1. Soweit Bestimmungen des Landes die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte des Landes vorsehen (z.B. Feldaufwand- und Pauschvergütung gemäß dem Gem. RdErl. des MI, des ML und des MW vom 1.7.2005, Nds.MBl. S.508) wird nach § 5 Abs. 3 NBesG i.d.F. vom 11.2.2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.12.2004 (Nds.GVBl. S.664), allgemein die Zustimmung erteilt, dass in den Haushaltsplänen der Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts Mittel mit der Zweckbestimmung ausgebracht werden, den in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstherrn unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe Aufwandsentschädigungen zu gewähren.
2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |