1. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) ist der Auffassung, dass §24 Abs.1 SGB IV (Erhebung von Säumniszuschlägen) auch für Nachversicherungsbeiträge nach dem SGB VI gilt, wenn die Beiträge nicht bis zum Fälligkeitstag nach §184 Abs.1 SGB VI entrichtet werden. Nach dieser Vorschrift werden die Beiträge dann gezahlt (fällig), wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht vorliegen. Die Aufschubsentscheidung soll deshalb grundsätzlich spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung getroffen werden, eine spätere Entscheidung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der VDR geht davon aus, dass bei zu spät gezahlten Nachversicherungsbeiträgen die Säumnis grundsätzlich nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausscheiden beginnt; sie muss von dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Beginn der Säumnis kann auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden, wenn der Nachversicherungsschuldner Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend macht.
Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Säumnis ist der 1.1.1995 (umfassende Änderung des §24 SGB IV), sofern solche Beitragsforderungen nicht bereits nach §25 Abs.1 Satz 1 SGB IV verjährt sind.
Bei der Bestimmung des rückständigen Betrages i.S. von §24 Abs.1 SGB IV sind die zum Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebenden Dynamisierungsfaktoren sowie der dann geltende Beitragssatz zur Rentenversicherung zugrunde zu legen. Denn Nachversicherungsbeiträge werden nicht von Monat zu Monat fällig, sondern zu einem Zeitpunkt. Die Berechnung des Ausgangsbetrages muss daher lediglich mit den Faktoren erfolgen, die zu diesem Zeitpunkt gegolten haben.
2. Zu Berechnungsfragen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach §7 Abs.3 SGB IV hat der VDR zu der Anlage des Bezugserlasses zu m Folgendes ausgeführt:
"Nach dem Beispiel im Rundschreiben des BMI vom 8.12.1999 - D II 3-224 012/55 - erfolgt nicht - wie sonst üblich - monatlich, sondern zeitraumweise ein Vergleich mit der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (hier: 1.1. bis 11.5.1999). Dieser zeitraumweise Vergleich stößt in den Fällen auf Schwierigkeiten, in denen die Zahlung von Arbeitsentgelt in einem Kalenderjahr endet und sich der Zeitraum nach §7 Abs.3 SGB IV über den Jahreswechsel hinaus erstreckt.
Die Rentenversicherungsträger haben deshalb beschlossen, für den Verlängerungszeitraum nach §7 Abs.3 SGB IV im Rahmen einer Nachversicherung keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen. Der Beschluss wird wie folgt begründet:
Die der Beitragsbemessung nach §181 Abs.2 Satz 1 SGB VI zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen sind die jeweiligen Dienstbezüge, die im Verlängerungszeitraum nach §7 Abs.3 SGB IV grundsätzlich nicht anfallen. Die nach §181 Abs.3 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen sollen an die Stelle der tatsächlichen Dienstbezüge treten, wenn diese unterhalb der maßgeblichen Beiträge liegen. Vom Sinngehalt der Vorschrift her ist ein Vergleich nur vorzunehmen, wenn - bei Beschäftigten außerhalb einer Berufsausbildung - tatsächlich Anspruch auf Dienstbezüge besteht bzw. - bei wegen Berufsausbildung dem Grunde nach versicherungspflichtig Beschäftigten - tatsächlich Ausbildung vorliegt. Für den Verlängerungszeitraum nach §7 Abs.3 SGB IV ist demnach grundsätzlich keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln, was im Übrigen zu einer Gleichbehandlung mit rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern führen würde.
In dem o.a. Beispiel wären die tatsächlichen Dienstbezüge für die Zeit vom 1.1. bis 11.4.1999, soweit sie in der Rentenversicherung beitragspflichtig sind (28.800,00 DM, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze = 28.616,67 DM), mit dem Mindestentgelt für diesen Zeitraum (5.938,80 DM) zu vergleichen. Der höhere Betrag (hier: 28.616,67 DM, erhöht auf 28.800,00 DM) wäre der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1.1. bis 11.5.1999 zugrunde zu legen.
Außerdem haben die Rentenversicherungsträger die Frage erörtert, ob für die Zeit des Zusammentreffens mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine Verlängerung des Nachversicherungszeitraumes nach §7 Abs.3 SGB IV zu unterbleiben hat. Sie haben beschlossen, insoweit den Nachversicherungszeitraum nicht um den Zeitraum nach §7 Abs.3 SGB IV zu verlängern. Dies wird wie folgt begründet:
Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften nach §182 Abs.1 SGB VI die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Da bei Anwendung des §7 Abs.3 SGB IV bei der Nachversicherung für den Verlängerungszeitraum Nachversicherungsbeiträge anfallen können, wenn die Dienstbezüge bis zum Beginn des Verlängerungszeitraumes über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, kann ein Zusammentreffen mit bereits vorhandenen Pflichtbeiträgen eintreten. §182 Abs.1 SGB VI käme allerdings nur in den seltenen Fällen zur Anwendung, in denen die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar ab Beginn des Verlängerungszeitraumes anschließt und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung so hoch wäre, dass eine Begrenzung der Nachversicherungsbeiträge vorzunehmen wäre. Zur Vermeidung der hieraus resultierenden beitragsrechtlichen Probleme sowie wegen der Seltenheit der in der Praxis auftretenden Fälle wird insoweit von einer Verlängerung des Nachversicherungszeitraumes abgesehen.
Weiterhin hat der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Zweifelsfragen an der Richtigkeit des aufgenommenen Berechnungsbeispiels ausgeräumt. In dem angeführten Beispiel übersteigt der Beurlaubungszeitraum tatsächlich den Zeitraum von einem Monat (hier: 12.4.1999 bis 9.6.1999). Das Fortbestehen des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach §7 Absatz 3 SGB IV (hier: bis zum 11.5.1999) ändert hieran nichts. Die Nachversicherungsbescheinigung ist im obigen Beispiel für die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 11.5.1999 und vom 9.6.1999 bis 31.12.1999 auszustellen.
Lediglich in den Fällen, in denen tatsächlich eine Beurlaubung für einen Zeitraum bis zu einem Monat erfolgt (z.B.: 12.4.1999 bis 9.5.1999), würde aufgrund der Regelung in §7 Abs.3 SGB IV das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen sein. Eine Nachversicherungsbescheinigung wäre im o.a. Beispiel dann für die Zeit vom 1.1.1999 bis 31.12.1999 auszustellen.
3. Zur Durchführung der Nachversicherung in der berufsständischen Altersversorgung vor 1992 hat das Bundesministerium des Innern mit RdSchr. vom 7.9.2001 - D II 3-224 012/46 - die in der Anlage abgedruckten Hinweise bekannt gegeben.
Um Beachtung wird gebeten.
Anlage
Betr.: Versorgungsausgleich
hier: Nachversicherung von Beamten und Berufssoldaten in der berufsständischen Altersversorgung vor 1992Wurde ein ausgleichspflichtiger früherer Beamter oder Berufssoldat nach Durchführung des Versorgungsausgleichs vor dem 1.Januar 1992 gemäß §124 Absatz 6 a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) a.F. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zunächst auf der Grundlage geminderter Entgelte nachversichert, hat aber der berufsständische Versorgungsträger gemäß §4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht lediglich ausgleichsbedingt gekürzte, sondern volle Leistungen zu erbringen, so ist der bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende §4 Absatz 3 VAHRG in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung analog anzuwenden.
Die berufsständische Versorgungseinrichtung hat nunmehr in entsprechender Anwendung einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast.