Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes (AVOeinfD)
Vom 2.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.30/2004, S.391) – VORIS 20411 (neu) -

Aufgrund des §21 Abs.2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.September 2004 (Nds.GVBl. S.362), wird verordnet:

§ 1
Ausbildung

Die Anwärterinnen und Anwärter werden in die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn und die dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften eingeführt. Daneben sind sie durch Unterricht und praktische Unterweisung mit dem Geschäftsgang, der Geschäftsverteilung, der Registratur, der Hausverwaltung und der Organisation ihrer Behörde sowie in den Grundzügen mit der Organisation der Landesverwaltung und den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut zu machen.

§ 2
Feststellung der Befähigung

Die Einstellungsbehörde stellt am Ende des Vorbereitungsdienstes fest, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

§ 3
Ende des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

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