Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken
Vom 22.Mai 2001 (Nds.GVBl. Nr.13/2001 S.312) - VORIS 20411 01 85 -
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Aufgrund des §21 Abs.2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1
Geltungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken.

(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Laufbahnprüfung zwei Jahre und gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Ausbildung von jeweils einem Jahr.

(2) Auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes kann eine berufliche Tätigkeit, die nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen ausgeübt wurde und die für die Ausbildung förderlich ist, mit bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

§ 3
Praktische Ausbildung

(1) Die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar erhält die praktische Ausbildung an einer wissenschaftlichen Bibliothek des Landes. In einzelnen Sachgebieten kann an anderen wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes ausgebildet werden.

(2) Während der praktischen Ausbildung soll die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und die Arbeitsverfahren wissenschaftlicher Bibliotheken kennen lernen.

(3) Die praktische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Sachgebiete erstrecken:

  1. Bestandsaufbau und -erschließung,
  2. Benutzungs-, Informations- und Beratungsdienste,
  3. Automatisierte Datenverarbeitung,
  4. Buch- und Medienkunde,
  5. Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
  6. allgemeine Verwaltung,
  7. Leitung und Management.

Die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar soll in Fachreferaten der Bibliothek mitarbeiten und Fertigkeiten im Bibliographieren erwerben.

(4) Zur Einführung in die Aufgaben

  1. einer anderen wissenschaftlichen Bibliothek oder einer Fachinformationsstelle und
  2. einer öffentlichen Bibliothek

finden Praktika von insgesamt bis zu zwei Monaten statt.

(5) Am Ende der praktischen Ausbildung beurteilt die. ausbildende Bibliothek die Fähigkeiten und Leistungen der Bibliotheksreferendarin oder des Bibliotheksreferendars. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der praktischen Ausbildung erreicht ist.

§ 4
Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung erhält die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar in Lehrveranstaltungen. Dazu werden sie der Bibliotheksschule Frankfurt/Main des Landes Hessen zugewiesen. Die Inhalte der Lehrveranstaltungen richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen.

§ 5
Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung wird nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen abgelegt.

(2) Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.

(3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung und der Ableistung des Vorbereitungsdienstes werden die Befähigung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Assessorin des Bibliotheksdienstes" oder "Assessor des Bibliotheksdienstes" erworben.

(4) Das Beamtenverhältnis endet

  1. bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Prüfung abgelegt ist, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
  2. bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

§ 6
Übergangsvorschrift

Bibliotheksreferendarinnen oder Bibliotheksreferendare, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1.Juni 2001 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen vom 30.November 1983 (Nds.GVBl. S.278) außer Kraft.

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