Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Rahmenrichtlinien für Beförderungsentscheidungen für die Polizei des Landes Niedersachsen (Beförderungsrichtlinien - BefRiLiPol)
RdErl. d. MI v. 11.5.2009 - P 25.22-03110-01 (Nds.MBl. Nr.21/2009 S.501) - VORIS 20410 -

Schulrecht

1. Geltungsbereich

Diese Beförderungsrichtlinien gelten für alle Beamtinnen r und Beamten in den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen, soweit dort die dienstrechtlichen Befugnisse liegen. Sie gelten nicht für Beförderungen in Statusämter der BesGr. A 13, bei denen der höherwertige Dienstposten bereits im Wege der Bestenauslese vergeben wurde.

Beförderungen im Wege der freien Vergabe von Beförderungsplanstellen werden auf der Basis dieser Beförderungsrichtlinien vorbereitet, entschieden und umgesetzt.

Es handelt sich um Rahmenrichtlinien. Ergänzende Regelungen oder Vereinbarungen auf Behördenebene sind zulässig.

2. Rahmenbedingungen

Die Zahl der beförderbaren Beamtinnen und Beamten auf entsprechenden Dienstposten ist regelmäßig größer als die Zahl der sich durch Planstellenzuweisung des MI ergebenden Beförderungsmöglichkeiten. Aus diesem Grund muss jeweils im Einzelfall eine Entscheidung getroffen werden.

Diese Auswahlentscheidungen haben unter Beachtung des Leistungsprinzips gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) zu erfolgen.

Zu gewährleisten sind dabei insbesondere

- die Chancengleichheit sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber,
- die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsprozesses,
- eine Entscheidungsfindung auf Grundlage nachprüfbarer, einheitlich bewertbarer Kriterien und
- die Berechenbarkeit und Kontinuität des Auswahlverfahrens.

Eine Beförderung ist nur zulässig, wenn die beamten-, lauf-bahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelungen insbesondere des AGG, des NGG, des Schwerbehindertenrechts und des NPersVG sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sind zu beachten.

Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

3. Beförderungshindernisse

Im Rahmen der Vorbereitung von Auswahlentscheidungen ist zu prüfen, ob einer Beförderung im Einzelfall Hindernisse entgegenstehen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

3.1 Gesetzliche Verbote

Eine Beförderung ist unzulässig, wenn ein gesetzliches oder laufbahnrechtliches Verbot (vgl. § 20 NBG, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 6 NDiszG, §§ 10 und 12 NLVO) entgegensteht.

3.2 Beurlaubung und Passivphase der Altersteilzeit

Beförderungen von Beamtinnen und Beamten während der Zeit des Urlaubs ohne Bezüge sind grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt nicht während der Elternzeit oder einer familienbedingten Beurlaubung. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) sind Beförderungen ausgeschlossen.

3.3 Dienstpflichtverletzungen

Die Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße als Disziplinarmaßnahme oder einer behördlichen Maßnahme im vordisziplinaren Raum als solche stehen einer Beförderung nicht entgegen. Eine Beförderung kommt grundsätzlich erst nach einer einzelfallbezogenen Prüfung der Bewährung in Betracht.

Steht eine Beamtin oder ein Beamter im Verdacht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, so ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zeitnah zu prüfen, ob eine Beförderung trotzdem in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erfahrungsgemäß wegen ihrer spezifischen Tätigkeit aus unsachlichen Erwägungen angezeigt sein können.

4. Personalvergleichsdateien

Zur Umsetzung dieser Beförderungsrichtlinien werden bei den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen sowie bei den für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung zuständigen Dienststellen regelmäßig zu aktualisierende Personalvergleichsdateien geführt. Diese enthalten insbesondere die für Beförderungsentscheidungen maßgeblichen unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien und die nachrangig zu berücksichtigenden leistungsbezogenen Hilfskriterien.

Die Personalvergleichsdateien sind Hilfsmittel zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung und dienen einer technischen Erleichterung von Personalentscheidungen. Eine bindende Rangreihenfolge wird durch die Personalvergleichsdateien nicht abgebildet.

Zugang zu den Personalvergleichsdateien dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind.

Auf Wunsch können sich die Beamtinnen und Beamten bei den zuständigen Personalbereichen beraten lassen. Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu berücksichtigen.

5. Beförderungskriterien

5.1 Unmittelbar leistungsbezogene Kriterien (Hauptkriterien)

Diese Kriterien sind nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung stets vorrangig gegenüber Hilfskriterien heranzuziehen und zwar in der Reihenfolge

- Aktuelle dienstliche Beurteilung (Vollnote).
- Binnendifferenzierung oder Differenzierung anhand der Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung.
Die sog. Binnendifferenzierung ist durch einen Vergleich der innerhalb der jeweiligen Notenstufe vergebenen Bewertungszusätze „oberer Bereich”, „mittlerer Bereich” oder „unterer Bereich” vorzunehmen. Bestehen für eine Notenstufe keine Bewertungszusätze, so sind die Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale der aktuellen Beurteilungen dahingehend heranzuziehen, ob sich hieraus eine Differenzierung zwischen den Beamtinnen und Beamten ergibt.
- Vorbeurteilung (Vollnote); sofern diese eine Anlassbeurteilung ist, grundsätzlich die vorherige Regelbeurteilung.

Soweit über den Vergleich der genannten unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine Auswahlentscheidung nicht getroffen werden kann, ist der Dienstherr gehalten, leistungsbezogene Hilfskriterien heranzuziehen.

5.2 Leistungsnähere Hilfskriterien

Zu den leistungsnäheren Hilfskriterien (ohne Wertigkeit der Reihenfolge) gehören insbesondere

- Dienstzeit im Statusamt,
- Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens/einer herausragenden Funktion,
- Datum der Laufbahnprüfung/Tag der Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 gemäß § 17a Abs. 4 PolNLVO (Bewährungsaufstieg),
- Zeitraum seit Beginn der Qualifizierung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 (maximale Regelstudienzeit),
- Ergebnis der Laufbahnprüfung (nur für das erste Beförderungsamt in der Laufbahn).

5.3 Leistungsfernere Hilfskriterien

Zu den leistungsferneren Hilfskriterien (ohne Wertigkeit der Reihenfolge) gehören insbesondere

- Dienstalter,
- Lebensalter,
- Schwerbehinderung,
- Frauenförderung (§ 5 NGG).

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 11.5.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

________
An die
Polizeibehörden
Polizeiakademie Niedersachsen

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