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Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleich gestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und Nr.574/72
RdErl. d. MF v. 5.2.2003 - VD 4-2074 - (Nds.MBl. Nr.8/2003 S.178) - VORIS 20442 00 00 46 111 -
Bezug: RdErl. v. 29.10.2001 (Nds.MBl. S.942)

1. Durch das am 1.6.2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG Nr.L 114 S.6) ist u.a. die Geltung der Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und (EG) Nr.1606/98 auf die Schweiz ausgedehnt worden. Die mit dem Bezugserlass zu den EU-rechtlichen Regelungen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten gegebenen Hinweise sind deshalb nunmehr auch für Beschäftigungszeiten in der Schweiz anzuwenden.

2. Unter Würdigung der Vorankündigung in Nr.3 des Bezugserlasses sind gemäß Artikel 46b der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 rückwirkend ab 1.6.2002 grundsätzlich gleichartige schweizerische Leistungen nicht mehr auf die Beamtenversorgung "anzurechnen"; auf Nr.2.6 des Bezugserlasses wird hingewiesen.