Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Vergütung von Prüfungstätigkeiten
RdErl. d. ML v. 22.6.2007 - 402-03125/1-13 (Nds.MBl. Nr.27/2007 S.652) - VORIS 20441 -
Bezug:
a) Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 20.1.2006 (Nds.MBl. S.101) - VORIS 20441 -
b) RdErl. v. 10.1.2002 (Nds.MBl. S.76), geändert durch RdErl. v. 18.12.2005 (Nds. MBl. 2006 S. 6) - VORIS 64000 -
Schulrecht

Im Geltungsbereich des ML findet der Bezugserlass zu a mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Die Laufbahnprüfungen des höheren Dienstes entsprechen der Zweiten Staatsprüfung i.S. des Bezugserlasses zu a.
  2. Für die Prüfungstätigkeiten oder Personen die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten folgende Bestimmungen:
    2.1 Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst
    Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen erhalten
    a) die oder der Vorsitzende 50 v.H. der in Nummer 3.2.1.2.3 des Bezugserlasses zu a genannten Beträge,
    b) die Beisitzerin oder der Beisitzer je Zeitstunde 3,00 EUR.
    2.2 Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst
    Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen erhalten
    a) die oder der Vorsitzende 50 v.H. der in Nummer 3.2.3.4 des Bezugserlasses zu a genannten Beträge,
    b) die Beisitzerin oder der Beisitzer je Zeitstunde 2,00 EUR.
    2.3 Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
    2.3.1 Für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 15 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelchemikerin und zum Lebensmittelchemiker - APVOLMChem -) erhalten
    a) jede Gutachterin oder jeder Gutachter 177,00 EUR,
    b) die oder der Vorsitzende 71,00 EUR.
    2.3.2 Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts (§ 16 Abs. 3 APVOLMChem) erhalten
    a) jede Gutachterin oder jeder Gutachter 15,00 EUR,
    b) die oder der Vorsitzende 6,00 EUR.
    2.3.3 Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit (§ 16 Abs. 4 APVOLMChem) erhalten
    a) jede Prüferin oder jeder Prüfer.15,00 EUR,
    b) die oder der Vorsitzende 6,00 EUR.
    2.3.4 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen (§ 16 Abs. 5 APVOLMChem) erhalten
    a) die Prüferin oder der Prüfer je Zeitstunde 18,00 EUR,
    je Prüfungstag höchstens 89,00 EUR,
    b) die oder der Vorsitzende 50 v.H. der genannten Beträge,
    c) die Beisitzerin oder der Beisitzer je Zeitstunde 2,50 EUR.
  3. Dieser RdErl. tritt am 1.7.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu b aufgehoben.
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