Aufgrund des §21 Abs.2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11.Dezember 1985 (Nds.GVBl. S.493), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21.Januar 1999 (Nds.GVBl. S.10), wird im Benehmen mit dem Innenministerium und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand, Ziel(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes.
(2) In dem Studiengang Rechtspflege an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege sollen die für die Tätigkeit des gehobenen Dienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Das Studium besteht aus Fachstudien von insgesamt zwei Jahren und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt einem Jahr.
(2) Das Studium beginnt jährlich am 1.Oktober und gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Grundstudium 10 Monate, 2. berufspraktische Studienzeit I 3 Monate, 3. Hauptstudium I 8 Monate, 4. berufspraktische Studienzeit II 9 Monate und 5. Hauptstudium II 6 Monate. (3) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und bestimmt Lehrgebiete für die Fachstudien sowie Ausbildungsgebiete für die berufspraktischen Studienzeiten in der Weise, dass
1. im Grundstudium neben den Grundlagen und Methoden juristischer Arbeitsweise insbesondere die Grundzüge des Zivilrechts (einschließlich Handelsrecht) und des Strafrechts sowie das Zivilprozess- und das Strafvollstreckungsrecht gelehrt werden, 2. in der berufspraktischen Studienzeit I die Tätigkeit in Strafvollstreckungs- und in Zivilprozesssachen geübt wird, 3. im Hauptstudium I insbesondere das Immobiliarsachen-, das Erb-, das Familien- und das Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht gelehrt und vertieft werden, 4. in der berufspraktischen Studienzeit II die Tätigkeit in Grundbuch-, Nachlass-, Familien-, Register- und Vollstreckungssachen einschließlich Insolvenzsachen geübt wird, 5. im Hauptstudium II einzelne Arbeitsfelder nach Wahl der Studierenden vertieft und Grundzüge der Verwaltungstätigkeit sowie des Gerichtsmanagements gelehrt werden und die Diplomarbeit angefertigt wird. (4) Die Ausbildung kann für Studierende, die sich wegen Krankheit oder aus anderem wichtigen Grund dem Studium nicht in dem notwendigen Maß widmen konnten, bis zu einem Jahr verlängert werden. Das weitere Studium kann in diesen Fällen gesondert gestaltet werden. Beide Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege.
(5) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.
§ 3
Bewertung, Ausbildungsgesamtnote(1) Die Leistung in den einzelnen Abschnitten wird für jedes Lehrgebiet von den Lehrkräften und für jedes Ausbildungsgebiet von den Ausbildenden bewertet. Die Studienordnung kann einzelne Gebiete von der Bewertung ausnehmen. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel der jeweiligen Ausbildung erreicht worden ist. Die Leistungen sind hierbei mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, 13.bis 11 Punkte gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Aus dem Mittelwert der Punktzahlen der einzelnen Ausbildungsnoten wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote errechnet. Hierbei entsprechen:
15,00 bis 14,00 Punkte der Note "sehr gut", 13,99 bis 11,00 Punkte der Note "gut", 10,99 bis 8,00 Punkte der Note "befriedigend", 7,99 bis 5,00 Punkte der Note "ausreichend", 4,99 bis 2,00 Punkte der Note "mangelhaft", 1,99 bis 0 Punkte der Note "ungenügend". (3) Wird ein Ausbildungsabschnitt ganz wiederholt, so werden nur die Wiederholungsausbildungsnoten für die Berechnung der Ausbildungsgesamtnote berücksichtigt. Wird ein Ausbildungsabschnitt teilweise wiederholt, so werden die Wiederholungsnoten für die wiederholten Ausbildungsgebiete und im Übrigen die Noten der ersten Ausbildung berücksichtigt.
§ 4
Prüfungen, Prüfungsamt(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung, die Ausbildung mit der Rechtspflegerprüfung abgeschlossen. Beide Prüfungen werden vor dem staatlichen Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege abgelegt.
(2) Die Leistungen der Prüflinge werden durch Mitglieder des Prüfungsamtes bewertet. Die Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und in müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. Die Amtszeit der Mitglieder endet am 31.Dezember des dritten auf das Wirksamwerden der Bestellung folgenden Kalenderjahres. Ein Mitglied kann Prüfungen auch nach Ablauf seiner Amtszeit zu Ende führen.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Prüfenden für die schriftlichen Leistungen und bildet für die mündliche Prüfung Prüfungsausschüsse aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern.
(4) Das Prüfungsamt trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung, die keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten.
§ 5
Zwischenprüfung(1) Die Zwischenprüfung besteht aus je einer fünfstündigen Aufsichtsarbeit in den Fächern Strafvollstreckungs-, Zivilprozess- und Zivilrecht sowie einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht (einschließlich Verfahrensrecht) mit einer Bearbeitungszeit von drei Wochen. Die Bewertung wird von einem Mitglied des Prüfungsamtes vorgenommen. Wird eine Prüfungsleistung nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so wird sie zusätzlich von einem weiteren Mitglied bewertet. §3 Abs.1 Satz 4 und §10 Abs.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn
- sämtliche Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet worden sind,
- die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten weniger als 14 Punkte ergibt oder
- die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Hausarbeit weniger als 20 Punkte beträgt.
(3) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Hierzu kann das Prüfungsamt das Grundstudium um ein Jahr verlängern. Die Ausbildung im Ergänzungsjahr kann im Benehmen mit der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege und der Einstellungsbehörde gesondert gestaltet werden. Auf Antrag des Prüflings kann die sofortige Wiederholung der Zwischenprüfung gestattet werden; auf sein Verlangen sind mit mindestens "ausreichend" bewertete Zwischenprüfungsleistungen auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen.
§ 6
Gliederung und Inhalt der Rechtspflegerprüfung(1) Die Rechtspflegerprüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
- Diplomarbeit,
- sechs fünfstündige Aufsichtsarbeiten,
- mündliche Prüfung.
(2) Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind:
- Strafvollstreckungsrecht,
- Zivilprozessrecht,
- Vollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht,
- Freiwillige Gerichtsbarkeit (Immobiliarsachen-, Erb-, Familien-, Handels- und Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(3) Die Diplomarbeit und die mündliche Prüfung können sich auf alle Gegenstände der Ausbildung erstrecken.
(4) Ist ein Prüfling körperlich beeinträchtigt, so können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die ,jeweilige Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsarbeiten verlängert und persönliche sowie sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.
§ 7
Diplomarbeit(1) Das Thema der Diplomarbeit wird im letzten Monat des Hauptstudiums I ausgegeben. Die Aufgabe kann einmal bis zum Ende des zweiten Monats der berufspraktischen Studienzeit II ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Das Prüfungsamt gibt in diesem Fall unverzüglich ein neues Thema aus.
(2) Die Abgabefrist für die Arbeit endet in der ersten Hälfte des Hauptstudiums II; den Tag setzt das Prüfungsamt unter Berücksichtigung der Termine für die Aufsichtsarbeiten fest. Während der letzten vier Wochen der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von anderen Studienpflichten befreit. Die Frist wird durch Aufgabe zur Post oder Abgabe bei der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege oder bei einem Gericht in Niedersachsen gewahrt.
§ 8
AufsichtsarbeitenDer Prüfling hat zu fertigen:
- je eine Aufsichtsarbeit zu Beginn des Hauptstudiums I aus den Prüfungsfächern "Strafvollstreckungsrecht" und "Zivilprozessrecht",
- eine Aufsichtsarbeit zu Beginn des Hauptstudiums II aus dem Prüfungsfach "Vollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht" und
- drei Aufsichtsarbeiten zu Beginn des Hauptstudiums II aus dem Prüfungsfach "Freiwillige Gerichtsbarkeit".
§ 9
Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet am Ende des Hauptstudiums II statt und gliedert sich in vier Prüfungsgespräche, zu unterschiedlichen Gegenständen der Ausbildung.
(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass
- die Ausbildungsgesamtnote mindestens "ausreichend" ist,
- die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist,
- nicht mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet worden sind und
- die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 27 Punkte beträgt.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die mündliche Prüfung soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. Jedes Prüfungsgespräch dauert je Prüfling etwa 15 Minuten.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit folgender Personen bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung zulassen:
- soweit kein Prüfling widerspricht,
- Bewerberinnen oder Bewerber, die demnächst die Prüfung ablegen,
- Vertreterinnen oder Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände,
- andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.
§ 10
Bewertung der Rechtspflegerprüfung, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung(1) Die Diplomarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines hauptamtlich an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege lehrt, die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege sein oder gewesen sein soll, gemäß §3 Abs.1 Satz 4 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt bei einer Abweichung von nicht mehr als drei Punkten der Mittelwert. Bei einer größeren Abweichung setzt ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gemäß §3 Abs.1 Satz 4 bewertet. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag.
(3) Der Prüfungsausschuss verkündet die Prüfungsgesamtnote. In diese gehen die Punktzahlen der Ausbildungsgesamtnote mit 20 vom Hundert, der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert, jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5 vom Hundert und jedes Prüfungsgesprächs mit 5 vom Hundert ein. §3 Abs.2 gilt entsprechend.
(4) Die Rechtspflegerprüfung ist bestanden, wenn eine Prüfungsgesamtnote von mindestens "ausreichend" erreicht wird und der sich aus den Aufsichtsarbeiten und den Leistungen in der mündlichen Prüfung ergebende Anteil an der Prüfungsgesamtnote mindestens 3,00 Punkte beträgt; anderenfalls ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden.
§ 11
NiederschriftÜber den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 12
ZeugnisWer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis bis auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben ist. Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.
§ 13
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung(1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen und hat hierzu ein ergänzendes Studium von längstens einem Jahr abzuleisten. Im Fall des §10 Abs.4 Halbsatz 2 bestimmt der Prüfungsausschuss die Dauer des ergänzenden Studiums und die ganz oder teilweise zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte. In den anderen Fällen trifft das Prüfungsamt die Entscheidungen nach Satz 2 oder ordnet an, dass abweichend von Satz 1 die Prüfung ohne ergänzendes Studium zu wiederholen ist.
(2) Diplomarbeit und Aufsichtsarbeiten werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Auf Antrag kann die gesamte Prüfung wiederholt werden. Die Termine zur Wiederholung der schriftlichen Prüfungsleistungen und die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit bestimmt das Prüfungsamt.
§ 14
Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Zwischenprüfung, der Rechtspflegerprüfung oder einzelner Prüfungsbestandteile durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. Über die Folgen einer Täuschung entscheidet das Prüfungsamt. Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.
(2) Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; bei schriftlichen Prüfungsleistungen gilt die jeweils betroffene Arbeit als mit 0 Punkten bewertet.
(3) Bei wiederholtem Verstoß nach Absatz 1 oder 2 wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
§ 15
Ladung, Rücktritt(1) Der Prüfling ist zu den einzelnen teilen der Zwischenprüfung und der Rechtspflegerprüfung schriftlich zu laden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsamtes von einer schriftlichen Prüfungsleistung oder der mündlichen Prüfung zurücktreten. Der Grund ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich.
(3) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung zurück, so gilt §14 Abs.2 Satz 2 entsprechend.
§ 16
Erläuterung der BewertungDie Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur die sofortige mündliche Ergänzung verlangen.
§ 17
Einsicht in Prüfungsakten(1) Wer geprüft ist, kann seine Prüfungsakten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung einsehen.
(2) Bei der Einsichtnahme können über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt werden. Das Prüfungsamt kann Fotokopien zulassen.
§ 18
Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Das Beamtenverhältnis endet
- bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegung der Prüfung, frühestens mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
- bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Studierende, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, sind zu entlassen.
§ 19
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 31.Juli 2000 in Kraft.
(2) Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden nach der Ausbildungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 17.Mai 1991 (Nds.Rpfl. S.137) mit Ausnahme des §18 ausgebildet und geprüft. Wird ein vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterbrochener Vorbereitungsdienst nach dem 1.Oktober 2001 fortgesetzt, so richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn noch mindestens zwei Jahre des Vorbereitungsdienstes abgeleistet werden müssen.