Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.597), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
§ 1
Geltungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehoben eichtechnischen Dienstes.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen,
Ausbildungsbehörde
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes kann nur eingestellt werden, wer
und eine Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B besitzt.
(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes kann nur eingestellt werden, wer
(3) Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen.
§ 3
Dauer und Gliederung der
Ausbildung
(1) 1Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes dauert ein Jahr und sechs Monate. 2Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in
3Auf die Ausbildung nach Satz 2 Nr. 1 können Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit im Metallbereich, im Elektrobereich, im Bereich Maschinenbau oder in einem verwandten Gebiet sowie Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu insgesamt einem Jahr angerechnet werden.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes dauert drei Jahre. 2Auf den Vorbereitungsdienst werden von der Studienzeit in einem Studium nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zwei Jahre angerechnet (§ 27 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung). 3Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in
4Auf den Ausbildungsabschnitt nach Satz 3 Nr. 1 können Zeiten einer nach der bestandenen Diplomprüfung oder nach dem erfolgreichen Abschluss eines gleichstehenden Studiums (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) ausgeübten förderlichen beruflichen Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
§ 4
Inhalt der Ausbildung
1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn, in die typischen Arbeitsvorgänge sowie in die dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften und technischen Regelwerke eingeführt werden. 2Ausbildungsinhalte sind insbesondere
| a) | Eichung und Prüfung von Messgeräten, |
| b) | Überwachung von Fertigpackungen, |
| c) | Metrologische Überwachung und |
| d) | Überwachung von staatlich anerkannten Prüfstellen sowie von Instandsetzern und Betreibern öffentlicher Waagen |
und
| a) | allgemeines Verwaltungsrecht, |
| b) | Grundzüge des Staats-, des Beamten- und des Besoldungs- und Tarifrechts sowie des Bürgerlichen Rechts, |
| c) | öffentliches Finanzwesen, |
| d) | Eichrecht, |
| e) | Ordnungswidrigkeitenrecht und |
| f) | Qualitätsmanagement für Prüflaboratorien nach DIN EN 17025. |
§ 5
Bewertung der Leistungen in der
berufspraktischen Ausbildung
Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der berufspraktischen Ausbildung sind von den Ausbildenden nach der Notenskala der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
§ 6
Laufbahnprüfung
1Die Laufbahnprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. 2Die Prüfungsleistungen und deren Bewertung, der Prüfungsstoff und das Prüfungsverfahren richten sich nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Beendigung des
Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis endet
§ 8
Inkrafttreten,
Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Juni 2007 in Kraft.
(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1.Juni 2007 begonnen haben, sind die bis zum 31.Mai 2007 geltenden Vorschriften anzuwenden.
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