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Gewährung besoldungsrechtlicher Aufwandsentschädigungen im Bereich der Kommunalverwaltung
Gem. RdErl. d. MI u. d. MF v. 20.11.2012 - 31.2-03590/3 (Nds.MBl. Nr.44/2012 S.1108) - VORIS 20441 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 11.11.2005 (Nds.MBl. S.865) - VORIS 20441 -

1. Soweit Bestimmungen des Landes die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte des Landes vorsehen, wird nach § 5 Abs. 3 NBesG i.d.F. v. 7.11.2008 (Nds.GVBl. S.334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.12.2011 (Nds.GVBl. S.471), allgemein die Zustimmung erteilt, dass in den Haushaltsplänen der Kommunen sowie der sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts Mittel mit der Zweckbestimmung ausgebracht werden, den in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstherrn unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe Aufwandsentschädigungen zu gewähren.

2. Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.

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An die
Kommunen, sonstigen kommunalen Körperschaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts

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