Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Durchführung der Viehverkehrsverordnung; Bestimmung der beauftragten Stelle (Beleihung)
Bek. d. ML v. 26.5.2010 - 204.2/203-42120 (Nds.MBl. Nr.21/2010 S.559)
Bezug: Bek. v. 30.8.2005 (Nds.MBl. S.768), geändert durch Bek. v. 21.1.2008 (Nds.MBl. S.375)
Schulrecht

Durchführung der Viehverkehrsverordnung; Bestimmung der beauftragten Stelle (Beleihung)

1. Mit Verwaltungsakt vom 19.5.2010 ist aufgrund des § 3a AGTierSG i.d.F. vom 1.8.1994 (Nds.GVBl. S.411), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15.12.2008 (Nds.GVBl. S.419), die Beleihung des wirtschaftlichen Vereins Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung (VIT), Heideweg 1, 27283 Verden, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mit Wirkung vom 9.3.2010 auf Equiden ausgedehnt worden. Die Bezugsbekanntmachung wird insoweit geändert.

Damit ist der VIT seit dem 9.3.2010 beauftragte Stelle i.S. der folgenden Vorschriften der Viehverkehrsverordnung i.d.F. vom 3.3.2010 (BGBl. I S.203):

1.1 § 26 Abs. 2und 3,
1.2 27 Abs. 2 und 5,
1.3 § 28,
1.4 § 29 Abs. 1 und 2,
1.5 § 30 Abs. 2 und 3,
1.6 § 31,
1.7 § 34 Abs. 2,
1.8 § 35,
1.9 § 40,
1.10 § 43 Abs. 2,
1.11 § 44 Abs. 3,
1.12 § 44a Abs. 1 Satz 2, sowie
1.13 § 44c,
jedoch in diesem Fall nur, soweit nicht eine Vereinigung oder Organisation nach § 44a Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung beauftragt ist.

2. Der VIT untersteht bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des ML. Er ist gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO selbst Widerspruchsbehörde, soweit nicht landesrechtlich auf das Widerspruchsverfahren verzichtet wird.

3. Für die auszuführenden Amtshandlungen sind durch den VIT Gebühren und Auslagen auf der Grundlage der GOVet in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

4. Das Einverständnis des VIT auch zur Erweiterung der Aufgaben als beauftragte Stelle liegt vor.

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An
die Landkreise und kreisfreien Städte
die Niedersächsische Tierseuchenkasse
das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
den Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.

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