Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Einrichtung eines Laufbahnzweiges „Staatlicher Hochbau” in Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste
Erl. d. MW v. 30. 4. 2009 - Z103111/1001/01 (Nds.MBl. Nr.20/2009 S.485) - VORIS 20411 -

Schulrecht

1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 NBG wird in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahnzweig „Staatlicher Hochbau” eingerichtet.

Voraussetzung für die Wahrnehmung von Dienstposten in diesem Bereich ist der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes nach der APVOhöhtechD bzw. APVOgtechVwD.

2. Dieser Erl. tritt am 1.6.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

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