1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Begleitung kommunaler Fusionsvorhaben und zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit. Ziel ist die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch eine vermehrte Schöpfung interkommunaler Synergieeffekte mittels kommunaler Kooperationen oder Fusionen. Hierdurch lassen sich Effizienzrenditen erzielen, die den kommunalen Gebietskörperschaften selbst zugute kommen. Entsprechende Handlungsansätze dienen so dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungspotenziale. Die Förderung konzentriert sich damit auf freiwillige Projekte der kommunalen Gebietskörperschaften.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die notwendig sind, Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen oder kommunale Fusionsprojekte weiterzuentwickeln. Hierzu zählen insbesondere
| - | externe Dienstleistungen durch Dritte (Beratung, Moderation usw.), |
| - | Sachmittel und Ausstattung (z.B. IuK-Ausstattung), |
| - | Personalaufwendungen (z.B. für eigene Bedienstete oder zeitlich befristet eingestelltes Personal) und sonstige Aufwendungen. |
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind niedersächsische kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen mit Sitz in Niedersachsen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Fusionsprojekte oder die Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit müssen vor Antragstellung durch politischen Beschluss der kommunalen Entscheidungsgremien legitimiert sein.
4.2 Die Durchführung der geförderten Maßnahme soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 50000 EUR für Fusionsprojekte und maximal 30000 EUR für Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig sind und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips bei der Durchführung des Vorhabens innerhalb der Projektlaufzeit anfallen.
5.3 Die Höhe einer Zuwendung muss die Grenze von 5000 EUR übersteigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Ergebnisse der geförderten Projekte sind in Form eines Berichts darzustellen und mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger räumt dem Land Niedersachsen ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Das Land Niedersachsen behält sich insbesondere die Veröffentlichung der Ergebnisse von allgemeiner Aussage und Bedeutung vor.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das MI (Regierungsvertretungen Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg).
7.3 Die Zuwendung ist mittels eines bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen amtlichen Vordrucks zu beantragen. Der Antrag ist von der kommunalen Gebietskörperschaft zu stellen, die für die gesamte spätere Abwicklung des Zuwendungsverfahrens verantwortlich sein soll.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft.
8.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
8.3 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.
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