1. Durch die Verordnung (EG) Nr.1606/98 des Rates vom 29.6.1998 (ABl. EG Nr.L 209 S.1) sind die Sonderversorgungssysteme für Beamte und ihnen gleich gestellte Personen mit Wirkung vom 25.10.1998 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 14.6.1971 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung - Verordnung (EWG) 574/72 vom 21.3.1972 - (siehe Verordnung [EG] Nr.118/97 des Rates vom 2.12.1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung [EWG] Nr.1408/71 und der Verordnung [EWG] Nr.574/72 - ABl. EG Nr.L 28 S.1 - sowie nachfolgende Änderungen) einbezogen worden. Konsolidierte Fassungen dieser Verordnungen sind von der Internetseite
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/lif/reg/de_register_05204020.html der EU abrufbar.Die EU-rechtlichen Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie DO-Angestellte (im Folgenden: Beamte).
Die Verordnung (EG) Nr.1606/98 findet inzwischen auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung (Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen). Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.7/2000 ist am 29.1.2000 in Kraft getreten. Den Besonderheiten der Alterssicherungssysteme für Beamte in einigen Mitgliedstaaten trägt diese Änderungsverordnung dadurch Rechnung, dass bestimmte Regelungen der Koordinierung von in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüchen für Beamte und ihrer Alterssicherungssysteme von dem allgemeinen System nach den Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und Nr.574/72 abweichen.
2. Für die Anwendung der EU-rechtlichen Regelungen im System der deutschen Beamtenversorgung werden folgende Hinweise gegeben:
2.1 Mit der Einbeziehung der Beamten in die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr.1606/98 ist ab dem 25.10.998 für alle Dienstherren das EU-Recht verbindlich. Die EU-rechtlichen Regelungen gelten für Beamte, die neben ihrer Versorgungsanwartschaft nach deutschem Recht über Beschäftigungszeiten in noch mindestens einem anderen Mitgliedstaat verfügen, wobei es unerheblich ist, ob diese Zeiten vor einem Beamtenverhältnis oder innerhalb eines Beamtenverhältnisses liegen. Bei dem erfassten Personenkreis kann es sich um deutsche Staatsangehörige handeln, die zeitweise in anderen Mitgliedstaaten beschäftigt waren, oder um Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die in Deutschland Beamte waren und hier in den Ruhestand getreten sind oder treten.
Von diesen speziellen Regelungen nicht erfasst sind ehemalige Beamte, die aus ihrem deutschen Rechtsverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden sind.
2.2 Nach den Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und Nr.574/72 werden in den mitgliedstaatlichen Systemen die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten deutscher Beamter zur Erfüllung von Wartezeiten oder von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenberechnung verwendet. Wenn bei einem Wechsel nach Deutschland die Wartezeit im allgemeinen Rentensystem des Herkunftslandes noch nicht erfüllt sein sollte, so werden die deutschen Beamtenzeiten für die Erfüllung dieser Wartezeit im Herkunftsland berücksichtigt. Dagegen sind für die Wartezeit nach §4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BeamtVG grundsätzlich nur in Deutschland verbrachte Zeiten anzurechnen (vgl. Artikel 43a Abs.2 und Artikel 51a Abs.2 der Verordnung [EWG] Nr.1408/71 i.d.F. der Verordnung [EG] Nr.1606/98).
2.3 Im Zusammenhang mit der Ernennung zum Beamten sollte von der jeweiligen Personalstelle geklärt und aktenkundig gemacht werden, ob und in welchem Umfang Beschäftigungszeiten des Beamten in anderen Mitgliedstaaten vorliegen und ob der Beamte dort bereits eine Anwartschaft auf Altersversorgung hat, die (später) zu einem Leistungsanspruch führt. Diese Klärung ist grundsätzlich auch bei bereits vorhandenen Beamten erforderlich; sie kann über die Oberfinanzdirektion (OFD) Köln als Koordinierungsstelle und die zuständige Verbindungsstelle zum ausländischen Leistungsträger (Anlage 1) herbeigeführt werden. Zu diesem Zweck werden im Landesbereich alle Beamten im Laufe des nächsten Jahres um Mitteilung für den Fall gebeten, dass sie Zeiten in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt haben. Die Datenerhebung erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bezügeverfahrens (Rücklauf der Erklärung an die zuständige Personalstelle).
2.4 Der Eintritt des Versorgungsfalles gilt gleichzeitig als Antrag auf Alterssicherungsleistungen in den Mitgliedstaaten, sofern dies von dem Beamten nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (Anlage 2). Bei Ruhestandsversetzungen von Beamten mit Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat ist es deshalb grundsätzlich erforderlich, dass der ausländische Versicherungsträger über die OFD Köln entsprechend unterrichtet wird. In diesem Zusammenhang sind zugleich alle relevanten persönlichen Daten und Angaben, die den Leistungsanspruch betreffen und die für die Berechnung der Leistung von Bedeutung sind, beizufügen. Die Pensionsbehörden haben den mitgliedstaatlichen Versicherungsträgern aus den in Nr.2 Sätze 1 und 2 genannten Gründen zudem Abdrucke der Versorgungsfestsetzungen über die OFD Köln zu übermitteln (Anlage 1).
Im Übrigen sind Beamte mit Zeiten in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates rechtzeitig vor ihrem Eintritt in den Ruhestand anhand des Merkblattes der BfA (Anlage 2) über ihre Rechte und das Antragsverfahren zu informieren.
2.5 Sofern ausländische Versicherungsträger zur Feststellung ihrer Leistungspflicht über bereits vorliegende ärztliche Gutachten hinaus zusätzliche Untersuchungen wünschen, wird auf Folgendes hingewiesen: Artikel 105 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.574/72 schreibt die Kostenübernahme durch den beauftragenden Träger zu den Sätzen des ausführenden Trägers vor. Es ist jedoch zu beachten, dass Deutschland mit einigen Staaten Erstattungsverzichtsabkommen geschlossen hat, welche die gegenseitige Geltendmachung von Kosten ausschließen. Hierzu wird auf eine Arbeitsanweisung der BfA verwiesen, die Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr.574/72 kommentiert. Fragen dazu können über die OFD Köln an die zuständige Verbindungsstelle herangetragen werden.
2.6 Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr.1606/98 dürfen ab dem 25.10.1998 aufgrund von Artikel 46b der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 grundsätzlich keine gleichartigen ausländischen (mitgliedstaatlichen) Leistungen auf die Beamtenversorgung angerechnet werden. Das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art definiert Artikel 46a Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71. Danach liegen Leistungen gleicher Art ungeachtet ihrer Bezeichnung vor, wenn sie sich aus dem Versicherungsverlauf ein und derselben Person herleiten.
Beispiel: Zusammentreffen einer deutschen Beamtenversorgung wegen Alters mit einer mitgliedstaatlichen Versorgung oder Rente wegen Invalidität oder Alters in der (gesamteuropäischen) Versicherungsbiographie einer Person.
Ausnahmsweise dürfen gleichartige Leistungen gemäß Artikel 46b Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 angerechnet werden, wenn sie von der Dauer zurückgelegter Versicherungs- und Wohnzeiten unabhängig sind oder aufgrund fiktiver Zeiten bestimmt werden. Solche Leistungen sind im Anhang IV D der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 aufgeführt. Zweifelsfälle sind über die OFD Köln oder die zuständige Verbindungsstelle zu klären.
2.7 Sofern von der Anrechnung ausgeschlossene gleichartige Leistungen nach dem 25.10.1998 auf die Beamtenversorgung angerechnet worden sind (z.B. im Rahmen der Ruhensberechnung nach §55 Abs.1 i.V.m. Abs.8 BeamtVG), ist dies ohne Rechtsgrund erfolgt. Entsprechende rechtswidrige Verwaltungsakte sind mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab 1.10.2001 zurückzunehmen (§1 Abs.1 Nds.VwVfG i.V.m. §48 Abs.1 VwVfG). In rechtshängigen Fällen wird Klaglosstellung mit Wirkung vom 25.10.1998 empfohlen.
Sind in diesen Fällen ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungszeiten oder sonstige Vordienstzeiten im Ermessensweg als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt worden, so besteht nach der Auffassung des MF keine rechtliche Handhabe, diese Zeiten nachträglich von der Ruhegehaltfähigkeit auszuschließen.
Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen zwar Vordienstzeiten im Ermessenswege berücksichtigt, aber noch keine gleichartigen ausländischen (mitgliedstaatlichen) Leistungen bewilligt worden sind. In diesen Fällen ist mit der Bewilligung einer gleichartigen ausländischen (mitgliedstaatlichen) Leistung eine neue Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund von Kannvorschriften (Nr.11.0.5 ff. BeamtVGVwV) zu treffen.
2.8 Bei der (Neu-)Festsetzung von Versorgungsbezügen sind ab sofort ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht (mehr) als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, wenn ihre Berücksichtigung im Ermessen liegt (z.B. §11 Nr.2, §12 Abs.1, 2 und 4, §67 Abs.2 Satz 3 BeamtVG) und für sie im Ausland (Mitgliedstaat) eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung besteht.
In der Frage der Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn für eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nach §6 Abs.1 Satz 2 Nr.5 Halbsatz 2 BeamtVG ist Nr.6.1.9 Satz 4 BeamtVGVwV zu beachten.
3. Die in Nr.3 des Bezugserlasses zur Anwendung des §55 Abs.8 BeamtVG gegebenen Hinweise sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie den vorstehenden Ausführungen entgegenstehen; dies gilt für die dem EWR angehörenden Staaten (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) und künftig für die Schweiz (nach In-Kraft-Treten des am 21.6.1999 abgeschlossenen Abkommen über den freien Personenverkehr).
Es verbleiben die Fälle von Auslandsrenten, die von anderen nichtdeutschen Versicherungsträgern nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden. Sie sind unter den in der Anlage zum Bezugserlass genannten Voraussetzungen weiter zu berücksichtigen.
Eine aktuelle Übersicht aller Sozialversicherungsabkommen ist auf der Internetseite http://www.bfa-berlin.de der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter International/Allgemeines enthalten.
Informationsblatt
Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und Nr.574/72 auf Beamte, Richter, Soldaten und DO-Angestellte gem. Verordnung (EG) 1606/98
Für das Verfahren nach den Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und Nr.574/72, soweit Beamte, Richter, Soldaten und DO-Angestellte gem. Verordnung (EG) Nr.1606/98 davon betroffen sind, hat der Bund im Einvernehmen mit den Ländern die
Oberfinanzdirektion Köln
Riehler Platz, 50668 Köln
Bearbeiter: Herr Biedinger, Tel.: 0221/9778-3426 Frau Goldberg, Tel.: 0221/9778-0
FAX: 0221/9778-3967für alle Versorgungsdienststellen als Koordinierungsstelle zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte benannt.
Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
Die OFD Köln steht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einerseits und den einzelnen Versorgungsdienststellen andererseits zur Verfügung, um
- den Informationsaustausch zwischen den Pensionsbehörden und der BfA zu vermitteln,
- die Pensionsbehörden über das Verfahren nach den Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und Nr.574/72 zu beraten,
- die BfA über das deutsche beamtenversorgungsrechtliche Verfahren zu beraten,
- den Austausch der erforderlichen Daten auf den vorgeschriebenen Vordrucken zwischen Pensionsbehörden und BfA zu unterstützen.
Insbesondere müssen
- den mitgliedstaatlichen Trägem deutsche ruhegehaltfähige Dienstzeiten und
- den deutschen Versorgungsdienststellen mitgliedstaatliche (Vor-)Dienstzeiten
mitgeteilt werden.
Insgesamt bringt die Einbeziehung der Sondersysteme für die Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in die EG-weite Koordinierung aus deutscher Sicht keine wesentlichen Änderungen für das Leistungsrecht der deutschen Beamten. Jedoch können die mitgliedstaatlichen Versicherungsträger ihre eigenen Versicherungszeiten zusammen mit den deutschen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für den Anspruchserwerb (z.B. für die Erfüllung von Wartezeiten, Mindestversicherungszeiten) oder die Rentenberechnung berücksichtigen. Daher sind die Versorgungsdienststellen in das Verwaltungsverfahren, das die Verordnung (EWG) Nr.574/72 für die beteiligten Mitgliedstaaten festlegt, eingebunden. U.a. bedeutet dies, dass die Versorgungsdienststellen bei Beamten, Richtern, Soldaten und DO-Angestellten, die Versicherungszeiten im EG-Ausland zurückgelegt haben, über die Oberfinanzdirektion Köln
- Pensionsanträge an ausländische Versicherungsträger übermitteln müssen,
- in die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle eingebunden werden,
- ihre Entscheidungen (Festsetzung von Versorgungsbezügen usw.) gegenüber den mitgliedstaatlichen Trägern bekannt geben müssen.
Sind neben den mitgliedstaatlichen Anwartschaften auch solche in der deutschen Rentenversicherung vorhanden, führt anstelle der Verbindungsstelle BfA der für das Rentenverfahren in Deutschland zuständige Träger - die Bahnversicherungsanstalt, die Bundesknappschaft, die BfA, eine der Landesversicherungsanstalten oder die Seekasse - das zwischenstaatliche Verfahren unter Vermittlung der OFD durch.
Merkblatt
für Personen mit Anspruch auf Versorgung und mit Rentenansprüchen in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR
Für alle Bereiche der sozialen Sicherheit (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) existieren seit Jahrzehnten Verordnungen der Europäischen Union (EU), die die sozialrechtlichen Beziehungen der Mitgliedstaaten der EU und des EWR und deren Versicherungsträger untereinander koordinieren. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist ab 25.10.1998 auf weitere Personenkreise ausgedehnt worden: nun fallen auch Beamte und ihnen gleich gestellte Personen darunter.
Dies bedeutet z.B., dass Rentenansprüche aus Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR zurückgelegt wurden, erstmals entstehen oder vorhandene Ansprüche sich erhöhen können. Die Dienstzeiten als deutscher Beamter müssen in den anderen Mitgliedstaaten, in denen Beiträge entrichtet wurden, für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten für Rentenansprüche oder andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Beispiel:
Sie sind fast 65 Jahre alt und sind seit Ihrer Ernennung im Jahr 1969 Beamter in Deutschland. Zwischen Studium und der Tätigkeit als Beamter waren Sie von 1965 bis 1969 in Spanien (insgesamt 51 Mon.) beschäftigt. Mit Erreichen des 65.Lebensjahres werden Sie in den Ruhestand versetzt.
Ein Rentenanspruch im allgemeinen System Spaniens kann mit Vollendung des 65.Lebensjahres entstehen, wenn dort (neben weiteren Voraussetzungen) mindestens 15 Jahre mit Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.
Mit den 51 Monaten Versicherungszeit in Spanien allein wäre ein Rentenanspruch nicht gegeben. Er müsste abgelehnt werden.
Für Ansprüche ab 25.10.1998 muss der spanische Versicherungsträger Ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten als deutscher Beamter (mehr als 30 Jahre) bei der Prüfung seiner Mindestversicherungszeit zusätzlich berücksichtigen, Er wird zum Ergebnis kommen, dass ein spanischer Rentenanspruch gegeben ist und diesen der Höhe nach aus seinen (eigenen) 51 Monaten Versicherungszeit feststellen und an Sie auszahlen.Sie haben auch Versicherungszeiten zu einem System der sozialen Sicherheit in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) zurückgelegt. Ihr Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gilt nach der im Recht der EU verankerten Antragsgleichstellung gleichzeitig auch als Antrag auf Leistung in diesem Mitgliedstaat. Ebenso wirkt ein Rentenantrag, den Sie bei einem mitgliedstaatlichen Versicherungsträger stellen, gleichzeitig als Antrag auf (vorzeitige) Zurruhesetzung. Das EU-Recht will Sie vor unbeabsichtigten Nachteilen schützen, die Sie bei einer verspäteten Antragstellung erleiden könnten.
Ihnen ist aber bei Leistungen wegen Alters durch das EU- Recht eingeräumt, den Antrag zu beschränken und die Beantragung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alters aufzuschieben. Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt zwar eine mitgliedstaatliche Altersrente, aber keine Zurruhesetzung wünschen, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Dienstherrn ausdrücklich erklären. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass Sie eine mitgliedstaatliche Leistung wegen Alters neben den Versorgungsbezügen (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht erhalten möchten. Ihre diesbezügliche Erklärung wirkt dann gegenüber dem beteiligten mitgliedstaatlichen Träger. Der beantragte Anspruch auf die jeweils andere Leistung bleibt von der Erklärung unberührt. Bitte geben Sie uns die von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Erklärung (vgl. Anlage) zurück.
Die Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR sind grundsätzlich an einen Antrag des Berechtigten gebunden. Ein verspäteter Antrag kann zu Nachteilen bei der Zahlung der Leistung führen (z.B. verspäteter Leistungsbeginn). Sollten Sie von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, müssen Sie die mitgliedstaatliche Leistung rechtzeitig vor Erreichen des jeweiligen Lebensalters beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte die Erklärung in der Anlage.
Sofern Sie eine Rente/Pension aus einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR begehren und nicht den Leistungsantrag hierauf aufschieben möchten, gilt folgendes Verfahren:
Vorgesehen ist, dass lediglich ein Antrag bei dem zur Leistung verpflichteten Träger des Wohnortes zu stellen ist. Einen gesonderten Antrag bei dem zuständigen Träger des beteiligten Mitgliedstaates müssen Sie nicht stellen; insbesondere ist es auch nicht notwendig, einen fremdsprachlichen Formantrag auszufüllen. Im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens der Träger der sozialen Sicherheit innerhalb der EU bzw. des EWR ist es vorgesehen, dass der Träger des Wohnsitzes die Unterrichtung des beteiligten Trägers im anderen Mitgliedstaat für den Antragsteller übernimmt. Übermittelt werden alle relevanten persönlichen Daten und Angaben, die den Leistungsanspruch betreffen und die für die Berechnung der Leistung von Bedeutung sind.
Die deutschen Rentenversichemngsträger (Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten und Seekasse) praktizieren das zwischenstaatliche Verfahren im Rahmen des koordinierenden Sozialrechts der EU mit den Versicherungsträgern der anderen Mitgliedstaaten bereits seit seinem In-Kraft-Treten am 1.1.1959. Deshalb ist für Deutschland als Verbindungsstelle zwischen den mitgliedstaatlichen Trägern und den deutschen Versorgungsträgern die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) benannt worden. Sie wird für Sie das nach EU-Recht vorgeschriebene zwischenstaatliche Rentenverfahren mit dem zuständigen Versicherungsträger im beteiligten Mitgliedstaat der EU durchführen.
Wenn Sie außer den mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten auch Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet haben sollten, führt der Rentenversicherungsträger, der für die Bearbeitung Ihres Rentenantrages zuständig ist, das zwischenstaatliche Verfahren für Sie durch (also die Bahnversicherungsanstalt, die Bundesknappschaft, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, eine der Landesversicherungsanstalten oder die Seekasse).
Einer der genannten Rentenversicherungsträger wird sich daher in Kürze mit Ihnen deswegen in Verbindung setzen. Ggf. wird er Sie auch auffordern, in einer seiner Beratungsstellen mit Ihrer Hilfe die für die gegenseitige Unterrichtung in Leistungsfällen genormten Formblätter der EU (Formblätter E 202 D, E 203 D bzw. E 204 D und E 207 D) auszufüllen.
Zusammen mit dem Formblatt E 205 D (Versicherungsverlauf aus der deutschen Rentenversicherung bzw. Aufstellung der versorgungsrechtlich relevanten Dienstzeiten) wird der mitgliedstaatliche Versicherungsträger in die Lage versetzt, Ihren Rentenanspruch zu prüfen, festzustellen und zu berechnen.
Wir bitten Sie, die Benachrichtigung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers abzuwarten. Er wird Ihnen auch mitteilen, welche Unterlagen für das Rentenverfahren in dem jeweiligen Mitgliedstaat der EU ggf. noch benötigt werden und welche weiteren Schritte notwendig sind, um den mitgliedstaatlichen Rentenanspruch zu realisieren.