1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 NBG wird in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahnzweig Staatlicher Hochbau eingerichtet.
Voraussetzung für die Wahrnehmung von Dienstposten in diesem Bereich ist der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes nach der APVOhöhtechD bzw. APVOgtechVwD.
2. Dieser Erl. tritt am 1.6.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.
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