1. Inlandsdienstreisen
1.1 Die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen der Polizeibeschäftigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erteilt die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Behörde der niedersächsischen Landespolizei.
Bei einer pauschalen Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen muss durch Präzisierung im Wortlaut die Wahrung des Maßstabes sichergestellt werden.
1.2 Die nachfolgend genannten Personen erhalten hiermit eine allgemeine Genehmigung, erforderliche Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von bis zu sieben Tagen durchzuführen:
| a) | Präsidentin oder Präsident des Landeskriminalamtes, |
| b) | Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident der Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und der Zentralen Polizeidirektion, |
| c) | Direktorin oder Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen. |
2. Auslandsdienstreisen
2.1 Die im Bezugserlass zu b geregelten Zuständigkeiten sind zu beachten.
2.2 In Ausführung des Abschnitts III Nr. 1 Abs. 4 Buchst. a und c des Bezugserlasses zu b wird hiermit eine allgemeine Genehmigung für die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Osnabrück für Auslandsdienstreisen erteilt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den benachbarten Niederlanden dienstlich erforderlich sind. Dies gilt auch, soweit solche Auslandsdienstreisen repräsentative Belange berühren.
2.3 Auslandsdienstreisen von Beschäftigten der Polizei im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Einsatz von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Informantinnen oder Informanten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des MI. In Eilfällen kann die Genehmigung durch die Behördenleitung oder deren Vertretung erteilt werden.
2.4 Über andere als in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Buchst. b genannte Auslandsdienstreisen im Rahmen der internationalen justiziellen und polizeilichen Rechtshilfe in Strafsachen soll das MI möglichst vor Reiseantritt nachrichtlich informiert werden.
3. Besondere Bestimmungen
3.1 Die Befugnis nach Nummer 1.1 kann auf andere Personen übertragen werden, soweit hierfür ein dringendes dienstliches Bedürfnis vorliegt.
3.2 Die Befugnis nach Nummer 2.1 kann auf die Vertretung der Behördenleitung oder auf andere Personen auf Abteilungsleitungsebene und bei den Polizeidirektionen, soweit hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, auf andere Personen auf Dezernatsleitungsebene übertragen werden.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.
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An die
Polizeibehörden und
die Polizeiakademie Niedersachsen
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