Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Dienstrechtliche Befugnisse
RdErl. d. MI v. 26.9.2007 - 15.12-03000.202 (Nds.MBl. Nr.42/2007 S.1177) - VORIS 20400 -
- Im Einvernehmen mit dem ML -
Bezug:
a) Beschl. d. LReg v. 30.11.2004 (Nds.MBl. S.860) - VORIS 20400 -
RdErl. v. 25.7.2005 (Nds.MBl S.603), geändert durch RdErl. v. 31.7.2006 (Nds.MBl S.856) - VORIS 20400 -
Schulrecht

Gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a wird die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse wie folgt geregelt:

1. Auf die dem MI nachgeordneten Behörden werden die dienstrechtlichen Befugnisse für Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen.

Hiervon ausgenommen sind Dienststellenleitungen.

2. Abweichend von Nummer 1 werden folgende Regelungen zur Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse getroffen:

2.1 Für den Bereich der Polizei gelten folgende Regelungen:

2.1.1 Abweichend von Nummer 1 übt das MI die dienstrechtlichen Befugnisse aus, die sich auf Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der EntgeltGr. E 15 mit Ausnahme entsprechender Personen der Polizeiakademie Niedersachsen beziehen. Die Übertragung eines nach BesGr. A 15 bewerteten Dienstpostens bzw. eines vergleichbaren Arbeitsplatzes bei der Polizeiakademie Niedersachsen ist dem MI zur Entscheidung vorzulegen.

In Bezug auf § 5 DJubVO werden die dienstrechtlichen Befugnisse auch für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die nachgeordneten Polizeibehörden delegiert.

2.1.2 Für die dienstrechtlichen Befugnisse sind, soweit sie das MI nicht selbst wahrnimmt, folgende Behörden und Einrichtungen für ihre Beschäftigten zuständig:

a) die Polizeidirektion Braunschweig,
b) die Polizeidirektion Göttingen,
c) die Polizeidirektion Hannover,
d) die Polizeidirektion Lüneburg,
e) die Polizeidirektion Oldenburg,
f) die Polizeidirektion Osnabrück,
g) die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
h) das Landeskriminalamt Niedersachsen,
i) die Polizeiakademie Niedersachsen,
j) der Landesbetrieb Logistik Zentrum Niedersachsen.

2.1.3 Die Polizeibehörden und personalbewirtschaftenden Dienststellen sind zuständig für Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen innerhalb ihres Amtsbereichs. Versetzungen und Abordnungen über den Amtsbereich hinaus in den Amtsbereich einer anderen Polizeibehörde oder polizeilichen Einrichtung werden von der abgebenden Dienststelle im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle verfügt. Versetzungen und Abordnungen von Beschäftigten der Polizei von oder zu anderen Dienstherrn innerhalb oder außerhalb des Landes werden von der aufnehmenden oder abgebenden Dienststelle bearbeitet.

2.2 Für den Bereich der GLL wird abweichend von Nummer 1 bestimmt, dass Entscheidungen über die Besetzung

a) des Dienstpostens der Dezernatsleitung 1 und die der stellvertretenden Behördenleitung einvernehmlich von MI und ML,
b) der Dezernatsleitungen 2, 4, 5 und 6 mit Zustimmung des MI,
c) der Dezernatsleitungen 3, 7 und 8 mit Zustimmung des ML

zu treffen sind.

3. Dieser RdErl. tritt am 1.10.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu b aufgehoben.

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