Aufgrund des §21 Abs.2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Dauer der Ausbildung
- § 4 Inhalt der Ausbildung
- § 5 Ergebnis der Ausbildung, Ausbildungsgesamtpunktzahl
- § 6 Bewertung von Leistungen
- § 7 Prüfungsausschüsse
- § 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungsfächer
- § 9 Schriftliche Prüfung
- § 10 Mündliche Prüfung
- § 11 Ergebnis der Prüfung
- § 12 Prüfungsniederschrift
- § 13 Prüfungszeugnis
- § 14 Wiederholung der Prüfung
- § 15 Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 16 Täuschung, Ordnungsverstöße
- § 17 Ladung, Rücktritt
- § 18 Einsicht in Prüfungsakten
- § 19 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren, des gehobenen und des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen,(1) Voraussetzung für die Einstellung als Gewerbereferendarin oder als Gewerbereferendar in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes ist ein Studienabschluss in einem für die Gewerbeaufsichtsverwaltung geeigneten Studiengang der Ingenieur- oder Naturwissenschaft, insbesondere in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Chemie oder Physik.
(2) Voraussetzung für die Einstellung als Gewerbeoberinspektor-Anwärterin oder als Gewerbeoberinspektor-Anwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ist ein für die Gewerbeaufsichtsverwaltung geeigneter Studienabschluss an einer Fachhochschule, insbesondere in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Chemie oder Physik.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als Gewerbesekretär- Anwärterin oder als Gewerbesekretär-Anwärter in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes ist die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder als staatlich anerkannter Techniker in einem für die Gewerbeaufsichtsverwaltung geeigneten Beruf, insbesondere einem Maschinenbau- oder Elektroberuf.
(1) In der Laufbahn des höheren Dienstes dauert der Vorbereitungsdienst zwei Jahre. Er gliedert sich in einen Einführungsabschnitt, eine berufspraktische Ausbildung (79 Wochen) und einen Aufbauabschnitt.
(2) In den Laufbahnen des gehobenen und mittleren Dienstes dauert der Vorbereitungsdienst ein Jahr und sechs Monate. Er gliedert sich in einen Einführungsabschnitt, eine berufspraktische Ausbildung (59 Wochen) und einen Aufbauabschnitt.
(3) Die berufspraktische Ausbildung findet am Arbeitsplatz, in den Arbeitsgemeinschaften und in Sonderveranstaltungen statt.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Erfüllen der jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen nach §2 angerechnet werden, soweit die Tätigkeit für die Ausbildung förderlich ist. Es sind jedoch mindestens zwölf Monate Vorbereitungsdienst abzuleisten.
(1) Im Vorbereitungsdienst sollen die Beamtinnen und Beamten in die typischen Arbeitsvorgänge und in die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn sowie die dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften eingeführt werden, insbesondere in die Bereiche des Umwelt-, Arbeits- und technischen Verbraucherschutzes. Die Ausbildung umfasst für alle Laufbahnen auch die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit (§7 Abs.1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) sowie im höheren und gehobenen Dienst auch als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte oder als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter (§§53 und 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und als Beauftragte oder Beauftragter für Abfall (§§54 und 55 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit §55 Abs.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).
(2) Das Umweltministerium und das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit regeln das Nähere in gemeinsamen Ausbildungsrahmenplänen und legen Ausbildungsabschnitte fest.
§ 5
Ergebnis der Ausbildung, Ausbildungsgesamtpunktzahl(1) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sowie der Anwärterinnen und Anwärter zu bewerten. Ist ein Ausbildungsabschnitt kürzer als sechs Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht ist.
2) Nach Abschluss der Ausbildung wird als Mittelwert der Punktzahlen der Beurteilungen eine Ausbildungsgesamtpunktzahl gebildet.
(1) Leistungen sind mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:
15 und 14 Punkte
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
13 bis 11 Punkte
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
10 bis 8 Punkte
befriedigend
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
7 bis 5 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4 bis 2 Punkte
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
1 bis 0 Punkt
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
(2) Errechnete Punktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ermittelt. Es wird nicht gerundet. Die rechnerisch ermittelten Zahlen sind den Noten wie folgt zugeordnet:
- 14 bis 15 Punkte sehr gut,
- 11 bis 13,99 Punkte gut,
- 8 bis 10,99 Punkte befriedigend,
- 5 bis 7,99 Punkte ausreichend,
- 2 bis 4,99 Punkte mangelhaft,
- 0 bis 1,99 Punkte ungenügend.
(1) Zur Durchführung der Prüfungen wird für jede Laufbahn ein Prüfungsausschuss gebildet, und zwar
- für den höheren Dienst bei dem Umweltministerium,
- für den gehobenen Dienst sowie für den mittleren Dienst bei einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
(2) Der Prüfungsausschuss für den höheren Dienst besteht aus
- dem vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung für den höheren Gewerbeaufsichtsdienst,
- zwei weiteren Mitgliedern mit der Befähigung für den höheren Gewerbeaufsichtsdienst,
- einem Mitglied mit der Befähigung für den gewerbeärztlichen Dienst und
- einem Mitglied mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
(3) Der Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst besteht aus
- dem vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung für den höheren Gewerbeaufsichtsdienst,
- einem weiteren Mitglied mit der Befähigung für den höheren Gewerbeaufsichtsdienst,
- einem Mitglied mit der Befähigung für den gewerbeärztlichen Dienst und
- zwei Mitgliedern mit der Befähigung für den gehobenen Gewerbeaufsichtsdienst.
(4) Der Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst besteht aus
- dem vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung für den höheren Gewerbeaufsichtsdienst,
- einem Mitglied mit der Befähigung für den gehobenen Gewerbeaufsichtsdienst und
- einem Mitglied mit der Befähigung für den mittleren Gewerbeaufsichtsdienst.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Prüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
(7) Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 8
Gliederung der Prüfung, PrüfungsfächerDie Laufbahnprüfung umfasst die schriftliche und die mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern Umweltschutz, Arbeitsschutz und technischer Verbraucherschutz sowie öffentliches Recht, soweit es für die Gewerbeaufsicht von Bedeutung ist.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils sechs Stunden. Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt.
(2) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom vorsitzenden Mitglied benannt werden, zu bewerten.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied. Es kann sich einer der beiden Bewertungen anschließen oder sich für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Bewertungen werden dem Prüfling auf Verlangen mitgeteilt.
(1) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer für mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten jeweils mindestens fünf Punkte erhalten hat. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die mündliche Prüfung findet als Prüfungsgespräch statt. Sie erstreckt sich zu gleichen Teilen auf alle Prüfungsfächer. Das Prüfungsgespräch dauert je Prüfling etwa eine Stunde.
(3) In der mündlichen Prüfung des höheren Dienstes hält der Prüfling zusätzlich einen etwa zehnminütigen Vortrag in einem selbst gewählten Prüfungsfach. Den Fall oder das Thema bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, und beauftragte Mitglieder der Personalvertretungen der Einstellungsbehörden als Zuhörende zulassen; dies gilt nicht für die Beratung.
(1) Es wird eine Prüfungspunktzahl gebildet. Hierfür werden
- die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit je 10 vom Hundert und
- der Mittelwert der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert berücksichtigt.
(2) In die Prüfungsgesamtpunktzahl geht die Prüfungspunktzahl mit 70 vom Hundert und die Ausbildungsgesamtpunktzahl mit 30 vom Hundert ein.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl kleiner als 5 ist.
(4) Beträgt die Prüfungsgesamtpunktzahl mindestens 9,50 Punkte und ist nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit weniger als 5 Punkten bewertet worden, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsgesamtpunktzahl um bis zu 1,5 Punkte heraufsetzen, wenn dadurch der Leistungsstand des Prüflings besser gekennzeichnet wird.
(5) Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur sofort eine mündliche Ergänzung verlangen.
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die Bewertungen der schriftlichen und der mündlichen Leistungen sowie die Prüfungsgegenstände enthalten.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl anzugeben sind.
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt fest, ob und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind und wie lange die Ausbildung fortzusetzen ist. Die weitere Ausbildung darf nicht länger als sechs Monate dauern.
(3) Auf Verlangen des Prüflings werden mindestens mit der Note ausreichend bewertete Aufsichtsarbeiten aus der ersten Prüfung auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
§ 15
Beendigung des BeamtenverhältnissesDas Beamtenverhältnis endet
- bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
- bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses.
§ 16
Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. Über die Folgen einer Täuschung entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistungen angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit der Punktzahl "0" bewertet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Aufsichtsarbeiten gilt die jeweils betroffene Prüfungsleistung als mit der Punktzahl "0" bewertet.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(1) Die Prüflinge sind zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.
(2) Tritt der Prüfling von der Prüfung oder von Prüfungsteilen ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling wegen Krankheit verhindert ist. Der Rücktrittsgrund ist unverzüglich nachzuweisen; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
(3) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung einsehen.
Diese Verordnung tritt am 1.Dezember 2001 in Kraft.
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