Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (StOGrVO-Kom)
Vom 18. Mai 2007 (Nds.GVBl. Nr.14/2007 S.188) - VORIS 20441 -

Schulrecht

Aufgrund

des § 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.Dezember 2006 (BGBl. I S.3171), und

des § 9 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fassung vom 11.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.597), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

wird verordnet:

§ 1
Dienstpostenbewertung

1Für die sachgerechte Bewertung der Dienstposten nach § 9 NBesG kommen als Bewertungsmerkmale insbesondere in Betracht

  1. die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Vorbildung, Ausbildung und Erfahrung,
  2. die Art der Tätigkeit als leitende, beaufsichtigende, vorbereitende oder ausführende Tätigkeit,
  3. der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Aufgabengebiets,
  4. das Maß der Entscheidungsbefugnis und der Grad der Verantwortung und Selbständigkeit,
  5. die Zahl der nachgeordneten Bediensteten und
  6. die Bedeutung des Dienstpostens im Vergleich zu den übrigen Dienstposten der eigenen Verwaltung, zu vergleichbaren Dienstposten anderer kommunaler Verwaltungen sowie der Landesverwaltung.

2Die Dienstpostenbewertung ist nach einem einheitlichen Maßstab vorzunehmen.

§ 2
Obergrenzen

1Die Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise, die übrigen kommunalen Dienstherren sowie der Bezirksverband Oldenburg und die Niedersächsische Versorgungskasse dürfen die nach § 26 Abs. 1 BBesG geregelten Obergrenzen für Beförderungsämter überschreiten, wenn dies einer sachgerechten Bewertung der Dienstposten und einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entspricht. 2Gemeinden und Samtgemeinden dürfen Ämter

  1. der Besoldungsgruppe A 15 erst bei einer Einwohnerzahl ab 20001 und
  2. der Besoldungsgruppe A 16 erst bei einer Einwohnerzahl ab 30001

einrichten.

§ 3
Einwohnerzahl

(1) Einwohnerzahl nach § 2 Satz 2 ist die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Samtgemeinde nach § 137 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung.

(2) Bei einer Gebietsänderung ist die Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets zu dem Stichtag maßgeblich.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft. 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom 10.Dezember 1993 (Nds.GVBl. S.723) außer Kraft.

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