Aufgrund des § 63 BBesG i.d.F. vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006 (BGBl. I S.1466), werden Anwärterinnen und Anwärtern in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50% des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
_________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die
Region Hannover, Gemeinden,
Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |