Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter
(Stellenobergrenzenverordnung - StOGrVO -)
Vom 26.Juni 2007 (Nds.GVBl. Nr.18/2007 S.238), geändert durch VO v. 17.11.2010 (Nds.GVBl. Nr.27/2010 S.520) und durch Art. 4 des Gesetzes v. 17.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.32/2010 S.629) - VORIS 20441 -

Schulrecht

Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.Dezember 2006 (BGBl. I S.3171), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung legt für den Bereich des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31.August 2006 geltenden Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.Juli 2006 (BGBl. I S.1466), abweichende Obergrenzen für die Zahl bestimmter Beförderungsämter fest. 2Ausgenommen ist der Bereich der kommunalen Körperschaften und Anstalten.

§ 2
Berechnung der Zahl der Beförderungsämter, Ausschöpfen der Obergrenzen

(1) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 2 BBesG beziehen sich

  1. die Vomhundertsätze in den §§ 4 bis 13 nur auf die Planstellen für Beamtinnen und Beamte in den dort genannten Bereichen bei einem Dienstherrn,
  2. die Vomhundertsätze in § 3 nur auf die Planstellen für Beamtinnen und Beamte in den dort genannten Bereichen bei einem Dienstherrn, wobei die Planstellen der Beamtinnen und Beamten der in den §§ 4 bis 13 genannten Bereiche unberücksichtigt bleiben, und
  3. die Vomhundertsätze in § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht auf die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der in den §§ 3 bis 13 genannten Bereiche.

(2) Die in den §§ 3 bis 13 festgelegten Vomhundertsätze beziehen sich

  1. für die Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (zweites Einstiegsamt) bis A 9 in der Laufbahngruppe 1 bei einem Dienstherrn,
  2. für die Besoldungsgruppe A 10, A 11, A 12 oder A 13 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 (ohne zweites Einstiegsamt) in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn und
  3. für die Besoldungsgruppe A 14, A 15, A 16 oder B 2 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 13 (zweites Einstiegsamt) bis A 16 und B 2 in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn.

(3) Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Beförderungsämter Bruchteile, so ist ab einem Wert von 0,5 auf eine volle Stelle aufzurunden.

(4) Die Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach Maßgabe sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.

(5) Wird eine Obergrenze nicht ausgeschöpft, so können Stellen oder Stellenanteile der darunter liegenden Besoldungsgruppe zugeordnet werden.

§ 3
Obergrenzen für bestimmte Bereiche

Für nachstehende Bereiche werden abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:

  1. in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst
    a) in der Besoldungsgruppe A 8 45 vom Hundert,
    b) in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert;
  2. in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
    a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
    b) in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert;
  3. in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Gerichtsvollzieherdienst
    a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
    b) in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;
  4. in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste zusammen
    a) in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert,
    b) in der Besoldungsgruppe A 9 15 vom Hundert;
  5. in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Steuerverwaltung
    a) in der Besoldungsgruppe A 8 25 vom Hundert,
    b) in der Besoldungsgruppe A 9 45 vom Hundert;
  6. in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei
    a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
    b) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
    c) in der Besoldungsgruppe A 13 10 vom Hundert;
  7. in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz im Amtsanwaltsdienst
    a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert,
    b) in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert;
  8. in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste zusammen
    a) in der Besoldungsgruppe A 11 40 vom Hundert,
    b) in der Besoldungsgruppe A 12 35 vom Hundert,
    c) in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert,
    d) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 zusammen 45 vom Hundert,
    e) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 vom Hundert;
  9. in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung
    a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
    b) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
    c) in der Besoldungsgruppe A 13 8 vom Hundert.

§ 4
Weitere Obergrenzen in der Steuerverwaltung

(1) In der Steuerverwaltung ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig in Bezug auf die Planstellen

  1. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
    a) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne der Nummer 2 Buchst. b gehört, oder
    b) Großbetriebe, und zwar
    aa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Millionen Euro,
    bb) Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Millionen Euro,
    cc) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Millionen Euro oder
    dd) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Millionen Euro,
    prüfen,
  2. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
    a) nicht unter Nummer 1 Buchst. a fallende Konzerne,
    b) nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallende Großbetriebe, und zwar
    aa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro,
    bb) freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350.000 Euro,
    cc) andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro,
    dd) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300.000 Euro,
    ee) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Millionen Euro oder
    ff) land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Flächen von mehr als 112.500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro,
    oder
    c) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro
    prüfen,
  3. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nummer 2 Buchst. c fallende Mittelbetriebe prüfen,
  4. für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer und
  5. für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst.

(2) 1Die Regelungen in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten auch für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer bei gleich zu bewertenden Tätigkeiten. 2Die Obergrenzen für die Planstellen betragen

  1. nach Absatz 1 Nr. 1 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
  2. nach Absatz 1 Nr. 2 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
  3. nach Absatz 1 Nr. 3 65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,
  4. nach Absatz 1 Nr. 4 60 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
  5. nach Absatz 1 Nr. 5 65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13.

§ 5
Weitere Obergrenzen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie im Justizvollzug

(1) Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig:

  1. für die Planstellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem Anteil von höchstens
    a) 8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
    b) 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und
    c) 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 sowie
  2. für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Innenrevision in Rechtssachen und der Innenrevision im Justizvollzug jeweils mit einem Anteil von höchstens
    a) 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
    b) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und
    c) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11.

(2) Im Justizvollzugsdienst ist in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig

  1. für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste mit einem Anteil von höchstens
    a) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
    b) 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8 sowie
  2. für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz, die in der Verwaltung die Leitung von Geschäftsstellen oder die Buchhaltung der Arbeitsbetriebe wahrnehmen, mit einem Anteil von höchstens
    a) 80 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
    b) 20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8.

§ 6
Weitere Obergrenzen in der Gewerbeaufsichtsverwaltung

1In der Gewerbeaufsichtsverwaltung ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die mit der selbständigen Prüfung kleinerer Betriebe oder Handwerksbetriebe betraut sind. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet sein.

§ 7
Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung

1Eine Überschreitung der Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung ist zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 80 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und mit 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.

§ 8
Obergrenzen im Lebensmittelkontrolldienst

1Im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 15 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.

§ 9
Obergrenzen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik

1Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf Planstellen, die ausgebracht sind für eine überwiegende Tätigkeit in den Bereichen

  1. Programmierung und Pflege von Arbeitsverfahren und Datenbanken,
  2. Ablaufplanung,
  3. Konzipierung, Errichtung und Wartung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, elektronischen Kommunikationssystemen, elektronischen Kommunikationsnetzen und elektronischen Kommunikationsdiensten sowie
  4. Konzipierung, Einsatz, Wartung oder Programmierung von Verfahren und Systemen zum Schutz solcher Programme, Anlagen, Datenbanken und Systeme.

2Die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 dürfen mit einem Anteil von höchstens 10 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 13, von 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 12 und von 50 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet werden. 3Die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 50 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.

§ 10
Weitere Obergrenzen im Bereich der Technischen Dienste auf Schiffen und schwimmenden Geräten

1Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste auf Schiffen und schwimmenden Geräten. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.

§ 11
Weitere Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwaltung für Landentwicklung

1Eine Überschreitung der Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwaltung für Landentwicklung ist zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und mit einem Anteil von 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.

§ 12
Obergrenzen bei der Tierseuchenkasse

Bei der Tierseuchenkasse dürfen in der Laufbahngruppe 2 zusätzlich die folgenden Planstellen in Anspruch genommen werden:

  1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiterund
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für die Vertreterin oder den Vertreter der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters.

§ 13
- gestrichen -

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Stellenobergrenzenverordnung für die Niedersächsische Tierseuchenkasse vom 25.Februar 1987 (Nds.GVBl. S.28) und
  2. die Stellenobergrenzenverordnung für die Oldenburgische Landschaft vom 10.Dezember 1987 (Nds.GVBl. S.227).
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