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Aufgrund des §21 Abs.2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31.Oktober 2003 (Nds.GVBl. S.372), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
§ 1
Geltungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken.
(2) Im Vorbereitungsdienst sollen den Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren die zur Erfüllung der Aufgaben des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vermittelt werden.
§ 2
Dauer und Gliederung des
Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Laufbahnprüfung zwei Jahre und gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Umfang von jeweils einem Jahr.
(2) Auf die praktische Ausbildung können Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen Tätigkeit nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
§ 3
Praktische Ausbildung
(1) Die Die Ausbildungsbehörde bestimmt in einem Ausbildungsrahmenplan für die praktische Ausbildung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und Praktika, die Ausbildungsinhalte und die ausbildenden wissenschaftlichen Bibliotheken.
(2) In der praktischen Ausbildung soll die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und die Arbeitsverfahren wissenschaftlicher Bibliotheken kennen lernen. Ausbildungsgegenstände sind
die Arbeit in Fachreferaten, insbesondere
| a) | Aufbau und Erschlißung des Bestandes sowie Bestandsmanagement |
| b) | historische Bestände und Sondersammlungen |
| c) | fachspezifische Informationsrecherche und -vermittlung sowie |
| d) | Kooperationsstrukturen |
aus dem Bereich Betriebsorganisation insbesondere
| a) | Dienstleistungsaufgaben einer Bibliothek, |
| b) | Organisations- und Betriebsstruktur einer wissenschaftlichen Bibliothek sowie |
| c) | Struktur und Arbeitsabläufe der Abteilungen einer wissenschaftlichen Bibliothek, |
in Bezug auf Leitung und Management insbesondere
| a) | Entscheidungs- und Gremienstrukturen, |
| b) | Personal- und Haushaltswesen einschließlich Verwaltungsreform und neue Steuerungsmodelle, |
| c) | Finanzplanung, |
| d) | Koordination und Kooperation im System der Bibliotheken sowie |
| e) | Öffentlichkeitsarbeit |
und
in Bezug auf die Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik insbesondere
| a) | Betriebssysteme, |
| b) | Anwender-Hardware, |
| c) | Netzstrukturen, |
| d) | bibliotheksspezifische Datenverarbeitungsprogramme, |
| e) | Recherche in Katalogen und Datenbanken, |
| f) | Planung der Datenverarbeitung und |
| g) | Standard-Software. |
(3) In Praktika mit einer Gesamtdauer von höchstens zwei Monaten findet eine Einführung in die Aufgaben einer anderen Einrichtung des wissenschaftlichen Bibliotheks- oder Informationswesens und einer öffentlichen Bibliothek statt. Die Praktika können auch in einem anderen Land oder im Ausland abgeleistet werden.
(4) Die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar erhält von den ausbildenden Einrichtungen jeweils eine Beurteilung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die jeweiligen Ziele der praktischen Ausbildung erreicht worden sind.
§ 4
Theoretische Ausbildung
(1) Für die theoretische Ausbildung weist die Ausbildungsbehörde die Bibliotheksreferendarin oder den Bibliotheksreferendar der entsprechenden Ausbildungseinrichtung des Freistaates Bayern oder des Landes Berlin zu.
(2) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Ausbildungseinrichtung maßgeblich sind, der die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar zugewiesen ist.
§ 5
Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung wird nach den Vorschriften abgelegt, die für die Ausbildungseinrichtung maßgeblich sind, der die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar zugewiesen ist.
(2) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung und der Ableistung des Vorbereitungsdienstes werden die Befähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Assessorin des Bibliotheksdienstes" oder "Assessor des Bibliotheksdienstes" erworben.
§ 6
Übergangsvorschrift
Das Beamtenverhältnis endet
mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird, jedoch nicht vor dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes und
mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird.
§ 7
Übergangsvorschrift
Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen vom 22.Mai 2001 (Nds.GVBl. S.312) außer Kraft.
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