Aufgrund des § 9 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11.Februar 1992 (Nds.GVBl. S.29), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.701), wird verordnet:
§ 1
Anerkennung
(1) Eine Gemeinde wird auf Antrag als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt.
(2) Die Anerkennung als Kurort erfolgt mit der Artbezeichnung
(3) Eine Gemeinde kann als Kurort mit mehreren Artbezeichnungen anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.
§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen
(1) 1Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 müssen in der Gemeinde
vorhanden sein. 2Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. 3Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 4Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anerkennung mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort. 5Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für die Anerkennung mit der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb, Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb, Ort mit Peloid-Kurbetrieb oder Ort mit Sole-Kurbetrieb.
(2) 1Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 oder 11, als Erholungsort oder als Küstenbadeort müssen in der Gemeinde
vorhanden sein. 2Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. 3Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 4Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Anerkennung als Erholungsort oder Küstenbadeort.
(3) Im Fall der begrenzten Anerkennung (§ 1 Abs. 4) müssen die Anerkennungsvoraussetzungen in dem Teilgebiet oder den Teilgebieten erfüllt sein.
§ 3
Anerkennungsverfahren
(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet das Fachministerium.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Gutachten einer sachverständigen Stelle über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung beizufügen.
§ 4
Qualitätssicherung, Überwachung
(1) Die anerkannte Gemeinde hat auf Verlangen durch Gutachten einer sachverständigen Stelle nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen auch nach der Anerkennung erfüllt sind.
(2) 1Nach der Anerkennung hat die Gemeinde dem Fachministerium jährlich eine Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit darüber vorzulegen, dass der anerkannte Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 2Für Nordseebäder, Luftkurorte, Erholungsorte und Küstenbadeorte haben die Gemeinden diese nur auf Anforderung vorzulegen.
(3) 1Besteht ein Grund für die Annahme, dass eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt ist, so kann das Fachministerium von der Gemeinde die Vorlage des Gutachtens einer sachverständigen Stelle hierzu verlangen. 2Wird das Gutachten nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorgelegt, so soll die Anerkennung widerrufen werden.
§ 5
Übergangsregelung
1Staatliche Anerkennungen nach
gelten mit den jeweiligen Bezeichnungen bis zum Ablauf des 30.April 2010 fort. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus stellt das Fachministerium das Fortbestehen der Anerkennung fest, wenn die Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt durch das Gutachten einer sachverständigen Stelle nachweist, dass die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 erfüllt sind.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.Mai 2005 in Kraft. 2Sie tritt am 31.Dezember 2017 außer Kraft.
(2) Am 1. Mai 2005 treten außer Kraft
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |