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Aufgrund
des § 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.Dezember 2006 (BGBl. I S.3171), und
des § 9 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fassung vom 11.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.597), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
wird verordnet:
§ 1
Dienstpostenbewertung
1Für die sachgerechte Bewertung der Dienstposten nach § 9 NBesG kommen als Bewertungsmerkmale insbesondere in Betracht
2Die Dienstpostenbewertung ist nach einem einheitlichen Maßstab vorzunehmen.
§ 2
Obergrenzen
1Die Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise, die übrigen kommunalen Dienstherren sowie der Bezirksverband Oldenburg und die Niedersächsische Versorgungskasse dürfen die nach § 26 Abs. 1 BBesG geregelten Obergrenzen für Beförderungsämter überschreiten, wenn dies einer sachgerechten Bewertung der Dienstposten und einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entspricht. 2Gemeinden und Samtgemeinden dürfen Ämter
einrichten.
§ 3
Einwohnerzahl
(1) Einwohnerzahl nach § 2 Satz 2 ist die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Samtgemeinde nach § 137 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
(2) Bei einer Gebietsänderung ist die Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets zu dem Stichtag maßgeblich.
§ 4
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft. 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom 10.Dezember 1993 (Nds.GVBl. S.723) außer Kraft.
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