Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes (APVOgehVVD)
Vom 24. Oktober 2005 (Nds.GVBl. Nr.22/2005 S.321) - VORIS 20411 -
Schulrecht

Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.664), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

§     1 Regelungsgegenstand, Ausbildungsziel
§     2 Gliederung des Studiums
§     3 Durchführung der fachwissenschaftlichen Studienzeiten
§     4 Durchführung der fachpraktischen Studienzeiten
§     5 Bewertung der Leistungen
§     6 Prüfungsausschuss
§     7 Inhalt der Laufbahnprüfung
§     8 Aufsichtsarbeiten
§     9 Mündliche Prüfung
§   10 Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung
§   11 Prüfungszeugnis
§   12 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§   13 Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes
§   14 Täuschung, Ordnungsverstöße
§   15 Ladung, Rücktritt
§   16 Einsicht in die Prüfungsakten
§   17 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§   18 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

§ 1
Regelungsgegenstand, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studium die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.

§ 2
Gliederung des Studiums

(1) 1Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten (fachwissenschaftlichen Studienzeiten) und berufspraktischen Studienzeiten (fachpraktischen Studienzeiten) von jeweils insgesamt 18 Monaten Dauer. 2Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen im Studiengang Strafvollzug abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. Fachpraktische Einführungszeit mit einer Dauer von einem Monat,
  2. Fachwissenschaftliche Studienzeit I mit einer Dauer von acht Monaten,
  3. Fachpraktische Studienzeit I mit einer Dauer von acht Monaten,
  4. Fachwissenschaftliche Studienzeit II mit einer Dauer von sieben Monaten,
  5. Fachpraktische Studienzeit II mit einer Dauer von neun Monaten und
  6. Fachwissenschaftliche Studienzeit III mit einer Dauer von drei Monaten.

§ 3
Durchführung der fachwissenschaftlichen Studienzeiten

(1) 1Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten umfassen etwa 1 830 Lehrstunden. 2In den fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden rechtswissenschaftliche, vollzugsrechtliche, betriebswirtschaftliche sowie verwaltungs- und sozialwissenschaftliche Inhalte vermittelt.

(2) 1Die Studieninhalte werden in Studienfächern und studienfachübergreifend vermittelt. 2Die Durchführung der fachwissenschaftlichen Studienzeiten richtet sich nach § 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Studienordnung und den Studienplänen der Fachhochschule.

§ 4
Durchführung der fachpraktischen Studienzeiten

1Die fachpraktischen Studienzeiten werden am Arbeitsplatz bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes abgeleistet. 2Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch Lehrveranstaltungen begleitet. 3Das Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges leitet die Ausbildung in den fachpraktischen Studienzeiten. 4Es bestimmt nach Anhörung der oder des Studierenden die Justizvollzugseinrichtungen für die fachpraktischen Studienzeiten und weist den Studierenden Ausbildungsstellen bei Justizvollzugseinrichtungen zu. 5Der Ablauf und die Inhalte der fachpraktischen Studienzeiten werden durch einen Rahmenplan des Fachministeriums geregelt.

§ 5
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und der Prüfung sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1): 15 bis 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2): 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3): 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4): 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5): 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6): 1 bis 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 richtet sich die Bewertung der Leistungen in den fachwissenschaftlichen Studienzeiten nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen gibt in den Beurteilungen auch eine Note und eine Punktzahl nach Absatz 1 an.

(3) 1Durchschnittspunktzahlen sind die Mittelwerte der jeweiligen Punktzahlen. 2Sie werden bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet. 3Hierbei entsprechen:

15,00 bis 14,00 Punkte der Note sehr gut,
13,99 bis 11,00 Punkte der Note gut,
10,99 bis 8,00 Punkte der Note befriedigend,
7,99 bis 5,00 Punkte der Note ausreichend,
4,99 bis 2,00 Punkte der Note mangelhaft,
1,99 bis 0 Punkte der Note ungenügend.

(4) 1In jeder fachpraktischen Studienzeit werden die Leistungen am Arbeitsplatz und die Leistungen in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils insgesamt bewertet. 2Es wird eine Ausbildungsgesamtnote gebildet. 3Hierfür wird die Durchschnittspunktzahl der Bewertungen nach Satz 1 ermittelt.

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) 1Die Prüfung wird bei einer Justizvollzugseinrichtung vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Mitgliedern besteht. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und ein weiteres Mitglied müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes sein, von denen eine oder einer die Befähigung zum Richteramt besitzen muss und im Justizvollzugsdienst tätig sein soll. 3Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes besitzen. 4Ein Mitglied soll als Lehrkraft an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen im Studiengang Strafvollzug unterrichten. 5Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachministerium bestellt.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine Bewertung von Prüfungsleistungen enthalten.

§ 7
Inhalt der Laufbahnprüfung

1Die Laufbahnprüfung besteht aus sieben Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. 2In das Ergebnis der Laufbahnprüfung gehen auch Bewertungen von Studienleistungen ein.

§ 8
Aufsichtsarbeiten

(1) 1In jedem der folgenden Prüfungsfächer ist eine Aufsichtsarbeit zu fertigen:

  1. Strafvollzugsrecht,
  2. weiteres Vollzugsrecht,
  3. Kriminologie,
  4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,
  5. wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugseinrichtungen und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,
  6. Vollzugsverwaltung und
  7. Personalverwaltung.

2Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden.

(3) 1Ist ein Prüfling körperlich beeinträchtigt und ist ihm dadurch die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit in der vorgegebenen Zeit erschwert, so können auf Antrag die Bearbeitungszeit verlängert und persönliche sowie sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. 2Die Beeinträchtigung ist nachzuweisen.

(4) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander bewertet. 2Weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) 1Mündlich geprüft wird, wer

  1. als Ausbildungsgesamtnote mindestens „ausreichend”,
  2. in mindestens vier Aufsichtsarbeiten mindestens „ausreichend” und
  3. in den Aufsichtsarbeiten eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf Punkten

erreicht hat. 2Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Gegenstände der fachwissenschaftlichen und der berufspraktischen Studienzeiten erstrecken.

(3) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden. 3Für jeden Prüfling soll die Prüfung etwa eine Zeitstunde dauern.

(4) 1Die Leistungen der mündlichen Prüfung insgesamt werden vom Prüfungsausschuss bewertet. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 4Die Bewertung ist durch den Prüfungsausschuss zu erläutern. 5Der Prüfling kann eine Ergänzung der Erläuterung nur sofort verlangen.

(5) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann

  1. Studierenden des Studiengangs Strafvollzug, die demnächst die Prüfung ablegen,
  2. Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie
  3. Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

gestatten, an der mündlichen Prüfung, nicht jedoch an den Beratungen, als Zuhörer teilzunehmen. 3Den in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen kann eine Teilnahme nur gestattet werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 10
Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung

(1) 1Der Prüfungsausschuss gibt im Anschluss an die mündliche Prüfung die Prüfungsgesamtnote bekannt und ob die Prüfung bestanden ist. 2Die Punktzahl für die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus

  1. der Durchschnittspunktzahl der Punktzahlen für die fach-wissenschaftlichen Studienzeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 2,
  2. der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote,
  3. der Durchschnittspunktzahl der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten und
  4. der Punktzahl für die mündliche Prüfung.

3Dabei wird die Durchschnittspunktzahl nach Satz 2 Nr. 1 mit 20 vom Hundert, die Punktzahl nach Satz 2 Nr. 2 mit 10 vom Hundert, die Durchschnittspunktzahl nach Satz 2 Nr. 3 mit 50 vom Hundert und die Punktzahl nach Satz 2 Nr. 4 mit 20 vom Hundert berücksichtigt. 4§ 5 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote mindestens „ausreichend” (5 Punkte) lautet.

§ 11
Prüfungszeugnis

1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem die Prüfungsgesamtnote und die Punktzahl für die Prüfungsgesamtnote bis auf zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben sind. 2Wer die Prüfung ohne mündliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid. 3Ist das Nichtbestehen der Prüfung mündlich bekannt gegeben worden, so bedarf es einer schriftlichen Bestätigung.

§ 12
Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; hierzu ist ein ergänzendes Studium von längstens einem Jahr abzuleisten.

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Dauer des ergänzenden Studiums und die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte.

§ 13
Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes

Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Wiederholungsprüfung endgültig nicht besteht oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet hat, kann vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes zuerkannt werden, wenn sie oder er aufgrund der Würdigung der Ausbildungs- und Prüfungsleistungen für diese Laufbahn befähigt ist.

§ 14
Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit ungenügend (0 Punkte) bewertet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. 4Wird eine Täuschung innerhalb von fünf Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären.

(2) 1Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsteil gilt als mit „ungenügend”(0 Punkte) bewertet. 3Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt abweichend von Satz 2 die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Bei wiederholten Täuschungsversuchen oder Ordnungsverstößen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

§ 15
Ladung, Rücktritt

(1) Der Prüfling ist zu den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.

(2) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so ist dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(3) Ist der Prüfling nach Absatz 2 gehindert, eine Prüfungsleistung zu erbringen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsleistungen als abgelegt.

(4) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 nicht oder erbringt er eine Prüfungsleistung nicht rechtzeitig, so gilt sie als mit „ungenügend” (0 Punkte) bewertet.

§ 16
Einsicht in Prüfungsakten

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung einsehen.

§ 17
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet

  1. mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird, jedoch nicht vor dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, oder

  2. mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.

§ 18
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.August 2004 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 17 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1.August 2004 begonnen haben, werden die bis zum 31.Juli 2004 geltenden Vorschriften weiterhin angewendet. 2Abweichend von Satz 1 findet diese Verordnung Anwendung auf die Prüfung und Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1.August 2004 eingestellt wurden, wenn aufgrund einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes noch mindestens zwei Jahre des Vorbereitungsdienstes nach dem 1.August 2005 abzuleisten sind.

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