimmung
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |