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Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.Dezember 2006 (BGBl. I S.3171), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Verordnung legt für den Bereich des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31.August 2006 geltenden Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.Juli 2006 (BGBl. I S.1466), abweichende Obergrenzen für die Zahl bestimmter Beförderungsämter fest. 2Ausgenommen ist der Bereich der kommunalen Körperschaften und Anstalten.
§ 2
Berechnung der Zahl der
Beförderungsämter, Ausschöpfen der Obergrenzen
(1) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 2 BBesG beziehen sich
(2) Die in den §§ 3 bis 13 festgelegten Vomhundertsätze beziehen sich
(3) Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Beförderungsämter Bruchteile, so ist ab einem Wert von 0,5 auf eine volle Stelle aufzurunden.
(4) Die Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach Maßgabe sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.
(5) Wird eine Obergrenze nicht ausgeschöpft, so können Stellen oder Stellenanteile der darunter liegenden Besoldungsgruppe zugeordnet werden.
§ 3
Obergrenzen für bestimmte
Bereiche
Für nachstehende Bereiche werden abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:
| a) | in der Besoldungsgruppe A 8 45 vom Hundert, |
| b) | in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert; |
| a) | in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert, |
| b) | in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert; |
| a) | in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert, |
| b) | in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert; |
| a) | in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert, |
| b) | in der Besoldungsgruppe A 9 15 vom Hundert; |
| a) | in der Besoldungsgruppe A 8 25 vom Hundert, |
| b) | in der Besoldungsgruppe A 9 45 vom Hundert; |
| a) | in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert, |
| b) | in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert, |
| c) | in der Besoldungsgruppe A 13 10 vom Hundert; |
| a) | in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert, |
| b) | in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert; |
| a) | in der Besoldungsgruppe A 11 40 vom Hundert, |
| b) | in der Besoldungsgruppe A 12 35 vom Hundert, |
| c) | in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert, |
| d) | in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 zusammen 45 vom Hundert, |
| e) | in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 vom Hundert; |
| a) | in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert, |
| b) | in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert, |
| c) | in der Besoldungsgruppe A 13 8 vom Hundert. |
§ 4
Weitere Obergrenzen in der
Steuerverwaltung
(1) In der Steuerverwaltung ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig in Bezug auf die Planstellen
| a) | Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne der Nummer 2 Buchst. b gehört, oder | ||||||||
| b) | Großbetriebe, und zwar
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| a) | nicht unter Nummer 1 Buchst. a fallende Konzerne, | ||||||||||||
| b) | nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallende Großbetriebe,
und zwar
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| c) | Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro |
(2) 1Die Regelungen in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten auch für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer bei gleich zu bewertenden Tätigkeiten. 2Die Obergrenzen für die Planstellen betragen
§ 5
Weitere Obergrenzen bei den
Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie im Justizvollzug
(1) Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig:
| a) | 8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13, |
| b) | 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und |
| c) | 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 sowie |
| a) | 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13, |
| b) | 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und |
| c) | 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11. |
(2) Im Justizvollzugsdienst ist in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig
| a) | 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und |
| b) | 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8 sowie |
| a) | 80 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und |
| b) | 20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8. |
§ 6
Weitere Obergrenzen in der
Gewerbeaufsichtsverwaltung
1In der Gewerbeaufsichtsverwaltung ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die mit der selbständigen Prüfung kleinerer Betriebe oder Handwerksbetriebe betraut sind. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet sein.
§ 7
Obergrenzen im Landesamt für
Bezüge und Versorgung
1Eine Überschreitung der Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung ist zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 80 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und mit 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.
§ 8
Obergrenzen im
Lebensmittelkontrolldienst
1Im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 15 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.
§ 9
Obergrenzen im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnik
1Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf Planstellen, die ausgebracht sind für eine überwiegende Tätigkeit in den Bereichen
2Die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 dürfen mit einem Anteil von höchstens 10 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 13, von 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 12 und von 50 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet werden. 3Die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 50 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.
§ 10
Weitere Obergrenzen im Bereich
der Technischen Dienste auf Schiffen und schwimmenden Geräten
1Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste auf Schiffen und schwimmenden Geräten. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.
§ 11
Weitere Obergrenzen in der
Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwaltung für
Landentwicklung
1Eine Überschreitung der Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwaltung für Landentwicklung ist zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und mit einem Anteil von 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.
§ 12
Obergrenzen bei der
Tierseuchenkasse
Bei der Tierseuchenkasse dürfen in der Laufbahngruppe 2 zusätzlich die folgenden Planstellen in Anspruch genommen werden:
§ 13
- gestrichen -
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
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