Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes (APVOmJD)
Vom 15. August 2005 (Nds.GVBl. Nr.17/2005 S.270), geändert durch VO v. 13.8.2008 (Nds.GVBl. Nr.17/2008 S.277) und v. 23.5.2011 (Nds.GVBl. Nr.10/2011 S.126) - VORIS 20411 -

Schulrecht

Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.664), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
  1. §   1   Geltungsbereich, Ausbildungsziel
  2. §   2   Einstellungsvoraussetzungen
  3. §   3   Organisation der Ausbildung
  4. §   4   Aufstieg
  5. §   5   Gliederung der Ausbildung
  6. §   6   Ausbildungsabschnitt Praxis I
  7. §   7   Ausbildungsabschnitt Lehrgang I
  8. §   8   Ausbildungsabschnitt Praxis II
  9. §   9   Ausbildungsabschnitt Lehrgang II
  10. § 10   Ausbildungsabschnitt Praxis III
  11. § 11   Bewertung der Leistungen
  12. § 12   Bewertung der Ausbildungsleistungen
  13. § 13   Prüfungsamt
  14. § 14   Zwischenprüfung
  15. § 15   Abschlussprüfung
  16. § 16   Aufsichtsarbeiten
  17. § 17   Mündliche Prüfung
  18. § 18   Ergebnis der Abschlussprüfung, Prüfungsnote, Abschlussnote
  19. § 19   Wiederholung der Abschlussprüfung
  20. § 20  Täuschung, Ordnungsverstöße
  21. § 21   Verhinderung, Versäumnis
  22. § 22   Einsicht in die Prüfungsakten
  23. § 23   Beendigung des Beamtenverhältnisses
  24. § 24   Berufsbezeichnung
  25. § 25   In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die für die Aufgaben des mittleren Justizdienstes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

Förderliche Berufsausbildungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Niedersächsischen Laufbahnverordnung sind die Berufsausbildungen

  1. zur Justizfachangestellten oder zum Justizfachangestellten,
  2. zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten,
  3. zur Notarfachangestellten oder zum Notarfachangestellten und
  4. zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten.

§ 3
Organisation der Ausbildung

(1) Einstellungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Finanzgerichtund das Landesarbeitsgericht.

(2) Die Oberlandesgerichte leiten die Ausbildung.

(3) Der Ablauf und die Inhalte der Ausbildung werden durch einen Ausbildungsrahmenplan des Justizministeriums geregelt.

§ 4
Aufstieg

Die Einführung der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgt durch die Teilnahme am Vorbereitungsdienst.

§ 5
Gliederung der Ausbildung

Der 30 Monate dauernde Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

  1. Praxis I mit einer Dauer von vier Monaten,
  2. Lehrgang I mit einer Dauer von vier Monaten,
  3. Praxis II mit einer Dauer von zehn Monaten,
  4. Lehrgang II mit einer Dauer von vier Monaten und
  5. Praxis III mit einer Dauer von acht Monaten.

§ 6
Ausbildungsabschnitt Praxis I

(1) Im Ausbildungsabschnitt Praxis I sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben des mittleren Justizdienstes erhalten und erste praktische Erfahrungen in diesen Tätigkeitsfeldern sammeln.

(2) 1Nach einer Einführung in allgemeine Fragen der Justiz werden die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. Zivilsachen,
  2. Strafsachen,
  3. Nachlasssachen und
  4. Vormundschafts- und Betreuungssachen

in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes eingeführt. 2Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch eine Arbeitsgemeinschaft zu den im Ausbildungsrahmenplan bestimmten Lehrgebieten begleitet.

§ 7
Ausbildungsabschnitt Lehrgang I

Im Ausbildungsabschnitt Lehrgang I werden die für den mittleren Justizdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in den Lehrgebieten

  1. Strafsachen,
  2. Zivilsachen,
  3. Nachlasssachen und Todeserklärung,
  4. Vormundschafts- und Betreuungssachen,
  5. Kostenwesen,
  6. Gerichtsmanagement,
  7. Organisations- und Geschäftsgangsbestimmungen,
  8. Verfassungsrecht und Gerichtsverfassungsgesetz,
  9. Beamtenrecht und
  10. Schlüsselqualifikationen

vermittelt.

§ 8
Ausbildungsabschnitt Praxis II

(1) 1Der Ausbildungsabschnitt Praxis II dient der Festigung und der Vertiefung der im Lehrgang I erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer Umsetzung am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. Zivilsachen bei einem Amtsgericht,
  2. Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht,
  3. Strafsachen bei einer Staatsanwaltschaft,
  4. Strafsachen bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht,
  5. Vormundschafts- und Betreuungssachen,
  6. Nachlasssachen und Todeserklärung sowie
  7. Verwaltungsangelegenheiten.

2Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch eine Arbeitsgemeinschaft zu den im Ausbildungsrahmenplan bestimmten Lehrgebieten begleitet und durch eine Schulung zur elektronischen Datenverarbeitung ergänzt. 3Zur Vorbereitung auf den Lehrgang II finden für die Anwärterinnen und Anwärter am Ende des Ausbildungsabschnitts Praxis II einführende Hospitationen statt.

(2) Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit werden unter Verkürzung der übrigen Ausbildung vier Wochen an einem Arbeitsplatz in der jeweiligen Gerichtsbarkeit ausgebildet.

§ 9
Ausbildungsabschnitt Lehrgang II

Im Ausbildungsabschnitt Lehrgang II werden die für den mittleren Justizdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in den Lehrgebieten

  1. Vollstreckungssachen,
  2. Insolvenzsachen,
  3. Registersachen,
  4. Familiensachen,
  5. Kostenwesen,
  6. Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse,
  7. Grundbuchsachen,
  8. Haushalts- und Rechnungswesen,
  9. Schlüsselqualifikationen,
  10. Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht und
  11. Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen vermittelt.

§ 10
Ausbildungsabschnitt Praxis III

1Der Ausbildungsabschnitt Praxis III dient der Festigung und der Vertiefung der im Lehrgang II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer Umsetzung am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. Vollstreckungssachen,
  2. Insolvenzsachen,
  3. Registersachen,
  4. Familiensachen,
  5. Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse,
  6. Grundbuchsachen,
  7. Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung und
  8. Zahlstelle.

2Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch eine Arbeitsgemeinschaft zu den im Ausbildungsrahmenplan bestimmten Lehrgebieten begleitet.

§ 11
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und Prüfung sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1): 100 bis 92 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2): 91 bis 81 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3): 80 bis 67 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4): 66 bis 50 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5): 49 bis 30 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6): 29 bis 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Punktzahlen, die aus mehreren Punktzahlen errechnet werden, werden bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung ermittelt. 2Hierbei entsprechen:

100    bis 92 Punkte der Note sehr gut,
91,99 bis 81 Punkte der Note gut,
80,99 bis 67 Punkte der Note befriedigend,
66,99 bis 50 Punkte der Note ausreichend,
49,99 bis 30 Punkte der Note mangelhaft und
29,99 bis   0 Punkte der Note ungenügend.

§ 12
Bewertung der Ausbildungsleistungen

(1) 1Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter

  1. am Arbeitsplatz in jeder Ausbildungsstation mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen,
  2. in jedem Lehrgebiet einer Arbeitsgemeinschaft mit einem Umfang von mindestens acht Doppelstunden und
  3. in jedem Lehrgebiet eines Lehrgangs mit einem Umfang von mindestens acht Doppelstunden

werden bewertet. 2Die Leistungen am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen und in der Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 2, am Arbeitsplatz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und in den Lehrgebieten der Lehrgänge nach § 7 Nr. 10 und § 9 Nrn. 9 und 11 werden nicht bewertet.

(2) 1Aus den Bewertungen nach Absatz 1 wird für die Ausbildungsabschnitte nach § 5 Nrn. 3 und 5 eine Praxisnote sowie für die Ausbildungsabschnitte nach § 5 Nrn. 2 und 4 eine Lehrgangsnote gebildet. 2Die Punktzahl für die Praxisnote ist der Mittelwert der Punktzahlen für die Leistungen am Arbeitsplatz sowie in den Arbeitsgemeinschaften. 3Die Punktzahl für die Lehrgangsnote ist der Mittelwert der Punktzahlen für die Lehrgebiete der Lehrgänge, wobei die Punktzahlen entsprechend dem zeitlichen Umfang der Lehrgebiete berücksichtigt werden.

(3) 1Aus der Praxisnote und der Lehrgangsnote wird die Ausbildungsnote gebildet. 2Die Punktzahl für die Ausbildungsnote ist der Mittelwert der Punktzahlen für die Praxisnote und die Lehrgangsnote.

§ 13
Prüfungsamt

(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) werden vom Prüfungsamt für den mittleren Justizdienst beim Landgericht Hannover abgenommen.

(2) 1Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Justizministerium bestellt. 2Die Leiterin oder der Leiter sowie die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Prüfungsamtes müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 3Die weiteren Mitglieder sollen Angehörige des höheren, gehobenen oder mittleren Justizdienstes oder Justizfachangestellte sein. 4Die Amtszeit der Mitglieder endet am 31.Dezember des dritten auf das Wirksamwerden der Bestellung folgenden Kalenderjahres. 5Noch nicht abgeschlossene Prüfungsaufträge werden auch nach Ablauf der Amtszeit zu Ende geführt.

(3) 1Das Prüfungsamt bestimmt aus seinen Mitgliedern die Prüfenden für die Aufsichtsarbeiten und bildet aus seinen Mitgliedern Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. 3Mindestens ein Mitglied soll Lehrkraft in einem Lehrgang oder einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsamtes sind in der Bewertung der Prüfungsleistungen unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.

(5) Das Prüfungsamt trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine endgültige Bewertung von Prüfungsleistungen enthalten.

§ 14
Zwischenprüfung

(1) 1Nach Abschluss des Lehrgangs I legen die Anwärterinnen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab. 2Die Zwischenprüfung besteht aus einem Tastschreibnachweis und drei Aufsichtsarbeiten.

(2) 1Für den Tastschreibnachweis sind im Rahmen der maschinellen Texterfassung zwei Texte mit mindestens 1800 Anschlägen innerhalb von je zehn Minuten abzuschreiben. 2Jeder Text wird einzeln bewertet.

(3) 1Die Themen der Aufsichtsarbeiten sind aus den Lehrgebieten

  1. Zivilsachen,
  2. Strafsachen und
  3. Nachlasssachen, Vormundschafts- und Betreuungssachen

zu entnehmen. 2Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt 90 Minuten.

(4) 1Ist ein Prüfling körperlich beeinträchtigt und ist ihm dadurch die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten in der vorgegebenen Zeit erschwert, so können auf Antrag die Bearbeitungszeit verlängert oder persönliche und sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. 2Die Beeinträchtigung ist nachzuweisen.

(5) 1Jede Prüfungsleistung ist von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Wird eine Prüfungsleistung nicht mit mindestens „ausreichend” bewertet, so wird sie zusätzlich durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes bewertet. 3Weichen die Bewertungen nicht um mehr als 17 Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 4§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 5Bei einer größeren Abweichung ist die Prüfungsleistung von einem weiteren Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

  1. im Rahmen des Tastschreibnachweises wenigstens ein Text mit mindestens „ausreichend” bewertet worden ist und
  2. in den Aufsichtsarbeiten mindestens 150 Punkte erreicht und wenigstens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend” bewertet worden sind.

(7) 1Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem die Noten für den Tastschreibnachweis und die Aufsichtsarbeiten anzugeben sind. 2Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid.

(8) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann die Teile der Zwischenprüfung, die mit „mangelhaft” oder „ungenügend” bewertet worden sind, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens wiederholen. 2Der Tastschreibnachweis und die Aufsichtsarbeiten können einmal wiederholt werden. 3Auf Antrag können auch mit mindestens „ausreichend” bewertete Aufsichtsarbeiten wiederholt werden. 4Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens beim Prüfungsamt eingehen.

§ 15
Abschlussprüfung

1Die Abschlussprüfung besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. 2In das Ergebnis der Abschlussprüfung gehen auch Ausbildungsleistungen sowie Leistungen der Zwischenprüfung ein.

§ 16
Aufsichtsarbeiten

(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind in der zweiten Hälfte des Ausbildungsabschnitts Praxis III zu fertigen. 2Die Themen der Aufsichtsarbeiten sind aus folgenden Lehrgebieten zu entnehmen:

  1. Zivilsachen, Vollstreckungssachen,
  2. Strafsachen,
  3. Grundbuchsachen, Registersachen,
  4. Familiensachen, Vormundschafts- und Betreuungssachen, Nachlasssachen und
  5. Kostenwesen.

3Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt drei Stunden. 4§ 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen eine Lehrkraft in einem Lehrgang oder einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein soll, nacheinander zu bewerten. 2§ 14 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 17
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Gegenstände der Ausbildung beziehen. 2Sie erfolgt in Form einer fallbezogenen Rechtsanwendung und dauert in der Regel 45 Minuten je Prüfling.

(2) Über die Bewertung der Leistung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.

(3) 1Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung ist durch den Prüfungsausschuss zu erläutern. 2Der Prüfling kann eine Ergänzung der Erläuterung nur sofort verlangen.

(4) 1Die mündliche Prüfung ist nichtöffentlich. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann

  1. Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
  2. Anwärterinnen und Anwärtern sowie
  3. Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften und Berufsverbänden

gestatten, an der mündlichen Prüfung, nicht jedoch an den Beratungen, als Zuhörer teilzunehmen. 3Den in Satz 2 Nrn. 2 und 3 genannten Personen kann eine Teilnahme nur gestattet werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18
Ergebnis der Abschlussprüfung, Prüfungsnote, Abschlussnote

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

  1. in den Aufsichtsarbeiten der Abschlussprüfung mindestens 250 Punkte erreicht und wenigstens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend” bewertet worden sind,
  2. die mündliche Prüfung mit mindestens „ausreichend” bewertet worden ist und
  3. die Ausbildungsnote mindestens „ausreichend” lautet.

(2) Die Punktzahl für die Prüfungsnote errechnet sich aus den Punktzahlen

  1. der Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung mit je 5 vom Hundert,
  2. der Aufsichtsarbeiten der Abschlussprüfung mit je 12 vom Hundert und
  3. der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.

(3) Die Punktzahl für die Abschlussnote errechnet sich aus den Punktzahlen

  1. der Ausbildungsnote mit 30 vom Hundert und
  2. der Prüfungsnote mit 70 vom Hundert.

(4) Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und, wenn eine mündliche Prüfung nicht stattfindet, vom Prüfungsamt bekannt gegeben.

(5) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung wird ein Zeugnis erteilt, in dem die Abschlussnote und die Punktzahl für die Abschlussnote auf zwei Dezimalstellen anzugeben sind. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 19
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.

(2) 1Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, hat einen höchstens einjährigen Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten. 2Inhalt und Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes werden vom Prüfungsamt in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde bestimmt.

(3) 1Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „ausreichend” bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2Auf Antrag können alle Aufsichtsarbeiten wiederholt werden. 3Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens beim Prüfungsamt eingehen.

(4) Für die Berechnung der Punktzahl für die Ausbildungsnote nach § 12 Abs. 2 und 3 sind, soweit ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet worden ist, die dort erzielten Leistungen zu Grunde zu legen.

§ 20
Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonst durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet das Prüfungsamt. 3Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend” (0 Punkte) bewertet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. 4Wird eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch innerhalb von fünf Jahren nach Aushändigung eines Prüfungszeugnisses bekannt, so kann das Prüfungsamt die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären.

(2) 1Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsteil gilt als mit „ungenügend” (0 Punkte) bewertet. 3Wird ein Prüfling von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt abweichend von Satz 2 die Prüfung insgesamt als mit „ungenügend” (0 Punkte) bewertet.

(3) Bei wiederholten Täuschungsversuchen oder Ordnungsverstößen ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

§ 21
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so ist dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Ist der Prüfling nach Absatz 1 gehindert, eine Prüfungsleistung zu erbringen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsleistungen als abgelegt.

(3) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder erbringt er eine Prüfungsleistung nicht rechtzeitig, so gilt sie als mit „ungenügend” (0 Punkte) bewertet.

§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Der Prüfling kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischen- und der Abschlussprüfung seine Prüfungsakte einsehen.

(2) 1Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten. 2Fotokopien oder Fotografien sind nicht zulässig.

§ 23
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet

  1. mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Abschlussprüfung bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, oder
  2. mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung bekannt gegeben wird.

§ 24
Berufsbezeichnung

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin” oder „Justizfachwirt” zu führen.

§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1.September 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.August 2005 tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den mittleren Justizdienst vom 23.April 1996 (Nds.GVBl. S.221), geändert durch Verordnung vom 22.April 2002 (Nds.GVBl. S.142), außer Kraft.

(3) Die vor dem 1.September 2005 vorgenommenen Bestellungen der Mitglieder des Prüfungsamts gelten unverändert weiter.

(4) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1.September 2008 begonnen haben, sind die bis zum 31.August 2008 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.

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