Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.November 2007 (Nds.GVBl. S.661), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration verordnet:
§ 1
Regelungsbereich, Ziel der
Ausbildung
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die für die Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes bei der Deutschen Rentenversicherung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem interdisziplinären, wissenschaftlich ausgerichteten, praxis- und berufsfeldorientierten Studium zu vermitteln.
§ 2
Ausbildungsbehörden,
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen.
(2) Ausbildungsstellen sind
§ 3
Gliederung der Ausbildung,
Ausbildungsleitung
(1) Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium zu absolvieren, das sich in vier Theoriesemester für die Fachstudien und zwei Praxissemester für die berufspraktische Studienzeit gliedert.
(2) Die Studierenden werden für die Theoriesemester der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung, Fachbereich Rentenversicherung, mit deren Zustimmung zugewiesen.
(3) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt als Ausbildungsleitung für die Praxissemester eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes oder eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung. 2Die Ausbildungsleitung wirkt darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden, und betreut die Studierenden.
§ 4
Studium, Laufbahnprüfung
Das Studium und die Laufbahnprüfung richten sich nach den §§ 8 und 10 bis 12 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 11.Juli 2008 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S.668) mit der Maßgabe, dass nicht die Deutsche Rentenversicherung Nord, sondern die Ausbildungsbehörde eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses erhält.
§ 5
Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes, Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) 1Werden Teile der Ausbildung oder des Prüfungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung wiederholt und kann dies nicht ohne Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geschehen, so ist dieser zu verlängern. 2Die Verlängerung darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes.
§ 6
Laufbahnbefähigung
Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die oder der Studierende die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung.
§ 7
Übergangsregelung
Studierende sowie zum Aufstieg Zugelassene, deren Vorbereitungsdienst oder Einführungszeit vor dem 1.August 2008 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
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