Zur Durchführung der Zulassung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des mittleren Dienstes zum Aufstieg gemäß den §§ 17 und 17a PolNLVO in den gehobenen Polizeivollzugsdienst werden folgende Regelungen getroffen:
1. Übertragung von Befugnissen
Die dem MI nach § 17 Abs. 1 und 5 und § 17a Abs. 1, 2 und 4 PolNLVO zustehenden Befugnisse bezüglich der Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes - ggf. unter Anwendung einer Ausnahmeregelung nach § 17 Abs. 4 oder § 17a Abs. 5 - sowie hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung und der Einberufung der Eignungskommission werden gemäß § 32 PolNLVO für den von diesem Erl. erfassten Personenkreis auf die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen übertragen.
Über weitere Ausnahmen zur Klärung von Einzelfällen, die über die nachfolgend zugelassenen Ausnahmen hinausgehen, entscheidet das Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (P 25.2) nach Bericht der Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen.
2. Durchführungshinweise zu § 17 PolNLVO
2.1 Ausnahmen nach § 17 Abs. 4 PolNLVO
Voraussetzung für eine Ausnahme von § 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PolNLVO sind überdurchschnittliche Leistungen bei langjähriger Tätigkeit, d.h., die zu berücksichtigenden Beurteilungen (aktuelle Beurteilung sowie Vor-Beurteilung) müssen mindestens der Wertungsstufe 4 entsprechen.
Nach Vollendung des 40. Lebensjahres ist keine Ausnahme von § 17 Abs. 1 Nr. 5 PolNLVO mehr zuzulassen.
2.2 Eignungsauswahlverfahren
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 17 PolNLVO erfüllen, nehmen an einem nach § 5 PolNLVO vorgeschriebenen Eignungsauswahlverfahren teil, welches unter Beachtung der Grundsätze des § 8 NBG durchgeführt wird.
2.3 Auswahlkommission
Bei den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen ist jeweils eine Auswahlkommission einzurichten. Polizeibehörden oder die Polizeiakademie Niedersachsen, die nur gelegentlich Bewerberinnen oder Bewerber gemäß § 17 PolNLVO zulassen bzw. bei denen aufgrund der geringen Bewerberzahl die Bildung einer Auswahlkommission außer Verhältnis steht, können sich einer Auswahlkommission bedienen, die bei anderen Polizeibehörden oder der Polizeiakademie Niedersachsen gebildet wurde.
3. Durchführungshinweise zu § 17a Abs. 1 bis 3 PolNLVO (Modulaufstieg)
3.1 Bewährungsfeststellung
3.1.1 Die gemäß § 17a Abs. 1 Nr. 2 PolNLVO erforderliche Bewährung wird von den für die dienstlichen Beurteilungen - zuständigen Vorgesetzten festgestellt.
3.1.2 Ausnahmen nach § 17a Abs. 5 PolNLVO
| a) | Auf die gemäß § 17a Abs. 1 Nr. 2 PolNLVO geforderte Bewährungszeit von acht Jahren nach Ablauf der Probezeit werden zwei Jahre angerechnet, wenn die Beamtinnen und Beamten | ||||||||||
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| b) | In Höhe der tatsächlich abgeleisteten Zeiten werden angerechnet, soweit diese nicht bereits zu einer vorzeitigen Anstellung geführt haben, | ||||||||||
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Die Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen. Entsprechende Nachweise sind der jeweiligen Personalstelle vorzulegen.
3.2 Einführungszeit gemäß § 17a Abs. 3 PolNLVO
3.2.1 Jede Einführungszeit wird in Form eines zweimonatigen Lehrgangsmoduls gestaltet. Der jeweilige Lehrgangstermin, Lehrgangsort, die zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze und der Bewerbungsstichtag werden gesondert bekannt gegeben.
3.2.2 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Ausbildungszeiten, die eine entsprechende Qualifikation i.S. von § 17a Abs. 3 Satz 4 PolNLVO vermitteln, können sein:
| - | Einführungszeiten (Lehrgangsmodule an der Polizeiakademie Niedersachsen) vor dem 32. Lebensjahr oder |
| - | Studienzeiten an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fakultät Polizei - oder der Polizeiakademie Niedersachsen. |
3.2.3 Anerkennung von Studienzeiten
| a) | Eine Anerkennung von Studienzeiten als Ausbildungszeit i.S. von § 17a Abs. 3 Satz 4 PolNLVO kommt grundsätzlich erst nach Abschluss des Hauptstudiums in Betracht. |
| b) | Nach Abbruch des Studiums trifft die dienstrechtlich zuständige Polizeibehörde oder die Polizeiakademie Niedersachsen - mit Zustimmungsvorbehalt des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (P 25) - die Entscheidung über die Anerkennung der Studienzeiten im Einzelfall nach Darlegung des triftigen Grundes. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise vorzulegen. |
3.2.4 Anerkennungszeitraum
| a) | Die an der Polizeiakademie Niedersachsen vor dem 32. Lebensjahr absolvierten Lehrgangsmodule sind ihrer Dauer und Ausgestaltung entsprechend auf die jeweilige Einführungszeit anzurechnen. |
| b) | Die Anerkennung von Studienzeiten umfasst grundsätzlich beide Einführungszeiten. |
3.3 Eignungsauswahlverfahren
Bewerberinnen und Bewerber, die am jeweiligen Bewerbungsstichtag die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 1 PolNLVO erfüllen, nehmen an einem nach § 5 PolNLVO vorgeschriebenen Eignungsauswahlverfahren teil, welches unter Beachtung der Grundsätze des § 8 NBG durchgeführt wird.
4. Durchführungshinweise zu § 17a Abs. 4 PolNLVO (Bewährungsaufstieg)
4.1 Bewährungsfeststellung
4.1.1 Die gemäß § 17a Abs. 4 Nr. 2 PolNLVO erforderliche Bewährung wird von den für die dienstlichen Beurteilungen zuständigen Vorgesetzten festgestellt.
4.1.2 Ausnahmen nach § 17a Abs. 5 PolNLV0
In begründeten Einzelfällen können von den in § 17a Abs. 4 Nr. 2 PolNLVO geforderten Bewährungszeiten in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das 48. Lebensjahr vollendet hat und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens 15 Jahre in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bewährt hat.
4.2 Eignungskommission
Die Bewerbungen der Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Nrn. 1 und 2 PolNLVO erfüllen, werden zur Feststellung der Eignung einer Kommission (Eignungskommission) vorgelegt (§ 17a Abs. 4 Nr. 3 PolNLVO).
Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, einem vom zuständigen Personalrat benannten Personalratsmitglied, der Frauenbeauftragten sowie einer nicht stimmberechtigten Geschäftsführerin oder einem nicht stimmberechtigtem Geschäftsführer.
Polizeibehörden oder die Polizeiakademie Niedersachsen, die nur gelegentlich Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 17a Abs. 4 PolNLVO zulassen, können sich einer Eignungskommission bedienen, die bei anderen Polizeibehörden oder der Polizeiakademie Niedersachsen gebildet wurde.
Als Entscheidungsgrundlage kann die Kommission außer den Bewerbungsunterlagen auch die Personalakte der Bewerberin oder des Bewerbers heranziehen. Weiterhin besteht in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht geeignet ist, ist dies schriftlich zu begründen.
5. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.3.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
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