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Anlage 1
(zu § 6 Abs.1 Satz 1)Ausbildungsplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
Ausbildungs-
abschnittAusbildungsgebiet
Dauer
(Monate)
1
Grundausbildungslehrgang
Feuerwehrtechnische Ausbildung,
Ausbildung im Rettungswesen6
Einsatzpraktikum I
Verwendung als Truppmitglied im Brand- und Hilfeleistungsdienst,
Teilnahme an einem Maschinistenlehrgang,
Teilnahme an einem Lehrgang "Technische Hilfeleistung",
Einweisung in die Truppführungsaufgaben,
Erwerb der erforderlichen Führerscheine, soweit noch nicht vorhanden,
Ausbldung im Rettungswesen5
3
Speziallehrgänge
"Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle" (2 Wochen):
Rechtsgrundlagen der Telekommunikation,
Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen nüt gemeinsamen Sicherheitsaufgaben,
Alarm- und Ausrückeordnungen,
Grundsätze über das Aufstellen von Einsatzplänen,
technische Einrichtungen in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle, Einsatzleitsystem, Funktion und Betrieb;
"ABC-Lehrgang" (2Wochen):
Besonderheiten des Einsatzablaufs, Einsatzgrundsätze,
ABC-Grundlagen, Mess-, Arbeits- und Sondergerät1
4
Einsatzpraktikum II
Führung eines Trupps im Brand- und Hilfeleistungsdienst,
Praktische Ausbildung im Krankentransport- und Rettungswesen (2 Monate),
Einweisung in die Bedienung von sonstigen Feuerwehrfahrzeugen und Spezialgeräten sowie Teilnahme an technischen Überprüfungen,
Ausbildung an Hubrettungsfahrzeugen,
Erwerb der erforderlichen Führerscheine, soweit noch nicht abgeschlossen oder noch nicht vorhanden4,75
5
Prüfungslehrgang und Laufbahnprüfung
Führungsausbildung mittlerer Dienst:
Rechtsgrundlagen der Gefahrenabwehr,
Führung einer Gruppe und eines Fahrzeugs,
Einsatzlehre,
Verbrennungs- und Löschvorgang,
Löschwasserversorgung,
Fahrzeuge und Geräte,
Löschmittel und Löschverfahren,
Technische Hilfeleistung,
Fernmeldewesen,
Bauliche Anlagen,
Vorbeugender Brandschutz,
Atomschutz,
ABC-Stoffe,
Verhalten auf Sicherheitswachen,
Unfallverhütung,
Unterrichtslehre,
Praktischer Feuerwehrdienst (Ausbildungsanleitung, Auftreten und Verhalten),
Ernstfallmäßiger Einsatz einer Löschgruppe1,25
Ergänzende Bestimmungen:
Die Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst während des Vorbereitungsdienstes darf nur zu Ausbildungszwecken erfolgen. Erholungsurlaub soll in den Zeiten der Einsatzpraktika gewährt werden.