Aufgrund der §§2, 4 Abs.2, §§5, 5b Abs.1, §5e Abs.2 und 3 und des §6 Abs.5 und 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 6.Februar 1995 (BGBl. I S.189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 1999 (BGBl. I S.2486), wird verordnet:
§ 1
Festsetzung der
Schlüsselzahlen
(1) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird
nach den Schlüsselzahlen der
Anlage 1 aufgeteilt. Der auf die Gemeinden
entfallende Anteil an der Umsatzsteuer wird nach den Schlüsselzahlen der
Anlage 2 aufgeteilt.
(2) In Fällen kommunaler Neugliederung sind bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen.
§ 2
Zahlungstermine für den Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer
(1) Die Gemeinden erhalten auf ihren Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer zum 1.Mai, 1.August und 1.November des Erhebungsjahres Abschlagszahlungen in Höhe des Istaufkommens des jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahres und zum 20.Dezember eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 110 vom Hundert der zum 1.November geleisteten Abschlagszahlung.
(2) Zum 1.Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres ist die Schlussabrechnung aufzustellen. Zu wenig gezahlte Beträge sind den Gemeinden zum 1.Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zu überweisen, zu viel gezahlte Beträge haben die Gemeinden unverzüglich nach Veröffentlichung der Schlussabrechnung an das Land abzuführen.
§ 3
Zahlungstermine für den Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer
(1) Die Gemeinden erhalten auf ihren Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer zum 1.Mai, 1.August und 1.November des Erhebungsjahres Abschlagszahlungen für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr in Höhe des Gemeindeanteils des dritt-, viert- und fünftletzten zurückliegenden Monats und zum 20.Dezember eine weitere Abschlagszahlung für das laufende Kalendervierteljahr in Höhe des zweit-, dritt- und viertletzten zurückliegenden Monats.
(2) Zum 1.Mai, 1.August und 1.November sind die Anteile der Gemeinden für das zweitletzt zurückliegende Kalendervierteljahr und zum 20.Dezember die Anteile der Gemeinden für das vorangegangene Kalendervierteljahr abzurechnen sowie zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge mit den Abschlagszahlungen zu den genannten Terminen zu verrechnen.
§ 4
Ausgleich wegen fehlerhaft ermittelter
Schlüsselzahlen
(1) 1Ausgleichsbeträge (§ 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5f Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes) werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. 2Die Ergänzungsschlüsselzahlen geben an, um wie viel die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. 3Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden. 4Sie werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium) festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.
(2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in den §§2 und 3 genannten Terminen statt.
(3) Der Ausgleich unterbleibt, wenn die Ergänzungsschlüsselzahl weniger als 0,000 000 5 beträgt.
§ 5
Meldung der Gewerbesteuerumlage,
Abschlagszahlungen, Verrechnung, Berichtigung von Fehlern
(1) Die von der Gemeinde abzuführende Gewerbesteuerumlage wird gegen die Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer verrechnet.
(2) Die Gemeinden melden bis zum 10.Januar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 10.April, 10.Juli und 10.Oktober die nach §6 Abs.7 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu leistenden Abschlagszahlungen sowie deren Berechnungsgrundlagen der Landesstatistikbehörde. Die kreisangehörigen Gemeinden übersenden auch dem Landkreis eine Durchschrift der Meldungen. Die Gemeinden in der Region Hannover übersenden dieser eine Durchschrift der Meldungen. Die Form der Meldungen bestimmen das Ministerium für Inneres und Sport und das Finanzministerium.
(3) Zusätzlich zu den Abschlagszahlungen nach §6 Abs.7 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird am 20.Dezember eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der zum 1.November geleisteten Abschlagszahlung fällig, jedoch nicht höher als sich insgesamt an Abschlagszahlungen auf den Anteil der Gemeinde an der Einkommen- und der Umsatzsteuer ergibt.
(4) Werden Fehler in der Berechnung der Umlage festgestellt, so sind die Rückerstattungs- oder Nachzahlungsbeträge unverzüglich der Landesstatistikbehörde unter Angabe der Berechnungsgrundlagen zu melden und auszugleichen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Gemeindefreie Gebiete
Gemeindefreie Gebiete werden hinsichtlich der Beteiligung an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie der Heranziehung zur Gewerbesteuerumlage den Gemeinden gleichgestellt.
§ 7
- gestrichen -
§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 7.September 1982 (Nds.GVBl. S.347), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.Mai 1997 (Nds.GVBl. S.131),
die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 18.März 1998 (Nds.GVBl. S.286).
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Anm. d. Red.:
| * | Mit der Berichtigung (Nds.GVBl. 13/2009 S.239) wird in der Anlage 1 die Schlüsselzahl "0,0023499" für die Stadt Holzminden durch die Schlüsselzahl "0,0023449" ersetzt ! |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |