Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Tierschutz; Überspannung und Einhausung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
Bek. d. ML v. 1.2.2011 - 204.1-42506-14 (Nds.MBl. Nr.8/2011 S.166)
Bezug: RdErl. v. 2.11.2004 (Nds.MBl. S.848), geändert durch RdErl. v. 9.3.2006 (Nds.MBl. S.201)
Schulrecht

1. Erwägungsgründe

Fischfressende Vögel stellen für die Teichwirtschaft, aber auch für die Fluss- und Seenfischerei eine ernst zu nehmende Gefahr dar. Vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten können das Wohlbefinden der Fischbestände in Teichwirtschaften und Gewässern beeinträchtigen durch:

- Dezimierung der Fischbestände.
- Verletzung der Fische.
Vor allem Kormorane, aber auch Graureiher können Fischen mittels ihrer scharfen Schnäbel erhebliche Verletzungen zufügen. Die Lebensfähigkeit der verletzten Fische wird herabgesetzt.
- Verschleppung von Erregern, die Fischseuchen und Fischkrankheiten zur Folge haben und durch Erhöhung der Empfänglichkeit für Erkrankungen.
Es ist wissenschaftlich belegt, dass fischfressende Vögel Fischseuchen (z.B. die anzeigepflichtige Forellenseuche - VHS -) verschleppen können. Bei einigen Parasitosen sind fischfressende Vögel Zwischenwirte und tragen zum Ausbrechen dieser Erkrankungen in Fischbeständen bei. Verletzungen durch „Vogelstiche” führen ferner zu einer Minderung der Abwehrfähigkeit gegenüber Fischkrankheiten.
- Stress.
Ein erhöhtes Aufkommen fischfressender Vögel führt zwangsläufig zu einer Stresssituation in den Fischbeständen, wodurch das Normalverhalten der Fische ungünstig beeinflusst wird. Beispielsweise führt das gezielte und intensive Jagen der Fische unterhalb der Wasseroberfläche durch Kormorane zu einer wesentlichen Störung der Futteraufnahme und des üblichen Schwimmverhaltens der Fische.

2. Geeignete Maßnahmen zur Vergrämung von fischfressenden Vögeln

Eine effektive Vergrämung von fischfressenden Vögeln in Aquakulturanlagen ist aus tierschutzrechtlicher und seuchenhygienischer Sicht unerlässlich.

Eine fachgerecht durchgeführte Überspannung oder Einhausung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur ist aus derzeitiger Sicht ein geeignetes Mittel, fischfressende Vögel von Teichanlagen fern zu halten. Voraussetzung für den Erfolg dieser Abwehrmaßnahme ist eine ordnungsgemäße Durchführung und Instandhaltung der Überspannung oder Einhausung, die nachfolgend näher spezifiziert werden (vgl. Nummer 4). Anforderungen an die technische Gestaltung der Überspannung oder Einhausung sind dem Sonderdruck „Die Einhausung von Forellenanlagen zur Abwehr von fischfressenden Vögeln” aus Fischer und Teichwirt 48, Heft 8/1997, S.330 bis 334, zu entnehmen, der bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Fachbereich 3.6 Fischerei -, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover, erhältlich ist. Weitere Informationen zur Überspannung oder Einhausung von Teichanlagen gibt z.B. Anlage 2 „Konstruktionsmerkmale von Teichüberspannungsanlagen” der Vollzugshinweise vom 20.10.2008 zur naturschutz- und waffenrechtlichen Behandlung von Vergrämungsmaßnahmen sowie zur baurechtlichen Beurteilung und finanziellen Förderung von Teichüberspannungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kormoranen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, die bei Bedarf beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Referat 204, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover, angefordert werden kann.

Andere Vergrämungssysteme, wie z.B. Stolperschnüre, Flittergalgen, Klappergalgen oder Knallschreckapparat, sind für die Teichwirtschaft nicht praktikabel bzw. Erfolg versprechend, zumal sich die Vögel an die Systeme gewöhnen.

Abschüsse sind nach der NKormoranV vom 9.6.2010 (Nds.GVBl. S.255) derzeit nur für die Spezies Kormoran erlaubt. Für Karpfenteichwirtschaften, die wegen der Teichgrößen nicht überspannt bzw. eingehaust werden können, bietet der Kormoranabschuss nach aktuellem Stand die einzige wirksame Vergrämungsmöglichkeit.

Weitere naturschutz-, umweltschutz- oder jagdrechtliche Belange bleiben in Bezug auf mögliche Vergrämungsmaßnahmen unberührt.

3. Abwägung

Zum Regelungsinhalt des § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, der es verbietet, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist, ist anzumerken, dass zwar die Gefahr der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden für Vögel durch die Überspannung oder Einhausung von Aquakulturanlagen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, allerdings wird auch hier die Vermeidbarkeit als allgemeine Schranke einer Belastung der Tiere vorgesehen. Insofern ist auch im Fall der Überspannung von Aquakulturanlagen die Angemessenheit des Mittels zu prüfen. Insbesondere im Hinblick auf die möglichen erheblichen Verletzungen von Fischen durch Schnabelstiche und die Gefahr der Seuchenverschleppung, z.B. durch Kormorane oder Graureiher, aber auch aus ökonomischen Erwägungen, erscheint ein Fernhalten der Vögel von Aquakulturanlagen auch unter Tierschutzgesichtspunkten gerechtfertigt. Allerdings muss die Überspannung oder Einhausung so angebracht werden, dass nach den aktuellen Erkenntnissen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch die Überspannung oder Einhausung auch von anderen fern zu haltenden Tieren möglichst abgewendet werden. Nach Abwägung können daher fachgerecht durchgeführte Überspannungen unter Tierschutzgesichtspunkten derzeit toleriert werden.

4. Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Überspannung oder Einhausung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur

4.1 Die bei der Überspannung oder Einhausung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur verwendeten Materialien sollen dauerhaft witterungs- und temperaturbeständig sein. Die Draht- oder Schnurstärke sollte mindestens 1,2 mm betragen.

4.2 Bei der Überspannung unter Verwendung von Drähten oder Schnüren, die parallel geführt sind, soll der Abstand zwischen den Drähten oder Schnüren zwischen 10 und 20 cm betragen.

4.3 Bei der Einhausung werden zum Fernhalten fischfressender Vögel Netze verwendet, die über den Teichen gespannt werden. Deren Maschenweite soll ca. 80 mm betragen. Die Einhausung soll sowohl oberhalb der Wasserfläche als auch außerhalb der Wasserfläche nach unten hin vollständig geschlossen sein, um ein Eindringen von Vögeln zu verhindern.

4.4 Der Abstand zwischen der Überspannung bzw. dem Netz und der Wasseroberfläche soll an der tiefsten Stelle der Überspannung bzw. des Netzes mindestens 50 cm betragen.

4.5 Die Überspannung oder Einhausung soll täglich auf ausreichende Funktionstüchtigkeit geprüft werden. So sind z.B. eine ausreichende Spannung der Überspannung oder der Netze jederzeit zu gewährleisten und Draht- oder Schnurbrüche möglichst umgehend auszubessern.

4.6 Überspannungen oder Einhausungen sind täglich auf das Vorhandensein lebender Vögel innerhalb der Systeme zu prüfen. Sofern dennoch im Einzelfall ein Vogel unter die Überspannung/Einhausung gelangt ist, sind alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden von diesem abzuwenden. Sofern solche Vögel nicht verletzt sind, sind diese nach Möglichkeit unverzüglich zu befreien.

5. Schlussbestimmung

Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.1.2011 außer Kraft.

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An
das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte
den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser

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