Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.319), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1
Regelungsbereich,
Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes.
(2) Die Ausbildung hat das Ziel, die für die Aufgaben des höheren landwirtschaftlichen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann nur eingestellt werden, wer
§ 3
Dauer, Gliederung und
Fachschwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst einschließlich der Laufbahnprüfung dauert zwei Jahre und gliedert sich in
(2) Als Fachschwerpunkt kann die Landwirtschaftsreferendarin oder der Landwirtschaftsreferendar wählen
§ 4
Ausbildungsplan,
Ausbildungsstellen
(1) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Landwirtschaftsreferendarin und jeden Landwirtschaftsreferendar einen Ausbildungsplan auf, der auch die Reihenfolge der Ausbildungsstationen bestimmt.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt mit deren Zustimmung die Ausbildungsstellen, denen die Landwirtschaftsreferendarin oder der Landwirtschaftsreferendar zugewiesen wird.
§ 5
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen werden mit den folgenden Noten und Punkten bewertet:
| sehr gut (1): | 15 bis 14 Punkte = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
| gut (2): | 13 bis 11 Punkte = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
| befriedigend (3): | 10 bis 8 Punkte = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
| ausreichend (4): | 7 bis 5 Punkte = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| mangelhaft (5): | 4 bis 2 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
| ungenügend (6): | 1 bis 0 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte und Endpunktzahlen werden bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet. 2Hierbei entsprechen
| 15,00 bis | 14,00 Punkte | der Note sehr gut, |
| 13,99 bis | 11,00 Punkte | der Note gut, |
| 10,99 bis | 8,00 Punkte | der Note befriedigend, |
| 7,99 bis | 5,00 Punkte | der Note ausreichend, |
| 4,99 bis | 2,00 Punkte | der Note mangelhaft, |
| 1,99 bis | 0 Punkte | der Note ungenügend. |
§ 6
Beurteilung während der
Ausbildung
(1) 1Die Ausbildungsstelle gibt am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung ab, wenn dieser mindestens zwei Monate umfasst. 2Die Beurteilung hat Aussagen über die Zeit der Ausbildung, die Persönlichkeitsmerkmale, die Fachkenntnisse und die Leistungen zu enthalten. 3Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. 4Die Gesamtleistung in der Ausbildungsstation ist zu bewerten. 5Das Ziel einer Ausbildungsstation ist nicht erreicht, wenn die Ausbildungsbehörde die Gesamtleistung schlechter als ausreichend bewertet.
(2) Die Ausbildungsbehörde erstellt auf der Grundlage der Bewertungen der Gesamtleistungen in den einzelnen Ausbildungsstationen eine Gesamtbewertung der Ausbildungsleistung und übersendet diese einen Monat vor der mündlichen Prüfung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium (Fachministerium) ein Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes eingerichtet.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus
2Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachministerium für fünf Jahre bestellt.
(4) Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(5) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 2Die für einen Fachschwerpunkt bestellten Mitglieder (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4) wirken im Prüfungsausschuss nur bei den Prüflingen mit, die den jeweiligen Fachschwerpunkt gewählt haben.
§ 8
Inhalt der Laufbahnprüfung
(1) Die Prüfungsgebiete sind
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
§ 9
Aufsichtsarbeiten
(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind jeweils zum Abschluss der Pflichtstation und der beiden Wahlpflichtstationen zu schreiben. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel.
(3) 1Der Prüfling hat die Arbeit spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit eigenhändiger Unterschrift versehen an die Aufsicht führende Person abzugeben. 2Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit gilt als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. 3Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift über den Prüfungsablauf.
(4) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied. 3Es kann sich für eine der beiden Bewertungen oder eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(5) Sobald die Bewertung abgeschlossen ist, teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling die Bewertung schriftlich mit.
(6) 1Wenn zwei Aufsichtsarbeiten mit ungenügend bewertet worden sind, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 2Eine mündliche Prüfung findet in diesem Fall nicht mehr statt.
§ 10
Praktische Prüfung
(1) 1In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine praktische Aufgabe in dem Prüfungsgebiet nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 zu lösen und sich einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch über diese Aufgabe zu stellen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 3Die praktische Prüfung wird in Anwesenheit des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von zwei von ihm bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, abgenommen. 4Ist die Aufgabe eine Unterrichtseinheit, so wird sie eine Woche vor der Prüfung, in den übrigen Fällen eine Stunde vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. 5Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied. 2Es kann sich für eine der beiden Bewertungen oder eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(3) Sobald die Bewertung abgeschlossen ist, teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling die Bewertung schriftlich mit.
(4) 1Über den Ablauf der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich die Aufgabe und die Bewertung ergeben. 2Die Niederschrift ist durch die Prüfenden zu unterzeichnen.
§ 11
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuss statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und ist vor allem eine Verständnisprüfung.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen Vortrag und ein Prüfungsgespräch je Prüfungsgebiet.
(3) 1Für den Vortrag stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Woche vor der Prüfung ein Thema aus dem Fachschwerpunkt. 2Der Prüfling hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. 3Der Vortrag ist frei zu halten und soll etwa 15 Minuten dauern.
(4) 1Die Prüfungsgespräche können als Gruppenprüfung stattfinden. 2Auf jeden Prüfling sollen etwa 90 Minuten Prüfungszeit entfallen.
(5) 1Der Prüfungsausschuss bewertet jeweils die Leistungen im Vortrag und in jedem Prüfungsgespräch. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der Mittelwert der einzelnen Bewertungen.
(6) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Von der Ausbildungsbehörde benannten Personen soll das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, an der mündlichen Prüfung, nicht jedoch an den Beratungen teilzunehmen. 3Anderen Personen kann das vorsitzende Mitglied die Teilnahme mit Ausnahme der Beratung gestatten, wenn kein Prüfling widerspricht.
§ 12
Verhinderung, Rücktritt,
Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstand an der Ablegung eines Teils der Prüfung verhindert, so ist dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Es kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Aus wichtigem Grund kann der Prüfling mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses die Prüfung unterbrechen.
(3) 1Ist der Prüfling nach Absatz 1 gehindert, an der Prüfung teilzunehmen, oder wird die mündliche Prüfung nach Absatz 2 unterbrochen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Teile der Prüfung als abgelegt. 2Für die Fortsetzung der Prüfung ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen.
(4) Erscheint der Prüfling ohne einen von ihm nicht zu vertretenden Grund zur Prüfung nicht oder unterbricht er ohne Genehmigung die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13
Ordnungswidriges Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonst durch Täuschung zu beeinflussen, so ist der betreffende Prüfungsteil mit ungenügend (0 Punkte) zu bewerten. 2In schweren Fällen kann der Prüfling durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. 3Die Laufbahnprüfung gilt dann als endgültig nicht bestanden.
(2) Wird eine Verfehlung nach Absatz 1 erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 14
Gesamtergebnis
(1) 1Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich aus der Gesamtbewertung der Ausbildungsleistung, dem Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, der Bewertung für die praktische Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. 2Hierfür werden die Gesamtbewertung der Ausbildungsleistung, der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit jeweils 30 vom Hundert sowie die Bewertung für die praktische Prüfung mit 10 vom Hundert berücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis ist durch die Endpunktzahl und die dazu gehörige Note nach § 5 Abs. 2 auszudrücken.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden dem Prüfling das Gesamtergebnis und die Bewertungen der Leistungen in der mündlichen Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn als Gesamtergebnis mindestens die Note ausreichend erreicht wird.
§ 15
Prüfungsniederschrift
1Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich
ergeben. 2Die Niederschrift ist durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 16
Prüfungszeugnis
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis hervorgeht. 2Wird das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mündlich bekannt gegeben, so bedarf es einer schriftlichen Bestätigung.
(2) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung Assessorin der Landwirtschaft oder Assessor der Landwirtschaft zu führen.
§ 17
Einsicht in die
Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung einsehen.
§ 18
Wiederholung der
Laufbahnprüfung
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, darf sie innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung, einmal wiederholen, ausgenommen im Fall eines Ausschlusses von der Prüfung. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt die Wartezeit. 3Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Zeit bis zur Wiederholung. 4Der Prüfungsausschuss kann Vorschläge für die weitere Ausbildung des Prüflings machen.
(2) 1Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, die jeweils mit ungenügend oder mangelhaft bewertet worden sind. 2Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der gesamten Laufbahnprüfung oder der gesamten mündlichen Prüfung beschließen.
§ 19
Beendigung des
Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis endet
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst im Land Niedersachsen vom 31.Januar 1983 (Nds.GVBl. S.57), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.475), außer Kraft.
(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare, die ihre Ausbildung vor dem 1.Oktober 2007 begonnen haben, ist die in Absatz 2 genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
Anlage
(zu
§ 8 Abs. 1 Nr. 3)
Einzelheiten für die Prüfung im Fachschwerpunkt
Betriebswirtschaft:
Betriebsanalyse, Betriebsplanung, Buchführung, Kostenrechnung, landwirtschaftliche Produktion, Anwendung des einschlägigen Rechts, Strukturentwicklung, Fördermaßnahmen;
Pflanzenproduktion:
Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Pflanzenschutz, Naturschutz, Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;
Tierproduktion:
Produktion und Vermarktung tierischer Erzeugnisse, Tierschutz, Tierseuchenvorbeugemaßnahmen und -bekämpfung, Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;
Gartenbau:
Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Pflanzenschutz, Naturschutz, Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;
Ländlicher Raum und Agrarstruktur:
Ordnungsgemäße Landwirtschaft, Boden, Wasserschutz und -wirtschaft, Raumordnung und Agrarstruktur, Umweltschutz, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;
Hauswirtschaft und Ernährung:
Hauswirtschaft und Haushaltsmanagement, Sozialpolitik, Ernährung und Gesundheitsvorsorge, Markt und Verbrauch, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen.
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