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| 1.1 | die Nationalparkverwaltung Harz, mit der Maßgabe, dass die Ausübung ausschließlich für die Beschäftigten erfolgt, für die der TV-L-Forst Anwendung findet, |
| 1.2 | die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (GAÄ) und |
| 1.3 | den NLWKN. |
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An
die Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter
den Niedersächsischen Landesbetrieb
für Wasserwirtschaft, Küsten-und Naturschutz
die
Nationalparkverwaltung Harz
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |